Nebenwohnung Steuer, In welchem Fall Befreiung?

Hallo,

Bürger wohnt und arbeitet in Hannover (Niedersachen).
Seine Mutter und seine Freundin wohnen in Regensburg (Bayern).
Bürger hat vor mehr Zeit mit Freundin und Mutter zu verbringen.
Er plant ca. 3-4 Wochenenden pro Monat in Regensburg.
Weil Bürger sich die Fahrtkosten nicht leisten kann (600km), möchte er sie steuerlich absetzen, um die Fahrten finanziell zu ermöglichen.
Bürger (selbständig) erkundigt sich beim FA-Hannover, ob er die Fahrtkosten betrieblich absetzen kann, wenn er einen zweiten Wohnsitz in Regensburg anmeldet, da er dann auch vor hat dort soviel wie möglich seines privaten und familiären Lebens zu verbringen.
Er würde dann an den Wochenenden (mietfrei) bei der Freundin wohnen.
Das FA-Hannover bestätigt ihm die Möglichkeit, die Fahrtkosten steuerlich in vollem Umfang (Bahnfahrt) abzusetzen.
Daraufhin meldet Bürger sich bei der Adresse seiner Freundin in Regensburg als Nebenwohnsitz an.
Nach der Anmeldung fällt ihm auf, dass auf dem Anmeldeformular nicht „Zweitwohnsitz“, sondern „Nebenwohnung“ steht.
Er weiß bis bis heute nicht, ob es zwischen diesen beiden Formulierungen Unterschiede gibt …
Dann erfährt er, durch hörensagen, das die Stadt Regensburg die Nebenwohnung besteuern könnte, zu seinen Lasten.

Ist das in diesem Fall tatsächlich so? … dann wäre Bürger damit vom Regen in die Traufe gestolpert! :frowning:

Bürger hat aber noch Hoffnung, dass er von dieser Steuer nicht betroffen ist, denn die Wohnung in der er sich in Regensburg aufhält ist nicht seine Wohnung und er zahlt dort auch keine Miete. Es ist nur ein zweiter regelmäßiger Aufenthaltsort, aus Familiären Gründen.
Er besitzt nicht „die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung“ und keinen Mietvertrag … aber weil er sich dort maßgeblich aufhalten will, scheint ihm die Meldung als Nebenwohnsitz / Nebenwohnung zutreffend und angebracht.

Sollen ihm dadurch Steuern entstehen, so wird er mit seiner Familie nicht, wie geplant, regelmäßig Zeit verbringen können, weil er sich das dann einfach nicht leisten könnte und es würde dann also auch kein zweiter Wohnsitz. … zu Lasten der Familiengemeinsamkeit :frowning:

Frage:
Muss Bürger mit diesen Nebenwohnsitz-Steuern nun rechnen, bzw. treffen diese Steuern in seinem Fall überhaupt zu?

Vielen Dank für Infos …
mfg,
Foh

Moin,

erhebt denn Regensburg eine Zweitwohnungssteuer?
Nein. Da hätte sich der Bürger einfach mal schlau machen können, bevor er sich nun über den ganzen Kram den Kopf zerbricht.
Allerdinghs frage ich mich, unter welchen Angaben das FA Hannover eine steuerliche Berücksichtigung dieser Fahrten bestättigt hat. Ich kann da keine berufliche Veranlassung erkennen. Gibt es da inzwischen neue Regelungen, nach denen auch Privatfahrten zu Freunden und Verwandten berücksichtigungsfähig sind?

Grüße

Danke, ElBuffo, für die teilweise beruhigende Antwort.
Bürger will dann mal hoffen, dass die Nebenwohnungssteuer, wenn sie dann in Regensburg auch beschlossen wird, nicht rückwirkend vor dem Beschluss angewendet werden kann :wink:

Zum Deiner Anmerkung bzgl. Fahrtkosten:

Bürger hat dem FA Hannover die Situation wie auch hier beschrieben dargestellt.
Das FA sagte, natürlich sind Fahrten zur Arbeit ein betrieblicher Anlass und somit absetzbar, egal ob die Arbeit vom ersten oder zweiten Wohnsitz aus angefahren wird.
Daraufhin fragte Bürger noch, ob er seine jetzige Erstwohnung zur Zweitwohnung machen könnte (oder ganz abmelden) um die Unterhaltskosten der Hannover-Privatwohnung auch betrieblich abzusetzen, also so, dass quasi sein Privatleben nur noch in der Erstwohnung in Regensburg wäre und Hannover nur noch rein geschäftlich gelebt wird …

Dazu sagte das FA-Hannover, das würde nicht gehen, weil die Wohnung in dem Bürger die meiste Zeit verbringt, nach Meldepflicht, auch die Erstwohnung sein müsste. Die Kosten für diese private Erstwohnung könnte er nicht steuerlich absetzen, denn das betreffe schließlich nur sein Privatleben. Eine doppelte Haushaltsführung würde in seinem fall also nicht anerkannt.

Nun die Version seitens seiner Freundin (ebenfalls selbständig), aus Regensburg:

Bürgers Regensburger-Freundin fragte beim FA-Regensburg, ob sie die Kosten für die Wochenend-(Heim)-Fahrten nach Hannover auch absetzen könnte wenn sie dort bei ihrem Freund ihren zweiten Wohnsitz anmelden würde.
Das FA-Regensburg beauskunftete sehr positiv …
“Natürlich können sie die Fahrten von ihrem zweiten, hannoverschen Wohnsitz zu ihrer Arbeit, nach Regensburg, absetzen. … und sie könne auch ihre Regensburger Wohnung steuerlich absetzen, weil sie die nur zum Anlass ihrer Arbeit bewohnen.
Allerdings, würden sie täglich zwischen Regensburg und Hannover pendeln, dann können sie zwar die Fahrkosten voll absetzen, aber in diesem Fall die Wohnung in Regensburg natürlich nicht mehr steuerlich berücksichtigen, … aber wenn sie nur am Wochenende die Heim fahrt zu ihren privaten Lebensmittelpunkt in Hannover antreten, dann könnten sie sowohl diese Wochenendheimfahrten, als auch die beruflich zu Wohnzwecken erforderliche Wohnung in Regensburg absetzen …“

So … lange Reality-Story… toller Wider-Sinn … doch kein einheitlich, logischer Wissenszugewinn :wink:
Was soll man denn nun glauben? Womit soll man rechnen???

lg,
foh

Danke, ElBuffo, für die teilweise beruhigende Antwort.
Bürger will dann mal hoffen, dass die Nebenwohnungssteuer,
wenn sie dann in Regensburg auch beschlossen wird, nicht
rückwirkend vor dem Beschluss angewendet werden kann :wink:

Ja, vor sowas ist man natürlich nicht sicher. Habe erst gestern wieder einen Bericht gesehen, wie kreativ die Kommunen bei der Einführung neuer Steuern sind.

Zum Deiner Anmerkung bzgl. Fahrtkosten:
So … lange Reality-Story… toller Wider-Sinn … doch kein
einheitlich, logischer Wissenszugewinn :wink:

Das mag daran liegen, dass zum Einen durchaus verschiedene Möglichkeiten genutzt werden können. Man kann mehrere Heimfahrten in der Woche geltend machen, dann muss jedoch auf die Geltendmachung der Kosten für die Zweitwohnung verzichtet werden.
Zum Anderen könnte auch ein gewisse Verwirrung/Unsicherheit bestehen, da es im vorigen Jahr ein Urteil des BFH gab, wonach es wohl nur noch darauf ankommt, dass eben zwei Wohnsitze vorliegen und es nicht mehr auf die berufliche Veranlassung ankommt. Es ist auch Bockwurst, wo der Haupt- und wo der Zweitwohnsitz liegt.
Bin jetzt aber nicht mehr auf dem laufenden, wie der Gesetzgeber darauf reagiert hat.
Und das Beste zum Schluß. Eine Zweitwohnungssteuer ist steuerlich absetzbar.

Grüße

Und das Beste zum Schluß. Eine Zweitwohnungssteuer ist
steuerlich absetzbar.

das find ich originell die Steuer von der Steuer abzusetzen :smile:

Grüße

Und das Beste zum Schluß. Eine Zweitwohnungssteuer ist
steuerlich absetzbar.

deshalb ist die Steuer ja auch so teuer … wegen des großen Verwaltungsaufwands! :wink:
… das ist wirklich sehr „deutsch“ ;o)

… so ähnlich wie das amerikanische Prinzip: Essen von dem man Hunger bekommt :wink:

Servus,

das find ich originell die Steuer von der Steuer abzusetzen :smile:

das passiert ständig: Welche Werbungskosten bei V+V und N-Einkünften enthalten keine USt?

Schöne Grüße

MM

Servus,

deshalb ist die Steuer ja auch so teuer … wegen des großen
Verwaltungsaufwands! :wink:

Worin besteht da der große Aufwand?

Neugierig

MM

Worin besteht da der große Aufwand?

Neugierig

Die bearbeitung der widersprüche und klagen;
die berechtigungsprüfungen auf freistellungsanspruch, bzw. Abzetzungsberechnung und berechnung;
die berechnung der steuernsätze für die wohnung im spezifischen fall;
kaffee … finanzamtbüromiete … personal- und IT-kosten, usw. …
schließlich muss sich der staat das auch alles wieder von der steuer absetzen :wink:

… oder glaubst Du, Du bekämst diesen exquisiten beschäftigungsservice umsonst???

*lach*

Servus,

in dem Punkt „Zweitwohnungsteuer = Werbungskosten zu N-Einkünften bei doppelter Haushaltsführung“ geht es insgesamt um einen Aufwand von ungefähr einem Mausklick.

Die Finanzverwaltung hat herich seit einiger Zeit in allen Dienstgebäuden fließendes Wasser und Anschluss an die Elektrizitätsversorgung. Die letzten Lochkartensysteme wurden in den 1990er Jahren an einige Stabsstellen des Heeres in Koblens abgegeben, die Schulung des dortigen Personals an diesen Systemen soll noch vor 2015 beendet werden.

Der Abakus als Hilfsmittel zur richtigen Anwendung des ESt-Tarifes bei der Veranlagung ist schon eine ganze Weile außer Mode gekommen.

Schöne Grüße

MM

Ach, … und welcher „Verwaltungsaufwand“ ist dann gemeint, in der Begründung für diese Gesetzgebung!??

Servus,

für welche Gesetzgebung genau? § 9 EStG wurde zum Thema Doppelte Haushaltsführung im wesentlichen durch den BFH weiterentwickelt, und der begründet seine Urteile eher selten mit anfallendem Verwaltungsaufwand.

Wobei die Frage, ob bezahlte Zweitwohnungsteuer im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung zu den Werbungskosten zählt, meines Erachtens nie strittig war.

Schöne Grüße

MM

die absetzbarkeit der steuer von der steuer ist sicherlich nur ein kleiner nebeneffekt der die begründung begründet.
ansonsten, allgemein, wird das steuergesetz mit dem verwaltungsaufwand der gemeinden mit einen zweiten wohnsitz begründet (scheinheilig um städtekassen wieder zu füllen)

wie ich bereits schrieb, der verwaltungsaufwand besteht im tatsächlichen weitgehend durch den aufwand für die prüfung/ermittlung des jeweiligen steuersatzes, widersprüche, klagen, einsprüche, etc …

mehr weiß ich auch nicht.

hier noch ein link zu den städten und ihren unterschiedlichen satzungen in denen das steuergesetz regional unterschiedlich geregelt ist:

www.zweitwohnsitzsteuer.de/?page=stadt

Servus,

es geht da ja offensichtlich um die Zweitwohnungsteuer, nicht um deren Bedeutung für die Einkommensteuer. Sags doch gleich.

Die Zweitwohnungsteuer ist von den Städten, die sie erheben, als Ausgleich dafür gedacht, daß ihnen Zuweisungen aus dem Einkommensteueraufkommen verloren gehen, wenn sich ihre Einwohner nicht mit Hauptwohnung anmelden. Das ist aus mir unerfindlichen Gründen u.a. bei Studenten gang und gäbe.

Ein alternativer Weg besteht darin, mit Hauptwohnung gemeldeten Studenten bestimmte Vergünstigungen zu gewähren; solange der Aufwand dafür niedriger ist als die Zuweisung aus ESt, die die Kommune erhält, ist das auch eine einträgliche Sache. Diesen Weg hat z.B. Mannheim gewählt, mit dem Kommentar, die Erhebung von Zweitwohnungsteuer sei im Vergleich zum erzielbaren Ertrag mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Was Goldesel und Gelddruckmaschinen betrifft, sitzt den Monnemern wohl noch die Geschichte mit dem Cross-Border-Leasing in den Knochen, mit dem sie (Einzelheiten sind nicht veröffentlicht) anscheinend ganz böse abgeschifft sind. Und da backt man dann halt kleinere Brötchen mit weniger Risiko.

Schöne Grüße

MM

Die Zweitwohnungsteuer ist von den Städten, die sie erheben,
als Ausgleich dafür gedacht, daß ihnen Zuweisungen aus dem
Einkommensteueraufkommen verloren gehen, wenn sich ihre
Einwohner nicht mit Hauptwohnung anmelden.

schnickschnack … selbst wenn die zweitwohnung in der selben stadt ist, wird ja zur kasse gebeten, soviel ich weiß.

ich hatte irgendwo die begründung gelesen, wer so reich ist, sich eine zweite wohnung leisten zu können, der soll dann auch fleißig steuern zahlen.
das system wurde nämlich eigentlich wegen ferienwohnungen ins leben gerufen. … und nun … tja … so wird es dann immer weiter aus-interpretiert … :frowning:

Servus,

jede Stadt hat da (im Rahmen geltenden Landesrechts) ihre eigene Hoheit und ihr eigenes System.

Die erste Welle mit den Ferienwohnungen und Wochenendresidenzen ist schon viel älter (Westerland 1975, einige Gemeinden am Bodensee 1973); in der Zwischenzeit hat man z.B. in Hannover und Chemnitz nun auch keine Feriendörfer aus dem Boden gestampft. Aber auch über dauerhaft vom Eigentümer genutzte Wochenend- und Ferienwohnungen geht der Gemeinde ESt verloren, das ist schon richtig. Bei den Kommunen, die erst in den vergangenen Jahren damit angefangen haben, diese Steuer zu erheben, geht es aber wesentlich um Studenten und um ledige Fernpendler - wobei bei beiden Gruppen eh in vielen Fällen fraglich ist, wo denn eigentlich die Hauptwohnung ist.

Schöne Grüße

MM