Nebentätigkeit, Pflichten des Arbeitnehmer, besonderer Arbeitsvertrag

Hallo,

mal angenommen der Arbeitnehmer ist festangestellt und hat einen Vertrag über 8 Stunden wöchentlich. Der Arbeitnehmer arbeitet im Durchschnitt ca. 30 Stunden pro Woche. Er möchte nun nebenher freiberuflich arbeiten.

  • Muss der AG informiert werden?

  • Hat der AG das Recht, diese Nebentätigkeit zu verbieten, wenn diese die Arbeit in Festanstellung nicht tangiert? Bzw. ist eine Erlaubnis nötig, wenn der AN laut Vertrag nur für 8 Stunden festangestellt ist?

  • (Im Arbeitsvertrag steht, dass der AG der Festanstellung gegebenenfalls Rücksicht auf Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern nehmen wird.)

Vielen Dank im Voraus. Ich habe oft auf der HP gelesen und mich nun endlich entschieden, mich hier auch mal einzubringen, sowohl als Fragender als auch als Antwortender.

Viele Grüße, Stadtsalat

Der AG muss zwar informiert werden, damit er die Chance hat, eine eventuelle Interessenkollision zu prüfen, aber verbieten könnte er die Nebentätigkeit nur dann, wenn das der Fall wäre.

Da es sich um eine freiberuflicheTätigkeit als systemischer Familientherapeut mit Selbstzahlern handelt und die Festanstellung bei einem freien Träger der ambulanten Familienhilfe ist, sehe ICH da keine Interessenkollision.
Vielen Dank für deine Antwort.