Wer ist aussagefähig!
Nach einer Nebenkostenabrechnung habe ich festgestellt, dass uns Kosten berechnet wurden, die nicht umlagefähig sind, für die keine Rechnungen vorliegen, die vorher nicht zu einer Mietvertragsänderung führten, die auf einer arglistigen Täuschung zurückzu führen sind.
Ich habe daraufhin schriftlich eine Senkung der Nebenkostenvorauszahlung (NKVZ)einseitig vorgenommen.
Im Nachhinein habe ich mich auf den § 560 BGB berufen.
Der Vermieter ist der Meinung, dass mir eine einseitige Veränderung der NKVZ nicht zusteht. Es gäbe dafür Urteile aus der Rechtsprechung.
Für eine aufklärerische Mitteilung wär ich sehr erfreut.
Großer Sucher
Hallo, ich kann Ihnen leider nicht helfen.
Viel Glück!
MFG
Hallo großer Sucher, so einfach geht das aber nicht; man muss, auch bei berechtigten oder vermeintlich berechtigten Einwänden gegen die Nebenkostenabrechnung dem Vermieter Gelegenheit geben, die Art und Höhe der in Anrechnung gebrachten Nebenkostenabrechnung zu belegen. Ein sinnvoller Weg wäre, wenn man dem Vermieter mitteilt, welche der Nebenkosten man aus welchem Grund für nicht gerechtfertigt hält. Dann kann man als Mieter Einsicht in die Originalrechnungen- und Beleg verlangen und man hat das Recht, von diesen Originalen zwecks Überprüfung Kopien anzufertigen. Ggf. muss der Vermieter gegen Kostenerstattung (höchsten € 0,50 pro Seite) Kopien ausfertigen.
Wenn man allerdings selbst in Fragen des Mietrechtes nicht so bewandert ist empfiehlt sich auf jeden Fall eine Vorsprache bei einem Mieterverein. Dann wird zwar in der Regel ein Beitrag fällig (so um die 60,- bis 80,- Euro pro Jahr); man hat aber dann die Gewähr, dass man in den Fragen kompetent beraten wird.
Im übrigen wäre ich bei einer einseitigen Absenkung der Nebenkostenvorauszahlungen vorsichtig; so etwas kann u. U. zu einer Wohnungskündigung führen.
Weitere Ratschläge kann ich an dieser Stelle nicht geben, da mir aufgrund der doch wenig ausführlichen Anfrage das dafür erforderliche Hintergrundwissen fehlt.
Walter
Hallo großer Sucher ,
aufpassen…Dir droht die Fristlose !!!
Würde dringend bei DMB oder Anwalt gehen , denn erst mußt du ihm ne Frist zu Aufklärung der Mängel setzen !
Kannst auf Nichtbefolgen dieser Frist mit deiner Massnahme drohen …aber aufs BGB guckt in Mietstreitigkeiten nur der BGH . Kannst in deren Datenbank ja mal nach Musterurteil suchen…dauert aber jede Menge Zeit !!!
MFG Herbert