Hallo,
ein Beamtenanwärter in Bayern (Arbeitszeit von derzeit noch 42 Stunden) möchte zwei Nebenjobs ausüben. Der eine Nebenjob (auf 400 Euro-Basis) bringt eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Woche mit sich, welche am Wochenende (Samstag oder Sonntag) erbracht wird, die zweite Nebentätigkeit (ehrenamtlich mit Aufwandsentschädigung als Übungsleiter/Ausbilder) bringt einmal monatlich einen Zeitaufwand von ca. 7 Stunden mit sich und wird ebenfalls am Wochenende erledigt.
Kann der Beamte in einem solchen Fall mit einer Genehmigung beider Nebentätigkeiten rechnen. Oder können/werden ihm diese wohl begründet untersagt werden?
Hallo,
in Bayern sind Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig. Nur Nebentätigkeiten wie z.B. die Übungsleiter-/Ausbildertätigkeit könnten rein anzeigepflichtig sein, aber da bin ich mir eben nicht sicher.
Klar hat man ne 42 Stundenwoche, aber vielleicht muss man sich ja trotzdem Geld dazuverdienen oder macht das ganze, weil es einem einfach auch Spaß macht. Aber allein deswegen Nebentätigkeiten verbieten?
Hallo,
ein Ehrenamt (auch mit Aufwandsentschädigung) ist nicht anzeigepflichtig und kann auch vom Dienstherrn grundsätzlich nicht untersagt werden.
Die andere Nebentätigkeit wird wohl bei entsprechender Anzeige vom Dienstherrn untersagt werden müssen , da damit die Grenzen des ArbZG (48 Std/Woche) überschritten werden. Auch wenn das ArbZG nicht für Beamte gilt, sind die Regelungen nach der mir bekannten beamtenrechtlichen Rechtsprechung vom Dienstherrn grundsätzlich im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu beachten.
Auch der AG der Nebentätigkeit darf eigentlich den Anwärter nicht 8 Std/Woche beschäftigen, da auch dieser AG für die Einhaltung des ArbZG bezüglich der Gesamtarbeitszeit in der rechtlichen Verantwortung steht und hierbei die Beamtentätigkeit dann wiederum mit einzurechnen ist.
Da ich selber mal diese Ausbildung gemacht habe, schließe ich mich meinem Vorposter an, daß mE eine derartige zusätzliche Belastung eigentlich nicht vereinbar mit dem Ausbildungsziel ist, da noch einige Wochenstunden für das Lernen anfallen werden.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
Klar hat man ne 42 Stundenwoche, aber vielleicht muss man sich ja trotzdem Geld dazuverdienen oder macht das ganze, weil es einem einfach auch Spaß macht. Aber allein deswegen Nebentätigkeiten verbieten?
Allein deswegen nicht. Es können noch Interessenskonflikte bestehen. Die Arbeitszeitbelastung war hier schon angesprochen. Daneben hat der Dienstherr die Erfahrung gemacht, dass sehr viele Beamte schon vorzeitig in den Ruhestand gehen, weil sie sich wohl schon in ihrem ersten und einzigen Dienstverhältnis dermaßen verausgabt haben. Es gibt sogar Vertreter, die meinen, dass bereits 42 Stunden zuviel seien.
Achja, eine Behörde unterhält in der Regel noch einen ordentlichen Apparat, an den sich Frauen, Behinderte aber auch „normale“ Bedienstete wenden können, wenn sie solche Fragen haben. Die wissen da meist ganz gut Bescheid und geben Tipps.
Dort wird man zunächst auf den fünften Abschnitt des vierten Teils des Barischen Beamtengesetzes und den zweiten Abschnitt der Bayrischen Nebentätigkeitsverordnung verweisen. Das sollte sich aber ein angehender Beamter auch selbst erarbeiten können. Dabei sollte man also insbesondere auf die Art. 81 und 82 BayBG stoßen.
Daneben wird man beim Personalrat auch Erfahrungen haben, wie und was in der jeweiligen Behörde üblicherweise genehmigt wird und was nicht und wie man das daher ggf. gestalten muss.
Grüße
Hallo,
nach meinen Unterlagen sind alle Nebentätigkeiten die eine Aufwandsentschädigung erbringen zumindest anzeigepflichtig,
also auch eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Dies ist im jeweiligen Beamtengesetz des Landes/Bund geregelt.
Hierzu empfehle ich folgende Internet-Seite:
http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/
Viele Grüße!