Nebenkosteneinbehaltung

Wird das Zurückhalten von Nebenkosten wegen Anfechtung der letztjährigen Nebenkostenabrechnung in der aktuellen Rechtsprechung als Mietkürzung gewertet?
Falls ja: evtl. AZ oder urteilsdaten bitte. Vielen Dank

Hallo

Wird das Zurückhalten von Nebenkosten wegen Anfechtung der letztjährigen Nebenkostenabrechnung in der aktuellen Rechtsprechung als Mietkürzung gewertet?

Falls mit „Mietkürzung“ > Minderung der laufend geschuldeten Miete gemeint ist, dann: NEIN, aber eine unberechtigte Nichtbezahlung hat natürlich dennoch rechtliche Folgen … dazu muss man aber weiter ausholen.

Grundsätzlich verstehen Gesetzgeber+Rechtsprechung unter „Miete“ sowohl das Entgelt für die Überlassung/Nutzung von Räumlichkeiten sowie den Kostenersatz für umlagefähige Betriebskosten (gemäß Betriebskostenverordnung).

Aus dem Gesetz erklären kann man das mit BGB § 556 > „Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.“
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
Die Formulierung ist in der historischen Entwicklung des BGB begründet, denn andererseits hat der Gesetzgeber den Vermieter ja schon seit vielen Jahren zur Verbrauchserfassung und Abrechnung der warmen Betriebskosten verpflichtet (Heizkostenverordnung).

Alleine eine Anfechtung der Betriebskostenabrechnung reicht natürlich nicht; die Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen substantiiert (mit Begründung) vorgetragen werden.
Gerechtfertigt wäre der Einbehalt von unrechtmässig abgerechneten Nebenkosten.
Ungerechtfertigt wäre der Einbehalt von rechtmässig abgerechneten Nebenkosten.
Was zutrifft (ggf. für welchen Teilbetrag) entscheidet im Zweifel irgendwann einmal ein Gericht.
http://www.nebenkostenabrechnung.com/nebenkostennach…

Nicht näher ausgeführt ist in obigem Link, dass ungerechtfertigter Einbehalt zu einem Zahlungsrückstand führt, welcher wiederum eine Verletzung von vertraglichen Pflichten darstellt > BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters.

Grüsse Rudi

Recht herzlichen Dank !
Dieter