Nebenkostennachzahlung wegen kleiner Vorauszahlung
Hallo,
Vor allem bei Neuvermietungen kommt es immer wieder dazu, dass
Vermieter bewusst eine Betriebskostenvorauszahlung fordern,
die die voraussichtlichen anteiligen Kosten nicht decken wird.
Diese Vermieter gehen das Risiko der Durchsetzbarkeit der
bereits absehbaren Betriebskostennachzahlung des Mieters ein,
um bei Vertragsschluss eine akzeptable Gesamtmiete vereinbaren
zu können. Im Einzelfall ist in diesen Fällen jeweils zu
prüfen, ob dem Vermieter eine Pflichtverletzung zur Last
fällt. Zu der bisher in der Rechtsprechung umstritten Frage
hat der BGH, Urteil vom 11.02.2004 Az VII ZR 195/03 jetzt wie
folgt Stellung genommen:
Zunachst zum Urteil: Richtiges Az: VIII ZR 195/03
Zwei Dinge darf der Vermieter nicht:
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Eine explizite Zusicherung geben, dass die Vorrauszahlungen ausreichen, um die Nebenkosten zu decken.
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Den Mieter bewusst mit einer viel zu niedrigen Vorrauszahlung zu einem Mietvertragsabschluß zu bewegen.
(Wortlaut des BGHs: (die Vorauszahlungen)[…]bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen.)
Ersteres ist selbsterklärend, gab es eine solche Zusicherung, dann kann der Vermieter später nicht eine hohe Nachzahlung durchsetzen.
Für den zweiten Fall bedarf es schon etwas mehr als nur eine zu geringe Vorrauszahlung zu fordern.
Der BGH hat auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Vorauszahlung keinenfalls kostendeckend sein muß, ja sogar, dass gänzlich auf diese verzichtet werden kann. Vorauszahlungen dürfen nur nicht unangemessen hoch vereinbart werden.
Gruß
Joschi