Hallo,
eine Frage an die Experten:
Angenommen, die angemessene Miete für eine Wohnung beträgt 440 Euro und ist auch in dieser Höhe anerkannt -> wird vom Jobcenter bezahlt. Tatsächlich ist die Miete aber höher, die Differenz wird von der Bedarfsgemeinschaft aus dem Regelsatz bezahlt.
Wenn jetzt eine Nebenkostenrückzahlung kommt, die nicht so hoch ist, wie die Differenz zwischen 440 und 500 Euro, als Beispiel 180 Euro (also 15 Euro „pro Monat“), kann das Jobcenter diese dann zurückfordern?
Was vielleicht auch noch eine Rolle spielt bei der Frage: Die als angemessen erachteten Nebekosten liegen bei 1,22 Euro pro Monat. Rechnet man die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf qm um, kommt man auf 1,25 Euro, also mehr.
Die Bedarfsgemeinschaft hat also weder bezogen auf die Gesamtmiete etwas vom zweckgebundenen Betrag zurückbekommen, noch bezogen auf die pro qm berechneten Nebenkosten.
Wie sieht das in dem Fall aus?
Herzliche Dank
Janina
Hallo,
eine Frage an die Experten:
Angenommen, die angemessene Miete für eine Wohnung beträgt 440
Euro und ist auch in dieser Höhe anerkannt -> wird vom
Jobcenter bezahlt. Tatsächlich ist die Miete aber höher, die
Differenz wird von der Bedarfsgemeinschaft aus dem Regelsatz
bezahlt.
Wenn jetzt eine Nebenkostenrückzahlung kommt, die nicht so
hoch ist, wie die Differenz zwischen 440 und 500 Euro, als
Beispiel 180 Euro (also 15 Euro „pro Monat“), kann das
Jobcenter diese dann zurückfordern?
Was vielleicht auch noch eine Rolle spielt bei der Frage: Die
als angemessen erachteten Nebekosten liegen bei 1,22 Euro pro
Monat. Rechnet man die tatsächlich angefallenen Nebenkosten
auf qm um, kommt man auf 1,25 Euro, also mehr.
Also das mit den pauschalierten Sätzen für Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten ist Käse. Relevant ist der Gesamtaufwand, auch wenn die ARGEn immer etwas anderes behaupten. Auch auf den Hinweis, dass bis zum BVerwG (5 C 15.04 v. 28.04.2005) die Produktmethode vertreten wird (also angemessene qm mal angemessener Gesamtaufwand) reagieren die Ämter schon mal mit Ignoranz.
Die Bedarfsgemeinschaft hat also weder bezogen auf die
Gesamtmiete etwas vom zweckgebundenen Betrag zurückbekommen,
noch bezogen auf die pro qm berechneten Nebenkosten.
Also ganz vorsichtig behaupte ich mal, die ARGE bekommt nichts davon, da sie das ja auch nicht bezahlt hat.
Aber das wird sie naturgemäß erstmal anders sehen.
Gruß
Hallo,
bei festgesetzten Mieten werden keine Rückzahlungen von Betriebskostenabrechnungen angerechnet, genauso wie Nachzahlungen nicht übernommen werden. (So wird zumindest in „meinem“ JC verfahren.)
Gruß
Kristin
Hallo,
bei festgesetzten Mieten werden keine Rückzahlungen von
Betriebskostenabrechnungen angerechnet,
Da ist man ja sehr großzügig. Zumindest wenn man sich mal diesen Satz im § 22 SGB II vergegenwärtigt: Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen;
genauso wie Nachzahlungen nicht übernommen werden. (So wird zumindest in „meinem“ JC verfahren.
Und warum? Beide Verhaltensweisen verstoßen ganz offensichtlich gegen geltendes Recht.
Gruß
Hallo !
In unserem JC in Karlsruhe werden die Nebenkosten komplett vom JC Übernommen.
Hallo !
In unserem JC in Karlsruhe werden die Nebenkosten komplett vom
JC Übernommen.
Hallo,
grundsätzlich und auch wenn sie über den angemessenen liegen?
Da fragt man sich schon wozu es Gesetze gibt, wenn jede Kommune dies in jede beliebige Richtung auslegt. Da sollte man die Sozialhilfe doch komplett in die Hände der Kommunen legen.
Gruß
Hi,
das Problem ist, dass der KdU-Anteil von den Kommunen zu tragen ist und je nach Finanzlage auch mal sehr genau geprüft wird, wo sich etwas einsparen lässt.
Bei den Nebenkosten beschränkt sich die Prüfung der Angemessenheit allerdings hauptsächlich auf Abrechnungsfähigkeit und die Heizkosten - außer dem Kaltwasserverbrauch fällt mir kaum noch ein Posten ein, der im Einfluss des Mieters stünde.
Gruß
Ingo