Hallo,
Folgende Situation:
Mieter M liegt bis Juni 2016 trotz mehrfacher Erinnerung noch keine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 vor. Abrechnungszeitraum ist 1.1. - 31.12…
Meine Frage:
Kann Mieter M nun unter Bezug auf BGH ZMR 1994, 339 die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen (z.B. Ab August 2016) nach entsprechender Ankündigung einstellen?
Danke für Eure Einschätzung!