Negative Einkünfte

Person A hat ein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7234 Euro in 2013. Außergewöhnliche Belastungen belaufen sich auf ca. 4000 Euro. Daraus ergibt sich ein negatives zu versteuerndes Einkommen. in 2015 (2015 !) beträgt das zu versteuernde Einkommen ca. 50000 Euro. Wird das negative zu versteuernde Einkommen mit in 2015 genommen ? Muss bei der Erstellung der Steuererklärung etwas beachtet werden (Verlustvortrag o.ä.) oder geht das Automatisch.

Hallo,

verstehe die Frage nicht…

Die außergewöhnlichen Belastungen plus Steuerfreibetrag liegen unter dem Jahreseinkommen, daher gibt es auch kein negatives Einkommen (Verlust).

Und wieso soll ein Vortrag auf 2015 erfolgen? Meines Wissens nach kommt doch dann erstmal noch 2014!

Verlustvorträge kann man machen, bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bin ich mir allerdings nicht sicher. Bei V und V und Selbstständigkeit geht es auf jeden Fall.

Automatisch geht bei den Finanzämtern
gar nichts. Es muss ein Antrag auf
„Feststellung des Verlustes“ gestellt werden. Dieser festgestellte Verlust
kann dann über den Antrag vorge-
tragen werden. Die FA machen dies ohne Schwierigkeiten.
Im Hauptformular (Mantelbogen) steht
rechts zum Ankreuzen " Erklärung zur
Feststellung des verbleibenden Ver-
lustvortrages" und hier muss ein Kreuz gemacht werden.
Werden die negativen Einkünfte nicht
oder nicht vollständig durch den Verlustrücktrag verrechnet oder ha-
ben auf den Verlustrücktrag verzichtet, kommt der Verlustvortrag
zur Anwendung (§ 10 d Abs. 2 ESTG).
Dabei verrechnt das FA den nicht
ausgeglichenen Verlust des laufen-
den Jahres mit dem Gesamtbetrag
der Einkünfte eines oder mehrer
Folgejahre. Anders als beim Verlust-
rücktrag gibt es beim Verlustvortrag keine zeitliche Begrenzung auf ein Jahr. Die negativen Einkünfte werden
also so lange Jahr für Jahr verrech-
net, bis davon nichts mehr übrig
bleibt.

Gruß tilgba

die Frage ist nicht eindeutig gestellt, zum anderen ist das Problem ziemlich komplex, so dass hier eine Steuerberatung erforderlich wäre, was aber auf diesem Weg nicht erlaubt ist. Schlage vor, gehen Sie zu einem Lohnsteuerhilfeverein.
Gruß
Dieter