Nebentätigkeit ohne Gewerbe

Darf man eine unregelmäßige Nebentätigkeit ohne Gewerbe betreiben? Wie z.B. Nachhilfe oder Privatschulungen? Oder muss man für alles womit man Gewinn erzielt ein Gewerbe anmelden?

Hallo Sebastian,

Du darfst schon Geld dazu verdienen. Wichtig ist wie überall, ob Du es angeben musst. Pauschal gesagt, sind alle Einkünfte Du die hast zu versteuern, also dem Finanzamt mitzuteilen. Ganz gleich, ob sie aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit kommen. Hier gibt es aber Grenzen, ab welchem Betrag dann darauf auch wirklich Steuer erhoben wird. Wie hier im Brett schon geschreiben. Ist für solche Fälle Dein eigenes Finanzamt www.finanzamt.de der beste Ansprechpartner. Für normale Nachhilfe ist ein Gewerbe nicht nötig, für andere Sachen wiederum schon. Die Leute da helfen da auf jeden Fall. Als Student musst Du die Einkünfte zum Beispiel beim Bafögamt angeben. Solltest Du welches beziehen. Das gleiche gilt für Kindergeld. Da findest Du zum Beispiel hier die Grenzen: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Cont…

Alex

Danke schonmal dafür!, ab welcher Art von Tätigkeit ist denn ein Gewerbe notwendig? Wenn Nachhilfe nicht darunterfällt?

Hallo,

Nachhilfestunden geben ist freiberuflich. Dafür braucht man keine Gewerbeanmeldung. Das kann man so dem Finanzamt mitteilen. In der Steuererklärung füllt man dazu aber die gleiche Anlage aus wie bei einem Neben"gewerbe". Zum Beispiel sind die Honorare abzüglich der Fahrtkosten zu den Schülern z.B. oder der angeschafften Fachbücher der Gewinn. Den zählt man zu den sonstigen Einkünften in der Einkommenssteuererklärung dann dazu und versteuert ihn.
Freie Berufe sind z.B. Heilberufe, Lehrer, Erzieher, Journalisten, Architekten. Gewerbe ist z.b. Handel und Handwerk
Gruß
orangegestreift

Gewerbe oder nicht, dafür gibt es eine Art Faustregel, wie immer von irgendwelchen Spezialfällen abgesehen. Verkaufst Du Waren ist es ein Gewerbe, verkaufst Du Dein Wissen ist es kein Gewerbe.

Viel wichtiger ist es aber in dem Zusammenhang zu klären, ob Du einfach als Privatperson diese Tätigkeit ausführen darfst oder nicht. Rechnungen schreiben ist als Privatperson nicht so ohne weiteres erlaubt. Hast Du bereits eine Steuernummer oder schon mal eine Steuererklärung gemacht? Wenn ja (ich gehe mal davon aus) dann kannst direkt beim Amt die Grenzen der Dir erlaubten Einnahmen aus selbstständiger Arbeit erfragen.

Alex

Hallo Alex!

Gewerbe oder nicht, dafür gibt es eine Art Faustregel, wie
immer von irgendwelchen Spezialfällen abgesehen. Verkaufst Du
Waren ist es ein Gewerbe, verkaufst Du Dein Wissen ist es kein
Gewerbe.

Das ist schon eine sehr, sehr grobe Faustregel, die mehr Fragen aufwirft als beantwortet.

Vielleicht beantwortet das die Frage klarer:

http://de.wikipedia.org/wiki/Freiberuf

Viel wichtiger ist es aber in dem Zusammenhang zu klären, ob
Du einfach als Privatperson diese Tätigkeit ausführen darfst
oder nicht.

Wie meinst Du das?

Rechnungen schreiben ist als Privatperson nicht so
ohne weiteres erlaubt.

Kannst Du das näher erklären?

Wenn ja (ich gehe mal
davon aus) dann kannst direkt beim Amt die Grenzen der Dir
erlaubten Einnahmen aus selbstständiger Arbeit erfragen.

Im Prinzip kann man soviel verdienen wie man will. Beschränkungen ergeben sich (wie Du ja schon geschrieben hast) doch nur dann, wenn man Bafög oder Kindergeld oder sowas bezieht oder halt keine Steuern bezahlen will.

Gruß,
Max

Hallo,

bei der Unterrichtstätigkeit handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, für die keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

Für die Unterrichtstätigkeit kann der sog. Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass ein Betrag bis 2.100 € im Jahr steuerfrei ist.

Gruß Woko

Hallo!

Für die Unterrichtstätigkeit kann der sog.
Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden. Das
bedeutet, dass ein Betrag bis 2.100 € im Jahr steuerfrei ist.

§ 3 EStG, 26:

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

[BEACHTE:] im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,

[BEACHTE:] oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

(§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr.

Gruß,
Max

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