Hallo Experte,
angenommen, eine Wohnung wird seit 2002 vermietet. Seitdem wird jährlich mit dem Mieter über die Nebenkosten abgerechnet. Dem Mieter wird dabei die Gesamtsumme abzgl. seiner monatlichen Vorauszahlungen genannt und daraus das Guthaben/die Nachforderung berechnet. Als Unterlagen erhält der Mieter Kopien von der Abrechnung für diese Wohnung, die der Vermieter selbst von der Hausverwaltung erhalten hat. Zusätzlich gibt es drei DIN-A4 Seiten von einer Abrechnungsfirma, die einmal jährlich die Verbrauchszähler für Wasser und Heizung abliest und daraus die verbrauchsabhängigen Kosten ermittelt.
Es sollen nie Probleme mit dieser Form und Art der Abrechnung vorgekommen sein.
Ende 2009 sei ein neuer Mieter in die Wohnung gezogen. Dieser erhält seitdem jährlich eine Abrechnung mit einer erheblichen Nachforderung. Ein Vergleich mit Abrechnungen der Vorjahre ließe den deutlichen Schluß zu, dass die Mehrkosten auf sein Verbrauchsverhalten zurückzuführen seien.
Für die Abrechnung 2010 wurde erstmalig Rat beim Mieterverein gesucht. Es konnte eine Position „sonstige Betriebskosten“ als nicht umlagefähig erkannt und erfolgreich aus der Forderung des Vermieters entfernt werden. Der grosse Rest der Nachforderung wurde beglichen.
Für 2011 wurde ohne weiteres die Nachforderung beglichen.
Für 2012 wurde erneut der Mieterverein aufgesucht in der Annahme, die Höhe der verbrauchsabhängigen Kosten stimmt nicht.
Für 2013 wird dieselbe Vermutung geäußert.
Wie wäre hier die rechtliche Situation? Wer ist in der Beweispflicht, dass die Verbrauchswerte falsch sind? Wie sieht es mit der Fälligkeit der Nachforderung aus? Besteht grundsätzlich Zahlungsverpflichtung, nötigenfalls unter dem Vermerk der Vorläufigkeit? Besteht das Risiko, auf Zahlung verklagt zu werden, wenn ja, welche Aussicht hätte der Vermieter hier, zu obsiegen?
Danke im voraus für eine sachliche Antwort.
Gruß
Alfred