Hallo!
Ich habe den Betrag eingenommen. Die Kosten für Anschaffung
von PA-Anlage(2003) , Software ,Keyboard (2002) betragen ca.
4500 Euro.
=> Dann ist zur Ermittlung der Einkünfte im Falle der Selbstständigkeit eine sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs.3 EStG zu erstellen. Dort ist auch die Abschreibung auf die angeschafften Gegenstände als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Der Gewinn bzw. Verlust wären die Einkünfte. Wahrscheinlich wird das ganze als Liebhaberei (quasi Hobbyausübung gegen geringes Entgelt) steuerlich unerheblich sein, weil nur Verluste erzielt werden.
Ein Gewerbe habe ich nicht angemeldet. Ich glaube muss man
auch nicht unbedingt.
=> Wenn man sich selbst als schöpferisch tätigen Künstler* definiert, ist eine selbstständge Arbeit und kein Gewerbe gegeben. Bei geringen Einkünften ist das ein „Streit um des Kaisers Bart“, da unter 24.500 EUR Gewinn sowieso keine Gewerbesteuer anfällt und dauerhafte Verluste zur Versagung der Einkunfts-/Überschusserzielungsabsicht führen dürften. Insofern wird auch ohne Gewerbeanmeldung nichts passieren. Trotzdem muss dann eine Anzeige der Tätigkeit beim Finanzamt erfolgen.
Ciao!
Nemo
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*) Zur Abgrenzung der künstlerischen von der gewerblichen Tätigkeit und zur Mitwirkung von Gutachterausschüssen zur Feststellung der Künstlereigenschaft liegt eine ausführliche Anweisung der Finanzverwaltung vor.
OFD Frankfurt 9.3.1993, S 2246 A - 1 - St II 23
I. Allgemeine Grundsätze zur Abgrenzung
Zur freiberuflichen Tätigkeit i.S.d § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört u.a. auch die selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Die Entscheidung der Frage, ob die vom Stpfl ausgeübte Tätigkeit als künstlerisch zu beurteilen ist, hat nach dem Wegfall des Freibetrags für freie Berufe (§ 18 Abs. 4 EStG) ab dem VZ 1990 im wesentlichen nur noch Auswirkungen bei der Gewerbesteuer.
Bei der Abgrenzung der gewerblichen von der künstlerischen Tätigkeit sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes gegenüber der selbständigen Arbeit in Abschn. 136 EStR - vor allem im Abs. 5 - und darüber hinaus die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten besonderen Grundsätze für die Beurteilung künstlerischer Tätigkeit zu beachten. Danach liegt eine künstlerische Tätigkeit dann vor, wenn der Stpfl eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (zuletzt im BFH-Urteil vom 11.7.1991, BStBl 1992 II S. 413 = SIS 92 03 33 m.w.N.). Auch das BVerfG sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (Entscheidung vom 17.7.1984, BVerfGE 67 S. 213).
Zum Zwecke der Abgrenzung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst (vgl. BFH-Beschluß vom 14.8.1980, BStBl 1981 II S. 21 = SIS 82 23 26). Diese Entscheidung beruht darauf, daß bei der Ausübung der zweckfreien Kunst, deren Arbeitsergebnisse keinen praktischen Nützlichkeits- (Gebrauchs- )Zweck haben und die bereits nach allgemeiner Verkehrsauffassung als künstlerische Tätigkeit angesehen werden kann (z.B. bei Malern, Musikern oder Komponisten), in der Regel eine Zuordnung zu den Einkünften i.S.d § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich ist. Im Bereich der zweckgebundenen Gebrauchskunst mit praktischem Nützlichkeitswert (z.B. bei Gebrauchsgrafikern, Modezeichnern, Werbefotografen), die auch als Kunsthandwerk oder Kunstgewerbe bezeichnet werden kann, kann dagegen nur aufgrund der genannten besonderen Kriterien nach den Verhältnissen des Einzelfalles entschieden werden, ob die Tätigkeit des Stpfl als eine künstlerische zu werten ist. Diese Entscheidung kann im Bereich der Gebrauchskunst im allgemeinen nicht ohne besondere Sachkunde (Begutachtung durch Sachverständige) getroffen werden.
Im Bereich der zweckfreien Kunst besitzt das Finanzamt im allgemeinen einen größeren, eigenen Entscheidungsspielraum, da hier das künstlerische Element gegenüber dem Gebrauchszweck regelmäßig erkennbar dominiert. So kann das Finanzamt beispielsweise durchaus selbst und ohne Einschaltung eines Gutachterausschusses in der Lage sein, zu entscheiden, ob die Tätigkeit von Kunstmalern die im Beschluß vom 14.8.1980, a.a.O. (SIS 82 23 26), aufgeführten und bereits genannten Merkmale (eigenschöpferische Leistung, individuelle Anschauungsweise, Gestaltungskraft) für das Vorliegen freiberuflicher Einkünfte erfüllt.
Ähnliches gilt für die Beurteilung der Einkünfte von Musikern. Hier verlauft die Trennungslinie zwischen der rein handwerksmäßig dargebotenen Musik („Aufspielen zum Tanz”) und der Darbietung, bei welcher die eigene Leistung des Musikers im Vordergrund steht. Ist eine Zuordnung anhand dieses grundlegenden Merkmals nicht möglich, dann sollte das Finanzamt den Gutachterausschuß einschalten. Dieser wird dann zu entscheiden haben, ob der Musiker die vom BFH angelegten Maßstäbe erfüllt. Entscheidend ist dabei, daß der Musiker das aufzuführende Werk so beherrscht, daß er es in dem eigenen Stil eigenschöpferisch aufzuführen vermag, Als weitere Merkmale sind die manuelle Geschicklichkeit die Tongebung, die rhythmische Genauigkeit, die Sauberkeit der Intonation sowie die Wendigkeit der Umsetzung des musikalischen Textes als die wesentlichen Kennzeichen für künstlerische Fähigkeiten anzusehen. Diese Elemente - ergänzt um andere, wie Stilempfinden, Wahl der Dynamik und Tempi sowie musikalisches Gehör - versetzen einen Musiker in die Lage, eine höchstpersönliche Auffassung des jeweiligen Musikstücks zum Ausdruck zu bringen, der Aufführung oder Einspielung gleichsam den Stempel seiner Persönlichkeit aufzudrücken. Unter diesen Voraussetzungen können auch die Darbietungen eines Tanz- und Unterhaltungsorchesters als künstlerische Tätigkeit angesehen werden (BFH-Urteil vom 19.8.1982, BStBl 1983 II S. 7 = SIS 82 23 26). Hörfunk-, Fernseh- oder Tonträgeraufnahmen gelten als Indiz für ein künstlerisches Niveau.
Theoretisch eindeutige, in der Praxis jedoch nur schwer faßbare Kriterien hat der BFH ebenfalls für andere reproduzierende Künstler wie Schauspieler, Sänger, Conférenciers und Synchronsprecher entwickelt. Auch bei diesen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob sie eigenschöpferische Leistungen vollbringen, in denen sich die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegelt und die eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen. Dabei geht es nicht allein darum, Texte durch Sprache hörbar zu machen, sondern vielmehr durch Stimme und Sprechweise nach besonderem Sprachgefühl und Einfühlungsvermögen - beim Schauspieler ergänzt durch Gestik und Mimik - zu gestalten, d.h. eine Rolle zu verkörpern. Das Synchronisieren ausländischer Spielfilme stellt daher eine künstlerische Tätigkeit dar (BFH vom 3.8.1978, BStBl 1979 II S. 131 = SIS 79 00 69), während bei der Synchronisation von Kultur-, Lehr- und Industriewerbefilmen der Synchronsprecher mehr als Ansager fungiert. Diese Tätigkeit ist keine künstlerische, weil sie ihrer Natur nach keinen Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bietet (BFH vom 26.5.1971, BStBl 1971 II S. 703 = SIS 71 03 65). Auch das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk- und Fernsehwerbung kann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige „Sprecher” eine größere Rolle zu verkörpern hat, die nach Art und Umfang die Gestaltung eines Dialogs oder auch Monologs durch den Einsatz schauspielerischer Erfahrung und künstlerischer Gestaltungskraft in einer Weise verlangt, die trotz der Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers einen erheblichen Spielraum zur Entfaltung künstlerischer Fähigkeiten läßt. Eine eigenschöpferische Leistung liegt in der Regel nicht vor, wenn sich die Fähigkeit des „Sprechers” darauf beschränkt, die Rolle eines Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen sowie lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen (BFH-Urteil vom 11.7.1991, a.a.O. = SIS 92 03 33, m.w.N.).
Da eine künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluß ausübt (bei Theaterleitern, Orchesterleitern oder Filmherstellern z.B. Einflußnahme auf Regie, Arrangement, Drehbuch, Ausstattung, Bühnenbild, Kameraführung, Schnitt, Vertonung usw. - vgl. BFH-Urteil. vom 2.12.1980, BStBl 1981 II S. 170 = SIS 81 09 36).
In Künstlergemeinschaften müssen alle Beteiligten - auch Ehegatten - die Künstlereigenschaft besitzen und sich ausschließlich künstlerisch betätigen (vgl. hierzu auch Abschn. 136, Abs. 8. Satz 9 EStR). Gegebenenfalls ist eine etwaige Begutachtung für jeden einzelnen Beteiligten zu veranlassen. Dies gilt nicht, wenn die zu beurteilende Tätigkeit gerade ein Zusammenwirken der Beteiligten voraussetzt wie z.B. in den Fällen von Musikorchestern (BFH-Urteil vom 19.8.1982, a.a.O. = SIS 82 23 26).
II. Verfahren zur Feststellung der Künstlereigenschaft
Das Finanzamt muß - unter Berücksichtigung der Grundsätze in Abschn 136 EStR sowie der vorstehenden Ausführungen zunächst in eigener Zuständigkeit die Tätigkeit des Stpfl überprüfen, wobei auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen ist. Dabei können u.a. die Vorbildung (z.B. abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung), Presseveröffentlichung (Kriterien) und Rezensionen in angesehenen Zeitungen und Kunstzeitschriften über die Tätigkeit des Stpfl oder die Beteiligung an Kunstausstellungen, Arbeitsproben (z.B. bisher geschaffener Werke), Kunstpreise und Auszeichnungen, die Vorlage anderer Gutachten (z.B. etwaige von dem Stpfl beigebrachte, aber ggf. auch von der zuständigen Handwerkskammer erstellte Gutachten) sowie die Mitgliedschaft in bestimmten Bünden (zumeist eingetragene Vereine) und Verbände für die Beurteilung von Bedeutung sein. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedschaft in bestimmten Verbänden oder Bünden (z.B. im Bund Freischaffender Foto-Designer e.V., Stuttgart) allein für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit nicht ausreicht.
Wenn das Finanzamt nach dieser Prüfung zum Ergebnis kommt, daß es selbst keine abschließende Entscheidung wegen bestehender Zweifel an der künstlerischen Qualität der von dem - Stpfl tatsächlich ausgeübten Tätigkeit treffen kann, soll es Sachverständige hören.
Derartige Zweifel können z.B. auftreten, wenn die zuständige Handwerkskammer dem Finanzamt ein Gutachten vorlegt, wonach der betreffende Stpfl gewerbliche Einkünfte erzielt.
Erscheint es zweckmäßig, Sachverständige einzuschalten, bitte ich, dem Stpfl anheim zu stellen, ein Gutachten über seine Tätigkeit von den im Bereich der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für diese Zwecke gebildeten Gutachterausschüssen erstellen zu lassen. Der entsprechende Antrag ist von dem Stpfl selbst unter Verwendung des Vordrucks „Antrag zur Feststellung der Künstlereigenschaft” (Lagernr. der OFD Ffm.: 331) - in dreifacher Ausfertigung - einzureichen.
Ich weise darauf hin, daß eine Begutachtung durch einen Gutachterausschuß nur in Betracht kommt, wenn die Einordnung der Tätigkeit steuerliche Auswirkungen hat. Nach dem Wegfall des Freibetrages für freie Berufe (§ 18 Abs. 4 EStG) ab dem VZ 1990 ist dies regelmäßig nur noch der Fall, wenn der Gewerbeertrag mehr als 48.000 DM - bis einschließlich dem VZ 1992 36.000 DM - (§ 11 Abs. 1 GewStG) oder das Gewerbekapital mehr als 120.000 DM (§ 13 Abs. 1 GewStG) beträgt oder diese Freibeträge in absehbarer Zeit überschritten werden. Gutachten zur Vorlage bei einer Handwerkskammer oder der Künstlersozialkasse können nicht erstellt werden.
Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst bestehen in meinem OFD-Bereich folgende Gutachterausschüsse:
-
für den Bereich Unterhaltungsmusik
-
für Industrie-Designer
-
für den Bereich der bildenden und angewandten Kunst.
Die Vorsitzenden und Mitglieder dieser Ausschüsse sowie deren Anschriften ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verfügung.
Sofern die Gutachterausschüsse unter Nr. 1 und Nr. 2 zuständig sind, bitte ich, den Stpfl darüber zu informieren, daß er den Antrag zur Feststellung der Künstlereigenschaft (Vordruck Lagernr. 331) in dreifacher Ausfertigung mit sämtlichen Unterlagen (Zeugnissen, Arbeitsproben etc.) unmittelbar dem jeweiligen Ausschußvorsitzenden einreicht. Die Arbeitsproben werden von den Ausschüssen nur begutachtet, wenn sie neueren Datums - d.h. entstanden In der Zelt fünf Jahre vor Auftragstellung - sind.
Ist dagegen der Gutachterausschuß für den Bereich der bildenden und angewandten Kunst (siehe Nr. 3) zuständig, sind die Anträge (ebenfalls dreifach) bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - Einkommensteuerreferat - einzureichen. Arbeitsproben sollen diesen Anträgen möglichst noch nicht beigefügt werden. Sobald die nächste Sitzung des Ausschusses feststeht, werden sie von mir von dem Stpfl (nochmals) angefordert.
Im übrigen hat der Antragsteller vor Erstellung des Gutachtens zur Bestreitung der Aufwendungen einen Kostenersatz zu leisten. Die Höhe des Kostenbeitrags wird dem Stpfl auf Anfrage durch den betreffenden Gutachterausschuß oder - bei Zuständigkeit des Ausschusses für den Bereich der bildenden und angewandten Kunst - durch mich mitgeteilt
Nach Erstellung des Gutachtens wird dem Antragsteller ein Exemplar des Gutachtens (Vordruck Lagernr. 331 - Rückseite) übersandt. Eine Ausfertigung des Gutachtens verbleibt beim zuständigen Ausschuß (ggf. bei mir), die dritte Ausfertigung wird dem für den Stpfl zuständigen Finanzamt zugeleitet. Ich bitte, die Entscheidung des Gutachterauschusses bei der steuerlichen Beurteilung der Frage, ob der Stpfl eine künstlerische Tätigkeit i.S. dem § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt, grundsätzlich zu beachten. Sofern gegen ein Gutachten Bedenken bestehen, ist unter Vorlage der Steuerakten zu berichten.
Darüber hinaus haben die Finanzämter bei Durchführung der Veranlagung und insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen darauf zu achten, daß die von dem Stpfl tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Angaben entspricht, die dem Gutachten zur Feststellung der Künstlereigenschaft zugrunde gelegt worden sind. Ändert der Stpfl. seine Tätigkeit oder sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Stpfl nicht mehr ausschließlich künstlerisch tätig ist, so hat das zuständige Finanzamt eine erneute Überprüfung einzuleiten.
Anlage
- Gutachterausschuß für den Bereich der Unterhaltungsmusik
a) Vorsitzender:Frank StähleDr. Hochs KonservatoriumEschersheimer Landstraße 46000 Frankfurt am Main 1 b)Prof. Georg MautschkaChattenstraße 48
6500 Mainzc)Rudolf A. BräukerKonrad-Adenauer-Ring 286200 Wiesbaden
2. Gutachterausschuß für Industrie-Designer
z.Zt. ohne Ausschußmitglieder
3. Gutachterausschuß für den Bereich der bildenden und angewandten Kunst
(Maler, Bildhauer, Grafiker, Kunstgewerbe)
a) Vorsitzender:stuck_out_tongue:rof. Wolfgang Sprang Falkensteiner Str. 16 6000 Frankfurt am Main 1b)Barbara HilbertBöhmerstraße 526000 Frankfurt am Main 1
c)Prof. Dieter LinckeKaulbachstraße 166000 Frankfurt am Main 70