Es geht um die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die man im Bundesanzeiger veröffentlichen muss. Bei Nun gibt es wohl eine Entscheidung des Landgerichts Bonn, wonach auch bei Gesellschaften, die aufgrund ihrer Größe die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Aufsichtsrates besitzen, aber trotzdem keinen besitzen, in der Veröffentlichung ein Vermerk (Negativvermerk) enthalten sein muss, dass kein Aufsichtsrat besteht.
welches Urteil ist das und wo finde ich das?
da kann ich leider nicht helfen,
Hallo,
ich bin schon länger Rentner und nicht mehr als „Experte“ anzusehen und kann daher keine Antwort geben.
Frdl. Grüße
ulmasch