Nebentätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit

Hallo,

Hausfrau mit Minijob wird von einem Träger der Erwachsenenbildung gefragt, ob sie eine Honorartätigkeit als Dozentin übernehmen möchte.
Müßte sie ihren Arbeitgeber bitten, das Arbeitsverhältnis in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit umzuwandeln, damit sie die Honorartätigkeit als Nebenjob ausführen kann?
Was ist, wenn die Honorartätigkeit im 2. Jahr 2100 € übersteigt?
Muß dann eine freiberufliche Tätigkeit angemeldet werden?
Könnte dann die Problematik „Scheinselbstständigkeit“ auftauchen, da der Träger der Erwachsenenbildung ja dann der einzige Auftraggeber wäre (neben dem Minijob bzw. der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit jährlichen Brutto-Einkünften umd die 5000 €?

Danke für jeden Hinweis

erstmal sortieren bitte

Hausfrau mit Minijob wird von einem Träger der
Erwachsenenbildung gefragt, ob sie eine Honorartätigkeit als
Dozentin übernehmen möchte.

Bis hier nehme ich folgendes an: Die weibliche Person ist Hausfrau und familienversichertes GKV-Mitglied und übt nebenher einem pauschalversteuerten Minijob aus. Jetzt könnte sie zusätzlich noch als freiberufliche Lehrerin tätig werden?

Müßte sie ihren Arbeitgeber

Den Arbeitgeber des Minijobs? Denn nur das ist hier ein „Arbeitgeber“! Der Erwachsenenbildungsträger ist ein Auftraggeber!

bitten, das Arbeitsverhältnis in eine sozialversicherungspflichtige :Tätigkeit umzuwandeln,

Der Arbeitgeber des bestehenden Minijobs hat bereits ein ordnungsgemäßes Arbeitsverhältnis angemeldet! Nämlich das des Minijobs. Es ist nicht sozialoversicherungspflichtig, weil pauschalversteuert!

damit sie die Honorartätigkeit als Nebenjob ausführen kann?

Eine Honorartätigkeit ist eine freiberufliche und daher selbständige Tätigkeit!

Was ist, wenn die Honorartätigkeit im 2. Jahr 2100 €
übersteigt?

Was soll sein. Meinst du 2100 EUR Umsatz oder Gewinn?

Muß dann eine freiberufliche Tätigkeit angemeldet werden?

Hääää…wie bitte?

Könnte dann die Problematik „Scheinselbstständigkeit“
auftauchen, da der Träger der Erwachsenenbildung ja dann der
einzige Auftraggeber wäre

Ja, sehr wohl.

(neben dem Minijob bzw. der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit :jährlichen :Brutto-Einkünften umd die 5000 €?

Hääää, was denn für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit jetzt noch?

Leg mal die Verhältnisse klar und lass weg, um was es sich aus deiner Sicht für Beschäftigungen handelt oder nicht handelt, denn du bringst hier einen Haufen durcheinander.

Hausfrau: Heißt, sie hat keinen eigenen sozialvers.pfl. Job
Minijob: Heißt zu 99%, pauschalversteuerter Job bis mtl. 400 EUR
Honorartätigkeit als Dozent/-in: Heißt; selbständie Tätigkeit als Freiberufler

Hallo,

Bis hier nehme ich folgendes an: Die weibliche Person ist
Hausfrau und familienversichertes GKV-Mitglied und übt
nebenher einem pauschalversteuerten Minijob aus. Jetzt könnte
sie zusätzlich noch als freiberufliche Lehrerin tätig werden?

Genau so war das gemeint.

Den Arbeitgeber des Minijobs? Denn nur das ist hier ein
„Arbeitgeber“! Der Erwachsenenbildungsträger ist ein
Auftraggeber!
Der Arbeitgeber des bestehenden Minijobs hat bereits ein
ordnungsgemäßes Arbeitsverhältnis angemeldet! Nämlich das des
Minijobs. Es ist nicht sozialoversicherungspflichtig, weil
pauschalversteuert!

Hier ging es nicht um „ordnungsgemäß“ oder nicht, sondern daß der Auftraggeber der freiberuflichen Tätigkeit ausdrücklich ein bereits existierendes Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für die Honorartätigkeit verlangt.

Eine Honorartätigkeit ist eine freiberufliche und daher
selbständige Tätigkeit!

So wie’s aussieht, geht es nicht ohne Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit. Sie wird sich wohl um einen Termin beim Steuerberater kümmern müssen.

Danke für die Hilfe, aber vielleicht wäre es auch etwas freundlicher gegangen. Ich würde dich auch nicht runterputzen, wenn du den Unterschied zwischen Beize und Abbeizer nicht kennen würdest.

Gruß Kristin

nicht vergessen, die Kosten

Bis hier nehme ich folgendes an: Die weibliche Person ist
Hausfrau und familienversichertes GKV-Mitglied und übt
nebenher einem pauschalversteuerten Minijob aus. Jetzt könnte
sie zusätzlich noch als freiberufliche Lehrerin tätig werden?

Genau so war das gemeint.

Gut, dann ist das schon mal klar.

Hier ging es nicht um „ordnungsgemäß“ oder nicht, sondern daß
der Auftraggeber der freiberuflichen Tätigkeit ausdrücklich
ein bereits existierendes Arbeitsverhältnis als Voraussetzung
für die Honorartätigkeit verlangt.

Allein der Umstand ist schon mehr als fragwürdig. Handelt es sich um echte Selbständigkeit kann das jedem Auftraggeber egal sein.

Eine Honorartätigkeit ist eine freiberufliche und daher
selbständige Tätigkeit!

So wie’s aussieht, geht es nicht ohne Anmeldung einer
freiberuflichen Tätigkeit.

Richtig. Die Grenze zur Scheinselbständigkeit scheint hier (allein wegen des Verhalten des Bildungsträgers) fließend zu sein.
Das sollte zu denken geben. Kommen jetzt noch andere Kriterien hinzu, dass z.B. der Bildungsträger das Lehrkonzept erbringt scheint die Sache klar zu sein.

Sie wird sich wohl um einen Termin beim Steuerberater kümmern müssen.

Das Geld kann sie sich schenken.
Die ganze Sache ist auch so ordentlich zu bewerten und wenn’s um’s Geld geht, geht es noch weiter:

  • Lehrerhaftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung (selbst. Tätigkeit, Wer zahlt da sonst?)
  • Büromaterial
  • PKW oder Fahrtkosten
    usw.
    aber viel wichtiger: Pflichtmitgliedschaft für Lehrer in der GRV!

Danke für die Hilfe, aber vielleicht wäre es auch etwas
freundlicher gegangen.

Es ist freundlich, wenn ich dir das mal alles mitteile.
Rechne erstmal die Kosten zusammen und schaue, was man versprochen hat pro UE dafür zu zahlen! (und die Betonung liegt auf: versprochen)

Sollten die Lehrkonzepte doch selber erarbeite werden, dann sind diese erheblichen Stunden der Vorbereitsungszeit für die paar eigentlichen Stunden der Lehrtätigkeit (und nur diese werden bezahlt) mit zu berücksichtigen, wenn ermittelt wird, was pro investierte Stunden geldmäßig hängen bleibt.