Im Rahmen einer Zwangsversteigerung wurde eine Whg. erworben. Die damalige Mieterin hatte mit dem Vorbesitzer vereinbart, die noch ausstehende Miete bis zum Auszug mit der Kaution zu verrechnen. Dabei wurde nicht nur die Kaltmiete sondern auch die Nebenkostenpauschale zum Abzug gebracht. Ist das rechtlich zulässig?
andersrum gefragt: warum sollte das nicht zulässig sein? da es sich um eine „pauschale“ handelt, sind die für den mieter zu erwartenden kosten und die für den vermieter zu erwartenden „einnahmen“ ja schon geklärt. es muss also auf keine abrechnung oder ähnliches gewartet werden, um herauszufinden, wer noch wieviel von wem bekommen kann. also kann es auch keine überraschungen geben.
Hallo,
zwischen einer Betriebskosten-Pauschale und einer Betriebskosten-Vorauszahlung besteht ein Unterschied, der leicht zu googeln ist.
Gruss Helmut
Leider war Nebenkostenpauschale das falsche Wort, da es um die Nebenkostenvorauszahlung geht und es somit doch zu einer Jahresendabrechnung kommt, dessen offene Kosten nun dadurch nicht gedeckt sind.Grüße Pono
Eine Kaution ist ja eigentlich für Schäden an der Mietsache da, in zweiter Linie kann ein Einbehalt für Nebenkosten getätigt werden.
Für Mietschulden ist die Kaution nicht da.
Die Frage ist: War Zwangsverwaltung angeordnet? Wenn ‚ja‘, dann ‚nein‘ und umgekehrt.
vnA
Für Mietschulden ist die Kaution nicht da.
Na aber sicher doch! (Ausnahme: sozialer Wohnungsbau)
richtig, aber wenn mieter und vermieter das so vereinbaren? dann spricht eigentlich nix dagegen, oder etwa doch? sicher hat der vermieter das recht, die reguläre zahlung der miete zu fordern, aber wenn er drauf verzichtet…
Für Mietschulden ist die Kaution nicht da.
Na aber sicher doch! (Ausnahme: sozialer Wohnungsbau)
Ich nehme an Engelchen meinte, dass der Mieter die Kaution nicht von sich aus einfach abwohnen darf. (infolge einer Kündigung zum Beispiel)
Denn das ist nicht zulässig.
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_3_2.html
Zitat:
„Der Mieter seinerseits kann bis zum Ablauf der zu Gunsten des Vermieters bestehenden angemessenen Überlegungs- und Prüffrist nicht über die Kaution verfügen. Er hat lediglich einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. So kann er die Mietsicherheit auch nicht mit etwaigen Forderungen des Vermieters auf- bzw. verrechnen. Die häufige Praxis, die letzten Monatsmieten vor Beendigung des Mietverhältnisses mit der Begründung nicht mehr zu zahlen, der Vermieter solle diese mit der Kaution verrechnen, ist rechtlich nicht zulässig.“
Gruß
M.
Hallo Maja,
so gesehen hat sie natürlich recht.
Gruß
Joschi