Person A hat ein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7234 Euro in 2013. Außergewöhnliche Belastungen belaufen sich auf ca. 4000 Euro. Daraus ergibt sich ein negatives zu versteuerndes Einkommen. in 2015 (2015 !) beträgt das zu versteuernde Einkommen ca. 50000 Euro. Wird das negative zu versteuernde Einkommen mit in 2015 genommen ? Muss bei der Erstellung der Steuererklärung etwas beachtet werden (Verlustvortrag o.ä.)?
Servus,
Person A hat ein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von 7234 Euro in 2013. Außergewöhnliche Belastungen
belaufen sich auf ca. 4000 Euro. Daraus ergibt sich ein
negatives zu versteuerndes Einkommen.
Langsam mit die jungen Pferde! Selbst wenn man Sonderausgaben mit Null ansetzt wie hier im Sachverhalt, ergibt sich aus diesen beiden Werten ein positives zu versteuerndes Einkommen von 3.234 €. Bei der mutmaßlichen Höhe der Sonderausgaben dürfte sich das zu versteuernde Einkommen in der Gegend von (positiv!) 1.800 bis 2.000 € bewegen.
In 2015 (2015 !) beträgt
das zu versteuernde Einkommen ca. 50.000 Euro.
Das ist sehr schön für den StPfl.
Wird das negative zu versteuernde Einkommen mit in 2015 genommen?
Zurück- und vorgetragen werden nur negative Gesamtbeträge der Einkünfte. Bei positivem Gesamtbetrag der Einkünfte wird das zu versteuernde Einkommen durch den Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nicht niedriger als Null, niemals negativ.
Alles, was sich in 2013 abspielt, bewegt sich nach den vorliegenden Angaben innerhalb eines „nicht ausgeschöpften“ Grundfreibetrages.
Der altgediente Steuerfachgehilfe, bei dem ich die ersten Schritte in diesem Geschäft gemacht habe, und der fachlich ziemlich gut drauf war, aber sein sehr breites Gonsenheimer Platt nicht gut überspielen konnte, hätte in so einem Fall gesagt:
„Also ich würde sagen, da haben wir einmal wieder gelitten!“
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Danke. Angenommen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen 500 Euro (in diesem Beispiel = Gesamtbetrag der Einkünfte d.h. kein Altersentlastung usw.) und sich die außergewöhnlichen Belastungen auf 4000 Euro belaufen (Sonderausgaben, Verlustabzug und sonstige fiktiv 0 Euro) habe ich es so verstanden, dass das zu versteuernde Einkommen nach §2 Abs.5 nicht negativ werden kann. Ist das korrekt ?
Angenommen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
betragen 500 Euro und die
außergewöhnlichen Belastungen 4.000 Euro
(Sonderausgaben, Verlustabzug und sonstige fiktiv 0 Euro) habe
ich es so verstanden, daß das zu versteuernde Einkommen nach
§2 Abs.5 nicht negativ werden kann. Ist das korrekt ?
Nein.
Das zu versteuernde Einkommen kann natürlich auch negativ werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Servus,
Ist das korrekt?
Ja, das ist so. Es gab zwar zumindest für 2011 Steuerbescheide, auf denen für das zu versteuernde Einkommen formal ein negativer Betrag ausgewiesen wurde, aber das bleibt ohne Auswirkungen auf Vorjahr und folgende Jahre.
Das hängt damit zusammen, dass im einschlägigen § 10 d EStG durchgehend bloß von „negativen Einkünften“ die Rede ist.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo Ronald,
Das zu versteuernde Einkommen kann natürlich auch negativ
werden.
ja, können mag es schon können, da hast Du Recht - und ich hab schlampig formuliert.
Bloß nützen tut es nichts.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Es gab zwar zumindest für 2011
Steuerbescheide, auf denen für das zu versteuernde Einkommen
formal ein negativer Betrag ausgewiesen wurde,
Nichts spricht dagegen, daß es auch in anderen Jahren so ist / war. Habe gerade mal einen von 1993 mit negativem zvE gefunden…
aber das bleibt ohne Auswirkungen auf Vorjahr und folgende Jahre.
Ohne Zweifel ist das so.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald