ein ehemaliger Mitarbeiter möchte gelegentlich etwas Geld dazu verdienen, er ist Beamter bei einer Feuerwehr mit 24 / 48 Diensten.
Die erste Hürde ist geschafft, eine Genehmigung der Stadt liegt nun vor.
Er und ich möchten es so handhaben:
Ich bekomme den Dienstplan. Wenn sich Bedarf ergibt und er Zeit hat, verständigen wir uns kurzfristig darüber.
Das dürfte dann als „Arbeit auf Abruf“ gemäß §12 TzBfG gelten.
Es ist uns aber völlig unmöglich, im Voraus eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festzulegen. Die dann geltenden 20 h pro Wochen gehen aber erst recht nicht - nach einem 24-Stunden-Dienst will und darf ich ihn nicht beschäftigen, somit bleiben pro Woche überhaupt nur zwei Arbeitstage (Mittwoch und Samstag, oder Dienstag und Freitag, oder Montag und Donnerstag).
Die weiteren Forderungen (maximal 20% weniger als vereinbarte Hächstarbeitszeit, maximal 25% mehr als vereinbarte Mindestarbeitszeit) gehen ebenso an unseren Wünschen vorbei.
Nun darf man von den Regeln ja nicht „zuungunsten des Arbeitnehmers“ abgewichen werden.
Aber wer definiert, was dieser möchte, was zu seinen Gunsten ist?
Er hat Frau, Kind und Haus. Jede Regelung, die ihn zu einer Mindeststundenzahl verpflichten würde, will er nicht haben. Dasselbe gilt für mich.
Kann man so etwas überhaupt rechtsicher in einen Vertrag gießen?
Das ist ja nochmal eine andere Seite, die zu beachten ist:Ja, es soll aus steuerlicher / sozialversicherunglicher Sicht ein Minijob werden.
Aber auch den sollte man schlauerweise mit einem Arbeitsvertrag in Schriftform besiegeln, der aber vom TzBfG abweichen würde.
Hier ist ein Muster. § 3 kann natürlich so nicht übernommen werden:
§ 3 Arbeitszeit Der Arbeitnehmer hat wöchentlich eine Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden einzuhalten und wird entsprechend der betrieblichen Erfordernisse eingesetzt. Die vertraglich geschuldete Leistung ist an 2 Tagen in der Woche zu erbringen. Die tägliche Arbeitszeit beträgt mindestens 3 Stunden. Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer spätestens 4 Tage vorher über seinen Arbeitseinsatz informieren.
Aber das könnt ihr so formulieren, wie es für euch passt, also z. B. so etwas in der Art:
§ 3 Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer wird nach Absprache entsprechend der betrieblichen Erfordernisse eingesetzt. Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer spätestens 4 Tage vorher über seinen Arbeitseinsatz informieren.
Satz könnte auch entfallen.
So wie ich dich verstanden habe, möchtest du ihn gar nicht regelmäßig beschäftigen, insofern ist das irgendwie schwierig. Hast du nicht irgendwie als „Gewerblicher“ die Möglichkeit, dich bei der HWK beraten zu lassen? Da sind doch bestimmt auch Zwangsbeiträge fällig, was bekommt man dafür?
Du wirst um die vertragliche Definition einer Stundenzahl nicht herumkommen, wenn Du nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG auslösen willst.
Diese Arbeitszeit kann aber sehr wohl deutlich unterhalb von 20 Std. liegen, sie kann auch nur „durchschnittlich“ vereinbart werden mit einem zulässigen Mindestausgleichszeitraum von 26 Wochen.
Da kann man, wenn sich beide Seiten einig sind, recht flexibel reagieren.
Allerdings sollte es definierte Arbeitstage geben, um die Berechnung von Urlaub und Entgeltfortzahlung nachvollziehbar gestalten zu können.
Meine Idee wäre, die Regeln über die Definition der „Günstigkeit“ auszuhebeln.
Das Gesetz sieht ja gar nicht vor, dass der AN im Voraus Tage bestimmen kann, an denen er überhaupt nicht arbeiten kann oder darf.
Ich würde also zu seinen Gunsten vom Gesetz abweichen, indem wir festlegen:
die über einen Zeitraum von 26 Wochen gemittelte, durchschnittliche Arbeitszeit beträgt sieben Stunden pro Woche
der AN teilt dem AG den Dienstplan bei der Feuerwehr sobald wie möglich mit, nachdem dieser vorliegt; selbiges gilt für Dienstplanänderungen
der AN teilt darüber hinaus dem AG diejenigen Arbeitstage mit, an denen er für die Arbeit zur Verfügung steht; dies geschieht jeweils für die folgende Woche bis zum Mittwoch der Vorwoche
der AG benennt aus den Vorschlägen des AN diejenigen Tage, an denen der AN zur Arbeit abgerufen wird; das geschieht mindestens vier Tage im Voraus
der AN hat das Recht, bis zu zwei Tage vor den jeweiligen Terminen den Abruf abzulehnen
Das wären meiner Meinung nach genug Vorteile (auch) für den AN, so dass von „zuungunsten“ keine Rede sein könnte. Andererseits: Man versteht sich, man hilft sich, man ist befreundet. Ich bin dennoch ein Fan von Verträgen, die das Wichtigste regeln.
Dein entscheidender Denkfehler scheint zu sein, daß Du meinst, 20 Stunden pro Woche würde § 12 TzBfG irgendwie voraussetzen, Das ist aber nicht der Fall.
Du kannst bei Arbeit auf Abruf völlig frei und rechtssicher ein Stundenvolumen pro Woche auch deutlich unterhalb von 20 Stunden vereinbaren. da brauchst du überhaupt keine Krücke mit der an den Haaren herbeigezogenen „Günstigkeit“, da Du nicht vom Gesetz abweichst.
Die 20 Std./Woche kommen als automatische Rechtsfolge nur dann zum Tragen, wenn überhaupt keine Mindeststundenzahl vereinbart wurde.