kann eine Person A eine negative Feststellungsklage einreichen, da sie in einem Verfahren zwischen B und C von C als Streitverkündeter genannt wird und bereits im Vorfeld des Verfahrens feststellen lassen will, dass A nicht Streitverkündeter ist? Kann A dies ohne Rechtsbeistand machen oder muss sich A hierfür an einen Anwalt wenden? Wenn nicht, wird die negative Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht eingereicht? Bei wem kann A die hierfür notwendigen Kosten (wie hoch sind diese in etwa?), im Falle das A Recht erhält, einreichen?
kann eine Person A eine negative Feststellungsklage
einreichen, da sie in einem Verfahren zwischen B und C von C
als Streitverkündeter genannt wird und bereits im Vorfeld des
Verfahrens feststellen lassen will, dass A nicht
Streitverkündeter ist?
Hm, ich glaube irgendwo muss sich hier ein Missverständnis versteckt haben, was es mit der Streitverkündung auf sich hat.
C kann in einem Prozess dem A den Streit verkünden. Wie soll man
jetzt VORHER feststellen lassen, dass A nicht Streitverkündeter IST?
Solange C dem A den Streit noch nicht verkündet hat, wird ja auch niemand behaupten, dass A Streitverkündeter sei.
Und wenn C dem A den Streit verkünden will, dann kann er das ohne besondere materielle Voraussetzungen, deren Nicht-Vorliegen vorher gerichtlich festgestellt werden könnten.
kann eine Person A eine negative Feststellungsklage
einreichen, da sie in einem Verfahren zwischen B und C von C
als Streitverkündeter genannt wird und bereits im Vorfeld des
Verfahrens feststellen lassen will, dass A nicht
Streitverkündeter ist?
Hm, ich glaube irgendwo muss sich hier ein Missverständnis
versteckt haben, was es mit der Streitverkündung auf sich hat.
C kann in einem Prozess dem A den Streit verkünden. Wie soll
man
jetzt VORHER feststellen lassen, dass A nicht
Streitverkündeter IST?
Solange C dem A den Streit noch nicht verkündet hat, wird ja
auch niemand behaupten, dass A Streitverkündeter sei.
Und wenn C dem A den Streit verkünden will, dann kann er das
ohne besondere materielle Voraussetzungen, deren
Nicht-Vorliegen vorher gerichtlich festgestellt werden
könnten.
Also sofern ich das im Forum richtig verstanden habe, hat C dem A den Streit bereits verkündet, denn A hat bereits entsprechende Dokumente vom Amtsgericht erhalten bezüglich dem Rechtsstreit zwischen B und C in dem A als Streitverkündeter genannt wird.
Wenn ich das richtig verstanden habe, behauptet C doch sinngemäß, dass B theoretisch nicht C hätte verklagen müssen, sondern A und benennt A daher als Streitverkündeter.
Wenn A aber der Meinung ist, dass die behauptung von C falsch ist, wieso sollte er dies nicht durch eine negative Feststellungsklage feststellen lassen können?.
Denn spinnen wir das mal weiter.
Im besagten Rechtsstreit bekommt B Recht und C wird z.b. zu Schadenersatz verklagt. C hätte doch dann zwei Möglichkeiten. entweder er geht in Berufung oder aber er wendet sich diesbezüglich an A. Wenn A jetzt aber bereits im Vorfeld feststellen lässt, dass er nicht Streitverkündeter ist, so bestünde für C nicht mehr die möglichkeit A wegen dieser Sache zu belangen sondern einzig das Mittel der berufung bliebe übrig
Hab ich hier was falsch verstanden? Wieso soll A also eine Behauptung von C (das A Streitverkündeter ist) nicht als „unwahr“ feststellen lassen können?
Noch ein Aspekt: Meines Erachtens handelt es sich bei der prozessualen Stellung als Streitverkündeter nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, so dass eine negative Feststellungsklage schon aus diesem Grunde unzulässig sein dürfte.
Des Weiteren: Jeder, dem der Streit verkündet wird, ist Streitverkündeter. Das Gericht prüft keine Voraussetzungen. Dies wird erst im eigenen Prozess gegen den Streitverkünder relevant. Insoweit gibt es auch nichts festzustellen. Wer eine Streitverkündung zugestellt bekommt, ist ab diesem Augenblick Streitverkündeter. Ob er sich erklärt oder nicht ist nicht relevant.
das bedeutet dann aber auch, dass A erstmal nicht in dem Rechtsstreit zwischen B und C zu befürchten hat. Im schlechtesten Falle müsste A sich dann vor gericht gegen B oder C verteidigen ist das so korrekt? Oder könnten in dem Rechtsstreit zwischen B und C bereits Urteile gegen A gefällt werden?
Es kann im Verkündungsprozess keine Entscheidung (Urteil, Beschluss, Verfügung) ergehen, die zu Lasten des Streitverkündeten gereicht, wenn er dem Prozess nicht beitritt.
Jedoch hat der Streitverkündete gegebenenfalls Feststellungen gegen sich gelten zu lassen, auf die er ggf. hätte Einfluss nehmen können. Dies wirkt sich aber erst im Nachprozess gegen den Streitverkündeten aus. Dort sind ihm bestimmte Einwendungen abgeschnitten. Hier wird es aber recht kompliziert und individuell, so dass abstrakt hier nicht weitergeholfen werden kann.
Ein Urteil gegen den Streitverkündeten kann es formell so nicht geben, aber in dem Urteil, das gefällt wird, können Feststellungen getroffen werden, die in einem späteren Prozess gegen den ehemaligen Streitverkündeten bindend sind. Faktisch kann also ein für den Streitverkündeten ungünstiges Urteil ergehen, ja. Genau darum hat er ja auch das Recht, dem Streit beizutreten und sich selbst aller Angriffs- und Verteidigungsmittel zu bedienen. Er kann - und oft: sollte - dem Prozess beitreten.
Eine abstrakte Feststellung darauf, dass er gar nicht Streitverkündeter sei, ist doppelt unsinnig. Eine solche negative Feststellungsklage wäre erstens unzulässig, weil das Rechtsverhältnis nicht unter § 256 ZPO fällt, und zweitens unbegründet, weil er ja eben doch Streitverkündeter ist.