Negative Feststellungswiderklagen

Liebe Experten,

es wird eine Teilklage erhoben; der Beklagte reagiert mit einer negativen Feststellungswiderklage bzgl. des restlichen Anspruchs. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. Frage: Was passiert mit der Widerklage? Sie ist begründet, aber ist sie auch zulässig? Ich weiß von einem Fall, in dem eine Richterin die negative Feststellungswiderklage als unzulässig abgewiesen hat. Begründung: Weil ja nun feststehe, dass die Klage unbegründet sei, bestehe kein Feststellungsinteresse mehr bzgl. der Feststellungswiderklage.

Dafür spricht, dass der offizielle Entscheidungszeitpunkt der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ist, und zu diesem Zeitpunkt müssen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Andererseits sind nach dieser Logik alle negativen Feststellungswiderklagen entweder unzulässig oder unbegründet, und wenn das so wäre, würde sie in praxi kein Mensch mehr erheben.

Wem fällt was Kluges dazu ein?

Levay

Hallo,

ich kenne untergerichtliche Fälle, wo das Feststellungsinteresse verneint wurde, weil der Kläger seinen Anspruch mittlerweile auf die Klagesumme beschränkt hatte, also nicht nur eine Klage auf einen Teil der Forderung .

Der BGH hat allerdings den Anwendungsbereich sehr weit definiert:

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungswiderklage wird durch die einseitige Erklärung des Klägers, er werde keine weitergehenden Ansprüche geltend machen, wenn er mit der von ihm erhobenen Teilklage rechtskräftig unterliege, nicht beseitigt. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, ein in einer solchen Erklärung liegendes Angebot auf Abschluß eines bedingten Erlaßvertrages anzunehmen.

BGH, Urteil vom 05-07-1993 - II ZR 114/92 (Koblenz)

VG
EK