Hallo!
Angenommen jemand hat neben seiner haupttätigkeit von einem freund eine nebentätigkeit (z.b. kneipe) angeboten bekommen und soll ihm dafür jeweils (wahrscheinlich montalich?) eine rechnung schreiben.
dazu eine reihe (wahrscheinlich auch recht blöder) fragen:
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ich nehme an man braucht einen gewerbeschein und man bietet in einer solchen situaiton als selbständiger seine dienstleistung barmann an. braucht man dazu also einen gewrbeschein?
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wenn man das geld aus der rechnung überwiesen bekommt, wie und wann überweist man die anfallenden steuern (mehrwertsteuer erstmal, nach jeder rechnung, also monatlich?)
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kann man sich das so vorstellen, dass das neben der haupttätigkeit eine art zweitjob ist, der (vorerst) nach steuerklasse 6 abgerechnet wird?
bin da echt nicht gut informiert und würde mich über antworten (oder auch gerne links zu den angesprochenen themen) freuen
vielen dank
(achso…was für vor- und nachteile hat dieses arbeiten auf rechnung denn…für kneipier und barmann z.b.?)
gruss
Hallo!
- ich nehme an man braucht einen gewerbeschein und man bietet
in einer solchen situaiton als selbständiger seine
dienstleistung barmann an. braucht man dazu also einen
gewrbeschein?
Ja
- wenn man das geld aus der rechnung überwiesen bekommt, wie
und wann überweist man die anfallenden steuern (mehrwertsteuer
erstmal, nach jeder rechnung, also monatlich?)
Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmer) monatlich, Einkommensteuer jährlich, evtl. vierteljährliche Vorauszahlung
- kann man sich das so vorstellen, dass das neben der
haupttätigkeit eine art zweitjob ist, der (vorerst) nach
steuerklasse 6 abgerechnet wird?
Nee, bei Selbständigen gibts keine Steuerkarte. Die Einnahmen werden bei der Einkommensteuerveranlagung zu den übrigen Einkünften hinzuaddiert und entsprechend versteuert. Steuersatz zwischen 0 und 42 % plus Soli plus Kirchensteuer.
(achso…was für vor- und nachteile hat dieses arbeiten auf
rechnung denn…für kneipier und barmann z.b.?)
Eigentlich ist die Abrechnung als Selbständiger Schwachfug. Wenn die Person nur einen Auftraggeber hat, also nur eine Bar in der sie arbeitet, ist sie scheinselbständig und unterliegt genauso der Sozialversicherungspflicht wie jeder Arbeitnehmer. Wenn der Zoll mal wegen Schwarzarbeitskontrolle zu BEsuch kommt, wird dies überprüft.
Es sollte überprüft werden ob eine Minijob-Anstellung (bos 400€) nicht sinnvoller ist. Der Arbeitgeber muss zwar 30% Abgaben darauf bezahlen, dafür muss es der Arbeitnehmer aber nicht versteuern, was sich in ewas aufheben dürfte.
Gruß
Jörg
Hi
noch was ganz am Rande , wird gerne vergessen.
wer im Aussachank oder im Gastronomiebereich arbeitet , muss die Untersuchung /Unterweisung nach $ 43 Gesundheitsordnung haben.
wenn die nicht vorliegt , kann der Job recht schnell von den Ordnungsbehörden beendet sein
Toni