Hallo,
kurze Frage zum Progressionsvorbehalt:
Angenommen der Steuerpflichtige A hat ausländische Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt nach §32 b EStG unterliegen.
Sind diese positiv (z.B. 1000 EUR), so erhöht sich dadurch womöglich die Steuer, da ja der Steuersatz der für das um diese 1000 EUR höhere zu versteuernde Einkommen anzuwenden wäre, auf das zu versteuernde Einkommen (ohne die 1000 EUR) angewendet wird.
Wenn aber diese negativ sind (z.B. teilt die Gesellschaft, welche die ausländische Anlage verwaltet, Einkünfte mit Progressionsvorbehalt von -1000 EUR mit), so berücksichtigt das FA diese nicht bei der Steuerberechnung, sondern geht vom ganz normalen zu versteuernden Einkommen aus.
Wäre dies korrekt? Oder müsste nicht der womöglich niedrigere Steuersatz des um diese -1000 EUR erniedrigten Einkommens angewendet werden?
Danke und viele Grüße
Mark