[…]
nach alter
regelung hätten die kläger ihr gesamtes positives einkommen
mit verlusten aus v+v verrechnen können und so keine
einkommensteuer zahlen brauchen. aufgrund der neuregelung des
§ 2 abs. 3 estg mussten sie jedoch ca. 150.000 dm
einkommensteuer zahlen!
hi gunnar,
wie kommst du auf ca. 150.000 DM festzusetzende steuer? du
meinst sicherlich, das er im normalfall ca. 150.000 DM
verluste steuermindern berücksichtigen kann, oder weisst du
mehr zum fall als das forum?
hallo showbee, hallo raoul,
tschuldigung, ich hatte gedacht, wenn man den link vom bfh anklickt, landet man sofort im urteil. ist leider nicht so, die seite ist sehr benutzerunfreundlich:
also: link http://www.bundesfinanzhof.de/www/index1.html anklicken.
links das wort „entscheidungen“ anklicken
die letzten 3 worte „zu den entscheidungen“ anklicken
gehe mit der maus oben auf „bearbeiten“ und gib das aktenzeichen XI B 151/00 ein. anschließend auf „weitersuchen“ klicken.
nun den beschluss vom 09.05.2001 anklicken.
soweit das technische.
hier nun tenor und anfang des sachverhalts:
"Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wonach die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100 000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden sind.
EStG § 2 Abs. 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
FGO § 69 Abs. 3
Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00
Vorinstanz: FG Münster
Gründe
I.
Die miteinander verheirateten Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erklärten für die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen im Streitjahr 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 859 729 DM (438 089 DM und 421 640 DM) und im Streitjahr 2000 in Höhe von 829 729 DM (423 089 DM und 406 640 DM). Dem stehen Werbungskosten-Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung von jeweils 737 178 DM (368 590 DM und 368 588 DM) für 1999 und 2000 gegenüber, die insbesondere aus der Anschaffung und Modernisierung von zwei Immobilienobjekten im Beitrittsgebiet in den Jahren 1992 bis 1996 resultieren. Nach Angaben der Antragsteller wurden für die Investitionen Kreditmittel von rd. 5,5 Mio. DM aufgenommen und sind in den Werbungskosten-Überschüssen Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) von ca. 450 000 DM enthalten. Unter Anwendung des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304 - Steuerentlastungsgesetz --StEntlG-- 1999 ff.) blieben von den Werbungskosten-Überschüssen im Zeitraum 1999 207 314 DM (737 178 DM ./. 529 864 DM) und im Zeitraum 2000 222 314 DM (737 178 DM ./. 514 864 DM) bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen unberücksichtigt.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA–) setzte die Vorauszahlungen entsprechend fest. Die Antragsteller machten im Einspruchsverfahren geltend, dass die Neuregelung des § 2 Abs. 3 EStG gegen Verfassungsrecht verstoße. Sie hätten in den Jahren 1992 bis 1996 zum staatlich geförderten Aufbau Ost beigetragen und zwei Immobilienobjekte erworben. Ihre kreditfinanzierte Investitionsentscheidung hätte ohne die Neuregelung des § 2 Abs. 3 EStG zu einer faktischen Steuerfreistellung bis zum Jahre 2001 geführt. Obwohl ihnen nach dieser Planung für 1999 und 2000 kein disponibles Einkommen verbliebe, müssten sie ca. 150 000 DM Steuern zahlen. Damit sei ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet…"
viele grüße
gunnar