Nebentätigkeit

Der „Beauftragte für Abfall“ und „Datenschutzbeauftragte“ in unserem Unternehmen (Aussertariflicher Angestellter) möchte ein nebenberufliches Gewerbe mit dem Ziel der Beratung von kleinen und mittelständischen Unternehmen zu eben diesem Thema anmelden.

Gibt es Gründe aus denen der Arbeitgeben eine solche Tätigkeit verbieten kann?

„…Gibt es Gründe aus denen der Arbeitgeben
eine solche Tätigkeit verbieten kann?..“

Unter Umständen JA - zumindest Einschränkungen (Ausschluß) auflegend: z.B. daß der Mutige nicht für direkte Mitbewerber tätig werden darf (das zielt in Richtung Betriebsgeheimnisse).

Es handelt sich um Zivilrecht (Vertragsrecht), also: entweder drauf eingehen oder den bisherigen Vertrag riskieren.