Nebenkostenrückzahlung

Ein Mietverhältnis wurde im September 2003 beendet, im November 03 folgte des weiteren eine Nebenkostenrückzahlung zugunsten des Mieters.
Im Dezember 2004 mahnte dann der ehemalige Vermieter angeblich angefallene Nebenostenrückzahlungen an.
Ist dieses noch möglich?
Ich hörte das nach neuer Rechtssprechung ein Nebenkostenabrechnung im Zeitraum von einem Jahr erfolgt sein muss?

Es wäre nett wenn ihr mir bei diesem Fallbeispiel ein Hilfe sein könnt.
MfG Katrin

Hallo Katrin,
in BGB § 556 (3) Satz 2 heißt es dazu :
>>Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen

Hallo,

in § 556 Abs 3 BGB ist geregelt, dass die Betriebskostenabrechnung jährlich vorzulegen ist. In Satz 2 heisst es dann, dass die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach dem Abrechnungsmonat vorgelegt werden muss. § 556 Abs 3 Satz 2 bedeutet aber nicht, dass der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist. Es kann jeder andere Abrechnungszeitraum sein, allerdings darf er zwölf Monate nicht übersteigen.

Ein Mietverhältnis wurde im September 2003 beendet, im
November 03 folgte des weiteren eine Nebenkostenrückzahlung
zugunsten des Mieters.

Für welchen Abrechnungszeitraum ?

Im Dezember 2004 mahnte dann der ehemalige Vermieter angeblich
angefallene Nebenostenrückzahlungen an.

Für welchen Abrechnungszeitraum ?

Ist dieses noch möglich?
Ich hörte das nach neuer Rechtssprechung ein
Nebenkostenabrechnung im Zeitraum von einem Jahr erfolgt sein
muss?

gerade bei einem Umzug kann es hier zu missverständlichen Interpretationen kommen. Nicht der Auszugstermin ist der massgebliche Termin zu dem nach § 556 Abs 3 Satz 3 abzurechnen ist sondern der massgebliche Termin der Abrechnungszeiträume. Dieser kann möglicherweise erheblich später als der Auszugstermin liegen.

Grüsse Günter

Hallo

in § 556 Abs 3 BGB ist geregelt, dass die
Betriebskostenabrechnung jährlich vorzulegen ist. In Satz 2
heisst es dann, dass die Abrechnung spätestens zwölf Monate
nach dem Abrechnungsmonat vorgelegt werden muss. § 556 Abs
3 Satz 2 bedeutet aber nicht, dass der Abrechnungszeitraum das
Kalenderjahr ist
. Es kann jeder andere Abrechnungszeitraum
sein, allerdings darf er zwölf Monate nicht übersteigen.

Das sieht die Rechtssprechung aber ganz anders. Es wird generell vom Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum ausgegangen!

Gruß, Frank

Hallo

in § 556 Abs 3 BGB ist geregelt, dass die
Betriebskostenabrechnung jährlich vorzulegen ist. In Satz 2
heisst es dann, dass die Abrechnung spätestens zwölf Monate
nach dem Abrechnungsmonat vorgelegt werden muss. § 556 Abs
3 Satz 2 bedeutet aber nicht, dass der Abrechnungszeitraum das
Kalenderjahr ist
. Es kann jeder andere Abrechnungszeitraum
sein, allerdings darf er zwölf Monate nicht übersteigen.

Das sieht die Rechtssprechung aber ganz anders. Es wird
generell vom Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum ausgegangen!

Hallo Frank, wo steht denn das ?

Ich zitiere aus dem Kommentar Mietrecht Schmidt-Futterer 8. Auflage § 556 BGB Rd-Nr. 298 „Der Abrechnungszeitraum beträgt nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Wohnraum ein Jahr, wie zuvor nach § 20 Abs. 3 Satz 2 NMV für presigebundenen Wohnraum und nach § 4 Abs.1 Satz 2 MHG für preisfreien Wohnraum. Hier bei handelt es sich um den Höchstzeitraun mit der Folge, dass die Abrechnung über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäss ist und keine Zahlungspflicht des Mieters auslöst“ Zitatende.

und nach Rd-Nr. 301 "Der Abrechnungszeitraum muss nicht mit dem Kalendenjahr identisch sein. Als Beginn kann ein beliebiger Stichtag verwendte werden usw…

Dies ist einer der Fachkommentare mit denen Juristen und Richter arbeiten. Es trifft nicht zu, dass in der Rechtsprechung das Kalenderjahr generell anzuwenden ist. Unsereins arbeitet mit diesen Kommentaren.

Grüsse Günter

Die Zitate sind nicht als Rechtsauskunft aufzufassen sondern als Korrektur einer nicht richtig auf die Gesetzgebung und auch auf die Rechtsprechung angewandten Behauptung, die es mit dem Zitieren aus dem Kommentar zu korrigieren galt, um Schäden von Dritten fernzuhalten. Es wird ausdrücklich hingewiesen, dass der Text aus einem öffentlich zugänglichen Fachkommentar stammt. gez. Wunderle