Folgender Fall:
Person A hat mit V einen Mietvertrag geschlossen.
A schließt mit B Anfang 01 einen Untermietvertrag und bewohnt die von ihm bewohnte Wohnung nicht weiter und überlässt diese komplett dem B.
Im Dezember des Jahres 02 erhält der A die Nebenkostenabrechnung der Wohneinheit von V.
A antwortet dem V am 27.12.02, dass er damit nichts zu tun habe und V sich an B wenden solle.
Der V übermittelt dem B die Nebenkostenabrechnung am 22.01.03
Wie ist hier zu verfahren ? Hat der V Anspruch auf Zahlung gegen B ?
Ist ein eventueller Anspruch möglicherweise aufgrund §556 (3) BGB erloschen ?
Hat der V Anspruch auf Zahlung gegen B ?
Nein - der Vermieter hat Anspruch auf Zahlung gegen seinen Vertragspartner = Hauptmieter A.
Mit dem Untermieter B hat V rein rechtlich nichts zu schaffen.
Der V übermittelt dem B die Nebenkostenabrechnung am 22.01.03
War also ein besonderes Entgegenkommen von V, das aber die Rechtsverhältnisse nicht ändert.
Im Dezember des Jahres 02 erhält der A die Nebenkostenabrechnung der Wohneinheit von V.
Ist ein eventueller Anspruch möglicherweise aufgrund §556 (3) BGB erloschen ?
Nein - der Vermieter hat der korrekten Person = A die Abr2001 im Dez 2002 = fristgerecht (12 Monate nach Ende es Abrechnungszeitraums) zugestellt - soweit der Abr-Zeitraum wie üblich von Jan-Dez 2001 reicht.
Ist ein eventueller Anspruch möglicherweise aufgrund §556 (3) BGB erloschen ?
Nein - der Vermieter hat der korrekten Person = A die Abr2001
im Dez 2002 = fristgerecht (12 Monate nach Ende es
Abrechnungszeitraums) zugestellt - soweit der Abr-Zeitraum wie
üblich von Jan-Dez 2001 reicht.
Wie verhält es dann aber damit, dass dem Untermieter B die Nebenkostenabrechnung erst Mitte Januar zugegangen ist ?
Ist dies nicht schadhaft ?
Ja - aber nur im Verhältnis Hauptmieter A zu Untermieter B.
Allerdings ist dies ein Versäumnis von A - und evtl. Nachteile gehen zu Lasten von A.
Meine Antwort hatte ich nur auf das Verhältnis Hauptmieter A zu Vermieter bezogen.
Also nochmal zum anderen Vertragsverhältnis > Hauptmieter A zu seinem Untermieter B:
Wie bereits gesagt, muss der VM nicht mit dem Untermieter B abrechnen, da der VM mit diesem keinerlei Vertragsverhältnis hat. Das ist Sache des Hauptmieters A.
Statt
A antwortet dem V am 27.12.02, dass er damit nichts zu tun habe und V sich an B wenden solle.
hätte der Hauptmieter A eben seinem Untermieter B die Abrechnung zustellen müssen - und wäre ja auch in der Lage gewesen, dies fristgerecht zu tun.
In Bezug auf Hauptmieter A / Untermieter B ist die verspätete Zustellung also ggf. tatsächlich „schadhaft“. Der VM hat damit jedoch nichts zu schaffen - und wir und der VM wissen auch nicht, was A mit B vereinbart hat. Eine verspätete Zustellung trifft also A in Bezug auf evtl. Forderungen an B - und Nachteile daraus, dass A die Abrechnung an B nicht fristgerecht zugestellt hat, muss sich eben A anlasten lassen.
Rudi
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