Nebenkostenvorauszahlung zurückhalten

Hallo,

Folgende Situation:
Mieter M liegt bis Juni 2016 trotz mehrfacher Erinnerung noch keine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 vor. Abrechnungszeitraum ist 1.1. - 31.12…

Meine Frage:
Kann Mieter M nun unter Bezug auf BGH ZMR 1994, 339 die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen (z.B. Ab August 2016) nach entsprechender Ankündigung einstellen?

Danke für Eure Einschätzung!

Erwartet man denn aus 2014 eine Rückzahlung ?

Denn eine Nachzahlung könnte der Vermieter nicht mehr einfordern.

Hallo!

Ja.
Man kann und sollte nach erfolgloser Mahnung nach der ausstehenden Abrechnung die Vorauszahlung einstellen.
Aber nur die Vorauszahlung, nicht die Miete.

Und denke an die Verjährung der möglichen Ansprüche aus Überzahlung in der Vergangenheit. Rückforderungen aus 2014 verjähren Ende 2017.
Man müsste also rechtzeitig vorher Klage einreichen.

MfG
duck313

Danke für die Rückmeldung, M erwartet in der Tat eine Rückzahlung für das Abrechnungsjahr 2014.

Wie verhält es sich eigentlich, wenn M von seinem Vermieter zuerst die Abrechnung für das Jahr 2015 bekäme und diese eine Nachzahlung beinhalten würde. Kann auch diese zurück gehalten werden, bis die 2014er Abrechnung vorliegt?

Nein, m.E. nach geht das nicht.