Negation von Eingehungsbetrug?

Gibt es eine juristische Negation von Eingehungsbetrug, in der ein Vertragspartner vortäuscht, das reguläre Honorar für eine dauernde Leistung nicht bezahlen zu können und eine Minderung des Honorares erwirkt, wogegen er realiter hoch vermögend ist?

Ist das überhaupt gesetzlich geregelt, wie heißt das Delikt, kann man Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis herleiten, und wenn ja, wann verjähren sie?

Meine bisherige Info und Annäherung an das Thema:
Eingehungsbetrug (s. unten) heißt, eine Leistung in Anspruch nehmen und vortäuschen, dass man sie bezahlen kann.
Die Negation ist, eine Leistung in Anspruch nehmen und vortäuschen, dass man sie NICHT oder NICHT GANZ bezahlen kann.

Bin Ihnen für eine gute juristische Argumantation sehr dankbar und freue mich über Ihre Antworten!


Eingehungsbetrug
aus Wikipedia,

Der Eingehungsbetrug ist eine besondere Erscheinungsform des Betrugs. Der Betrüger täuscht hierbei über seine Absicht, die ihm aus einem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit auch tatsächlich zu erfüllen. Häufig auftretende Beispiele sind etwa der Einmietbetrug oder die Zechprellerei.

Meiner Meinung nach kann es die gar nicht geben, wenn man logisch denkt. Beim Eingehungsbetrug kommt ein Vertrag unter falschen Voraussetzungen zustande, weil Partei A in dem Glauben ist, Partei B könnte/würde zahlen, obwohl diese schon weiß, dass das nicht der Fall ist. D.h. die Karten liegen nicht offen auf dem Tisch.
Im umgekehrten Fall hat Partei A die Wahl, sich auf den Vertrag mit Partei B unter den bekannten schlechteren Bedingungen einzulassen oder eben nicht.
Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass hier eine Straftat vorliegt.

Hallo Fiorestino,

vielen Dank Ihnen.
Noch eine Nachfrage:
Wenn eine Seite des Vertrages eine öffentliche Institution ist, und die andere eine Privatperson, dann gibt es doch so etwas wie die „Erschleichung einer Leistung“, z. B. ermäßigte Gebühren oder Ähnliches, ohne dass der objektive Grund für eine Ermäßigung vorliegt.
Gibt es nichts Analoges zwischen zwei privaten Vertragspartnern, Dienstleistern etc.?

In dem Fall, für den ich eine korrekte Bezeichnung suche, kommt der Vertrag auch unter falschen Voraussetzungen zu stande, und zwar was die Höhe bzw. Ermäßigung der Gebühren betrifft, denn der Täter gibt vor, finanziell NICHT leistungsfähig zu sein, wobei er es aber ist, sogar in besonderem Maße.

Würde mich über Ihre Meinung freuen.
Mit freundlichem Gruß
visit

Der Unterschied liegt aus meiner Sicht darin, dass bei staatlichen Leistungen der Staat verpflichtet ist, bei Bedürftigkeit zu zahlen - daher der Betrug, wenn man Bedürftigkeit vorgibt, die tatsächlich nicht besteht.
Der private Vertragspartner hat aber immer die Möglichkeit, den Vertrag dann abzulehnen, er muss sich nicht auf ein geringeres Entgelt einlassen.

Fallbeschreibung: Negation von Eingehungsbetrug?
Lieber Fiorestino,

der folgende Fall aus der Realität beschreibt analog meine Fragestellung.

Ein vermögendes Ehepaar lässt sich scheiden, er hochrangiger Manager, sie selbst Unternehmerin.
Sie bekommt eine fürstliche mtl. Unterhaltszahlung.
Der Ehemann schöpft Verdacht, dass sie nicht so arm dran ist, wie sie vorgibt, und läuft zum Kadi.
Der Richter zwingt die Ehefrau, nicht nur ihre privaten Vermögensverhältnisse offen zu legen , sondern auch ihre Firmenbilanzen.
Dabei stellt sich heraus, dass sie vermögender ist und ein höheres mtl. Einkommen hat als der geschiedene Ehegatte.
Der Richter verfügt, dass dieser keinen einzigen Kreuzer Unterhalt mehr zahlen muss.

Das wäre ein Beispiel aus dem Verhälnis zweier Privatleute zueinander. Die mtl. geschuldeten Sätze sind gesetzlich festgelegt und werden aus einer Tabelle abgelesen.
Meine Frage:
Wie nennt man das Verhalten (bzw. den Tatbestand) der geschiedenen Ehefrau mit dem juristischen Fachausdruck? Wie heißt das, was die Frau getan hat, auf Juristendeutsch?

Vielen Dank im Voraus,
visit