Nebenverdienst als Kleinunternehmer?

Liebe Wer-Weiss-Was Gemeinde,

ich beschäftige mich gerade mit der Kleinunternehmerregelung, habe dazu bereits obligatorisch Google und Wikipedia befragt. Dennoch sind Fragen offen, wahrscheinlich, weil mein Vorwissen in diesem Bereich sozusagen Null beträgt, und ich würde mich natürlich freuen, wenn hier jemand helfen kann.

Folgende Situation beschäftigt mich:
Ein Student arbeitet als Werkstudent, der Vertrag legt 20h wöchentliche Arbeitszeit fest. D.h. der Student kann - ohne seinen finanziellen Studentenstatus (studentische Krankenversicherung, gewisse Sozialabgaben müssen nicht bezahlt werden -> deutlich mehr Netto vom Brutto) zu verlieren - keine weitere „normale“ Beschäftigung annehmen.

Einmalig möchte der Student aber die Möglichkeit nutzen, eine Woche bei einem bestimmten Kongress (nicht in den Semesterferien) auszuhelfen, spannendes Wissen mitzunehmen und sich natürlich auch etwas Geld dazu zu verdienen. Geschätzter Verdienst: um die 1000 Euro, es geht nur um eine einmalige Rechnungstellung.

Der Student überlegt sich nun, dass er diese einmalige Tätigkeit im Rahmen einer Kleinunternehmerregelung auf Rechnung anbieten könnte. Zum Glück hat er jemanden an seiner Seite, der ihm zumindest mit den Anmeldeformalitäten hilft.

Zu dieser Situation beschäftigen mich nun folgende Fragen:

1.) Wenn ich die Informationen richtig verstanden habe, muss der Student keine Steuern in der Rechnung ausweisen, und da nicht mehr als 7600 Euro im Jahr Gewinn gemacht werden, muss der Student auch keine Steuern aus dieser Tätigkeit abführen? Oder doch?

2.) Wieviel zusätzlichen Papierkrieg bedeutet das für den Studenten? Der Student hat bereits eine Einkommenssteuererklärung für 2010 abgegeben und demnach eine Steuernummer. Was ändert sich für die Steuererklärung, wenn zusätzlich für eine kurze Zeit ein Kleingewerbe bestand?

3.) Bestimmte studentische Sonderkonditionen (Wie die studentische Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse oder dass bestimmte Sozialabgaben nicht geleistet werden müssen) sind daran gebunden, dass der Student außerhalb der Semesterferien nicht mehr als 20 h pro Woche arbeitet. Kommt vielleicht jemand auf die Idee, dass der Student, wenn er zusätzlich zu seinem 20 h Vertrag ein Kleingewerbe betrieb, ja auch mehr als 20 h gearbeitet hat? Wenn der Student plötzlich eine volle KV bezahlen müsste oder Rentenversicherung und Konsorten bei seiner Werkstudententätigkeit anfallen, könnte es sein, dass das Vorhaben finanziell ein Desaster wird…

4.) Kann der Student das Kleingewerbe danach gleich wieder abmelden? Oder tut das eh nichts zur Sache?

5.) Gibt es Sonstiges, was der Student dringend beachten oder wissen muss, damit sich sein Vorhaben nicht im Nachhinein als dumm herausstellt?

Ich bin natürlich sehr dankbar für alle Antworten!

Lieben Gruß,
Inka

Die Kleinunternehmerregelung betrifft ja nur die Umsatzsteuer.
Unterhalb der Grenze kann man dann optieren, ob man die
Ust ausweisst bzw. abführt.
Für die Besteuerung werden alle Einkünfte zusammengerechnet.

  1. Gewerbe bzw. Freiberufliche Tätigkeit anmelden,
    und zusätzliche Einkünfte in der Steuererklärung angeben.
    Bei geringen Einkünften kann man das m.W. auch formlos machen;
    das Finanzamt muss auch in gewisser Weise eine Mithilfe anbieten.

  2. da muss man jetzt die Krankenkasse bzw. die Sozialversicherungsträger mal fragen, wie sich das genau mit den
    grenzen verhält.

http://www.klicktipps.de/index.php
http://klicktipps.de/gewerbe.php

http://www.bafoeg-rechner.de/

Die Ausführung von Leistungen (egal welcher Art)bedarf der Voraussetzung der Anmeldung eines Gewerbes nach der GewO

Definitiv nicht.

Ich gehe davon aus, dass der Diensterbinger als Student nicht unter die freien Berufe fällt und so eine freiberufliche Tätigkeit nicht ausführen kann

Der Status als Student ist kein Abgrenzungskriterium im Hinblick auf die Freiberuflichkeit;
typisches Bespiel ist der Student, der Nachhilfe gibt, und somit freiberuflich (unterrichtende Tätigkeit) tätig ist.

Das bedeutet ein Gewerbe muss angemeldet werden

Unsinn.
Ein Gewerbe ist eine auf Dauer angelegte planmäßige, nach außen gerichtete Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, (mit Ausnahme der Freien Berufe).
Es müssen also folgende Kriterien zugleich erfüllt sein:

  • planmäßig,
  • auf Dauer
  • nach außen gerichtet
  • Gewinnerzielungsabsicht

Da hier mit der einmaligen Tätigkeit das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht erfüllt ist,
liegt kein Gewerbebetrieb vor; insbesondere besteht deswegen auch keine Pflicht ein Gewerbe anzumelden.

Mal abgesehen davon, ergeben sich aus der Gewerbeanmeldung selber keine Rechte und
Pflichten (im Hinblick auf die GewO); die Rechte und Pflichten ergeben sich ausschließlich aus der ausgeübten Gewerbetätigkeit.

Im Hinblick auf die Steuergesetze ist aber zu beachten, dass die Gewinne aus der einmaligen Tätigkeit eventuell gemeldet und versteuert werden müssen.

Ein Gewerbe anzumelden würde sich dann ja erübrigen,
wenn es nur eine einmalige Tätigkeit ist;
wobei sich eventuell die Frage stellt, ob man diese
Tätigkeit viellleicht öfter anbieten bzw. ausführen möchte.

Hallo,
„bernieone“ hat es schon geschrieben: bei einer einmaligen Tätigkeit braucht man kein Gewerbe anmelden.
Man kann z.B. einen Dienstleistungsvertrag machen und dort die Bezahlung angeben.

Der Wert wird dann bei der Einkommensteuererklärung mit angegeben und evtl. versteuert. Fertig.

Beatrix

Hallo bernieone,

vielen Dank für deine Antwort. Dazu habe ich noch kurz eine Frage:

Die Kleinunternehmerregelung betrifft ja nur die Umsatzsteuer.
Unterhalb der Grenze kann man dann optieren, ob man die
Ust ausweisst bzw. abführt.
Für die Besteuerung werden alle Einkünfte zusammengerechnet.

Das heißt, dem Studenten kann die Umsatzsteuer komplett egal sein. Er gibt sie nicht an, und hat auch nie wieder was damit zu tun? Und die Einkommenssteuer wird dann mit der entsprechenden Steuererklärung gerechnet?

  1. da muss man jetzt die Krankenkasse bzw. die
    Sozialversicherungsträger mal fragen, wie sich das genau mit
    den
    grenzen verhält.

http://www.klicktipps.de/index.php
http://klicktipps.de/gewerbe.php

http://www.bafoeg-rechner.de/

Vielen Dank für die Links. Leider gibts da zu dem konkreten von mir geschilderten Fall auch keine genauen Auskünfte. Ich gebe zu - ist auch ein sehr spezieller Fall…
Besonders die Krankenkassenfrage ist für den Studenten aus dem Beispiel aber von erheblicher Bedeutung. Falls ich dazu noch was genaues rausbekomme, poste ich die Info gerne noch hier.

Lieben Gruß,
Inka

Da hier mit der einmaligen Tätigkeit das Kriterium der
dauerhaftigkeit
nicht erfüllt ist,
liegt kein Gewerbebetrieb vor;
insbesondere besteht deswegen auch keine Pflicht ein Gewerbe
anzumelden.

Heißt das, ein Gewerbe BRAUCHT nicht angemeldet zu werden, oder heißt das, ein Gewerbe DARF nicht angemeldet werden? (dauerhafte Erbringung dieser Dienstleistung ist definitiv nicht vorgesehen, das würde das Zeitpensum des Studenten sprengen.)

Im Hinblick auf die Steuergesetze ist aber zu beachten,
dass die Gewinne aus der einmaligen Tätigkeit eventuell
gemeldet und versteuert werden müssen.

Damit stellt sich mir nochmal die Frage nach dem Papierkrieg: Wenn dann aus der einmaligen Dienstleistung evtl. doch Umsatzsteuer fällig wird, reicht ja sicher eine normale Einkommenssteuererklärung nicht aus, sondern es wird eine Umsatzsteuererklärung fällig. Ich kenne mich damit wirklich gar nicht aus - wie aufwändig ist sowas?

Quark
Selten so einen Haufen quark auf einmal gelesen.

M.

Heißt das, ein Gewerbe BRAUCHT nicht angemeldet zu werden, oder heißt das, ein Gewerbe DARF nicht angemeldet werden? (dauerhafte Erbringung dieser Dienstleistung ist definitiv nicht vorgesehen, das würde das Zeitpensum des Studenten sprengen

Wenn das Merkmal der dauerhaftigkeit nicht vorliegt, ist es kein Gewerbebetrieb, insofern ist man auch nicht verpflichtet ein Gewerbe anzumelden.

Man kann die Tätigkeit trotzdem anmelden;
jetzt wird es aber ein bisschen kompliziert, weil durch die Anmeldung selber entsteht kein Gewerbetrieb; inbesondere entstehen aus der Gewerbeanmeldung selber keine Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Gewerbeordnung;
die Rechte und Plichten entstehen alleine aus der ausgeübten Gewerbetätigkeit.

Wenn eine Dauerhaftigkeit nicht vorgesehen ist, empfiehlt es sich, das Gewerbe nicht anzumelden;
weil das ist ja auch mit Kosten und Formalitäten verbunden;
außerdem ist die Gewerbeanmeldung eine Indiz für ein Gewerbe, so dass die Behörden erst mal davon ausgehen, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt.

Das Abgrenzungskriterium der Dauerhaftigkeit ist aber nicht genau geregelt;
wenn man es einmal macht: okay;
wenn man es öfter macht, wird es irgendwann problematisch.

Wenn man jetzt trotzdem später ein Gewerbe draus machen möchte;
dann das Gewerbe auch zu dem späteren Zeitpunkt anmelden;
und nicht auf eventuelle Rückfragen oder Drängen der Behörden rückwirkend.

Von Steuern habe ich keine Ahnung,
davon aber eine ganze Menge.
Deshalb besser noch mal in irgendeinem Steuerforum nachfragen.

Bei einer Pivatrechnung wird keine UST berücksichtigt;
damit hat man dann nichts zu tun.

Der Gewinn der einmaligen Tätigkeit (Ausgaben minus Einnahmen)
fällt dann eventuell unter § 22, Sonstige Einkünfte;
da hat man dann eventuell auch einen Freibetrag oder
Freigrenze.

Hallo,

aber wenn der Gute mehr als 4000 Eu´s auf dem Konto hat, egal woher, wird das Bafög gekürzt und wenn er mehr als 400 im Monat verdient auch.

Gruß

Kerstin

Hallo Kerstin,

das Bafög ist dem Studenten zum Glück egal, weil er eh keins bekommt/nie welches beantragt hat. Und für die Krankenkasse ist es unerheblich, wieviel Geld der Student bekommt, da zählt eben nur, dass der Student maximal 20 Stunden in der Woche arbeitet, um vom Erscheinungsbild her noch als Student zu gelten. Andernfalls muss er sich freiwillig selbst versichern, was deutlich mehr als das doppelte kosten würde.

Gruß zurück,
Inka