Negatives Einkommen

Hallo,
durch umfangreiche Erhaltungsaufwendungen am meinen vermieteten Wohnungen (neue Dachdeckung, neue Fenster und Türen, neue Wärmedämmung) im Jahr 2000 sind die Kosten höher als mein gesamtes Einkommen. Da diese Kosten meines Wissens sofort abzusetzen sind, entsteht im Jahr 2000 ein negative Einkommen und es gehen Steuerersparnisse verloren. Meine Frage ist, kann ich einen Teil der Kosten auf nächstes Jahr vortragen?

Gruß Franz

Ach, mit negativem Einkommen lebt es sich manchmal ganz gut! Spott muß sein, aber wenn das Finanzamt mitspielt, d.h. die Ausgaben werden anerkannt, gibt es den sog. Verlustrücktrag. Du kannst also die Miesen des letzten Jahres bei der aktuellen Steuererklärung abziehen. Nur beim Verlustrücktrag auf mehrere Jahre gibt es Zähneknirschen. Doch da läßt besser den Steuerberater ran. Wenn Du Ausgaben in das nächste Jahr schieben kannst, dann werden diese natürlich nur in diesem Wirtschaftsjahr anerkannt.

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hi,

Ach, mit negativem Einkommen lebt es sich manchmal ganz gut!
Spott muß sein, aber wenn das Finanzamt mitspielt, d.h. die
Ausgaben werden anerkannt, gibt es den sog. Verlustrücktrag.

warum soll das FA mitspielen? das FA muss den bescheid berichtigen, wenn ein verlustrücktrag zu stande kommt, da gibst keinen ermessenspielraum!

Du kannst also die Miesen des letzten Jahres bei der aktuellen
Steuererklärung abziehen. Nur beim Verlustrücktrag auf mehrere
Jahre gibt es Zähneknirschen. Doch da läßt besser den
Steuerberater ran.

der wird da auch nichts machen könne, da der verlustrücktrag seit (glaube) 1999 auf 1 jahr beschränkt ist. was nicht zurückgetragen werden kann, wird vorgetragen!

Wenn Du Ausgaben in das nächste Jahr
schieben kannst, dann werden diese natürlich nur in diesem
Wirtschaftsjahr anerkannt.

das heisst, zahlungen müssen nachweisbar im folgejahr stattfinden, spreche mit dem auftraggeber, sag ihm, das du auch 3% mehr zahlst oder so…

im übrigen ist der verlustabzug geändert, er mindert den gesamtbetrag der einkünfte vorrangig vor sonderausgaben etc.

bsp.

du hast im vorjahr

gesamtbetrag der einkünfte von: 60.000
sonderausgaben, ausserg.bel …: 10.000, macht ein
zu versteuerndes einkommen von: 50.000 und sagen wir mal
steuer X

mitunter wirkt er sich nicht voll aus, da berechnet wird (bsp. rücktrag 40.000 DM)

GdE = 60.000
VR = 40.000
SA. = 10.000
Eink= 10.000

wenn nun der gesamtbetrag der einkünfte des vorjahres kleiner ist als der rücktrag geht der steuerspareffekt flöten…

im übrigen: man kann den rücktrag auch begrenzen: hierzu angaben im aktuellen mantelbogen seite 3 unten machen, sonst nimmt das FA soviel ins vorjahr bis Gde = VR ! NICHT bis Steuer NULL!!!

viel spass beim renovieren, war nicht zufällig ne wohnung in berlin???

gruss

showbee

hi,

Ach, mit negativem Einkommen lebt es sich manchmal ganz gut!
Spott muß sein, aber wenn das Finanzamt mitspielt, d.h. die
Ausgaben werden anerkannt, gibt es den sog. Verlustrücktrag.

warum soll das FA mitspielen? das FA muss den bescheid
berichtigen, wenn ein verlustrücktrag zu stande kommt, da
gibst keinen ermessenspielraum!

Du kannst also die Miesen des letzten Jahres bei der aktuellen
Steuererklärung abziehen. Nur beim Verlustrücktrag auf mehrere
Jahre gibt es Zähneknirschen. Doch da läßt besser den
Steuerberater ran.

der wird da auch nichts machen könne, da der verlustrücktrag
seit (glaube) 1999 auf 1 jahr beschränkt ist. was nicht
zurückgetragen werden kann, wird vorgetragen!

Wenn Du Ausgaben in das nächste Jahr
schieben kannst, dann werden diese natürlich nur in diesem
Wirtschaftsjahr anerkannt.

das heisst, zahlungen müssen nachweisbar im folgejahr
stattfinden, spreche mit dem auftraggeber, sag ihm, das du
auch 3% mehr zahlst oder so…

im übrigen ist der verlustabzug geändert, er mindert den
gesamtbetrag der einkünfte vorrangig vor sonderausgaben etc.

bsp.

du hast im vorjahr

gesamtbetrag der einkünfte von: 60.000
sonderausgaben, ausserg.bel …: 10.000, macht ein
zu versteuerndes einkommen von: 50.000 und sagen wir mal
steuer X

mitunter wirkt er sich nicht voll aus, da berechnet wird (bsp.
rücktrag 40.000 DM)

GdE = 60.000
VR = 40.000
SA. = 10.000
Eink= 10.000

wenn nun der gesamtbetrag der einkünfte des vorjahres kleiner
ist als der rücktrag geht der steuerspareffekt flöten…

im übrigen: man kann den rücktrag auch begrenzen: hierzu
angaben im aktuellen mantelbogen seite 3 unten machen, sonst
nimmt das FA soviel ins vorjahr bis Gde = VR ! NICHT bis
Steuer NULL!!!

viel spass beim renovieren, war nicht zufällig ne wohnung in
berlin???

gruss

showbee

Hallo showbee,
du beschreibst immer den Verlustrücktrag. Mir geht es um Verlustvortrag.
Renovierungsbeginn war 1999. Dadurch war die Steuer 1999 schon sehr gering (ca. 300 DM).
Im Jahr 2000 sind die Renovierungskosten nun so hoch, daß sie das gesamte Einkommen übersteigen. Bin gerade dabei, die Einkommensteuererklärung für 2000 zu erstellen.
Ein Rücktrag auf 1999 wäre deshalb nicht sinnvoll. In möchte auf 2001 vortragen, ist das möglich?

Übrigens, die Wohnungen sind nicht in Berlin, sondern in Schönau am Königssee (Oberbayern).

Gruß Franz

Hallo Franz,

ein Vortrag der Verluste in zukünftige Jahre ist immer möglich.

Aber wenn du noch gestalten kannst, ist das wegen der Steuerprogression und wegen des grundfreibetrages nicht unbedingt sinnvoll.

Ein Beispiel: Wenn du angenommen 100 TDM „normales“ Einkommen zu versteuern hättest, deine Renovierungskosten dieses Jahr aber 120 TDM betragen, dann sind 20 TDM Verlustvortrag fürs nächste Jahr. Dann hast du im nächsten Jahr (bei gleichem sonstigen Einkommen) 100-20= 80 TDM zu versteuern.

Besser wäre es, du kannst die 120 TDM Renovierungskosten so steuern, dass du 100-60=40 TDM im einen Jahr zu versteuern hast und 40 TDM im zweiten. Dein Durchschnittsteuersatz über beide Jahre ist dann geringer. Kann das noch klappen?

Gruß

Litorino

hallo franz,

beachte bei deinen überlegungen den neuen § 2 abs. 3 s. 3 estg, der seit veranlagungszeitraum 1999 gilt (s. link http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20010626/p2.html ) und es ab einem gewissen einkommen verhindert, dass keine einkommensteuer mehr bezahlt wird.

der bundesfinanzhof hält diese regelung für verfassungsgemäß (s. beschluss Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00,
http://www.bundesfinanzhof.de/www/index1.html. nach alter regelung hätten die kläger ihr gesamtes positives einkommen mit verlusten aus v+v verrechnen können und so keine einkommensteuer zahlen brauchen. aufgrund der neuregelung des § 2 abs. 3 estg mussten sie jedoch ca. 150.000 dm einkommensteuer zahlen!

ade steuersparmodelle!
gunnar

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[…]

nach alter
regelung hätten die kläger ihr gesamtes positives einkommen
mit verlusten aus v+v verrechnen können und so keine
einkommensteuer zahlen brauchen. aufgrund der neuregelung des
§ 2 abs. 3 estg mussten sie jedoch ca. 150.000 dm
einkommensteuer zahlen!

hi gunnar,

wie kommst du auf ca. 150.000 DM festzusetzende steuer? du meinst sicherlich, das er im normalfall ca. 150.000 DM verluste steuermindern berücksichtigen kann, oder weisst du mehr zum fall als das forum?

fragend, der

showbee

¿Qué pasa?
Hi Showbee,

du
meinst sicherlich, das er im normalfall ca. 150.000 DM
verluste steuermindern berücksichtigen kann, oder weisst du
mehr zum fall als das forum?

Wie kommst Du darauf, daß er im Normalfall ca. 150.000 DM Verluste abziehen kann? Die Angabe von Gunnar ist nach § 2 (3) EStG durchaus denkbar.

Auch fragend,
Raúl

[…]

nach alter
regelung hätten die kläger ihr gesamtes positives einkommen
mit verlusten aus v+v verrechnen können und so keine
einkommensteuer zahlen brauchen. aufgrund der neuregelung des
§ 2 abs. 3 estg mussten sie jedoch ca. 150.000 dm
einkommensteuer zahlen!

hi gunnar,

wie kommst du auf ca. 150.000 DM festzusetzende steuer? du
meinst sicherlich, das er im normalfall ca. 150.000 DM
verluste steuermindern berücksichtigen kann, oder weisst du
mehr zum fall als das forum?

hallo showbee, hallo raoul,

tschuldigung, ich hatte gedacht, wenn man den link vom bfh anklickt, landet man sofort im urteil. ist leider nicht so, die seite ist sehr benutzerunfreundlich:

also: link http://www.bundesfinanzhof.de/www/index1.html anklicken.
links das wort „entscheidungen“ anklicken
die letzten 3 worte „zu den entscheidungen“ anklicken
gehe mit der maus oben auf „bearbeiten“ und gib das aktenzeichen XI B 151/00 ein. anschließend auf „weitersuchen“ klicken.

nun den beschluss vom 09.05.2001 anklicken.

soweit das technische.

hier nun tenor und anfang des sachverhalts:

"Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wonach die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100 000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden sind.

EStG § 2 Abs. 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
FGO § 69 Abs. 3

Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00

Vorinstanz: FG Münster

Gründe

I.

Die miteinander verheirateten Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erklärten für die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen im Streitjahr 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 859 729 DM (438 089 DM und 421 640 DM) und im Streitjahr 2000 in Höhe von 829 729 DM (423 089 DM und 406 640 DM). Dem stehen Werbungskosten-Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung von jeweils 737 178 DM (368 590 DM und 368 588 DM) für 1999 und 2000 gegenüber, die insbesondere aus der Anschaffung und Modernisierung von zwei Immobilienobjekten im Beitrittsgebiet in den Jahren 1992 bis 1996 resultieren. Nach Angaben der Antragsteller wurden für die Investitionen Kreditmittel von rd. 5,5 Mio. DM aufgenommen und sind in den Werbungskosten-Überschüssen Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) von ca. 450 000 DM enthalten. Unter Anwendung des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304 - Steuerentlastungsgesetz --StEntlG-- 1999 ff.) blieben von den Werbungskosten-Überschüssen im Zeitraum 1999 207 314 DM (737 178 DM ./. 529 864 DM) und im Zeitraum 2000 222 314 DM (737 178 DM ./. 514 864 DM) bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen unberücksichtigt.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA–) setzte die Vorauszahlungen entsprechend fest. Die Antragsteller machten im Einspruchsverfahren geltend, dass die Neuregelung des § 2 Abs. 3 EStG gegen Verfassungsrecht verstoße. Sie hätten in den Jahren 1992 bis 1996 zum staatlich geförderten Aufbau Ost beigetragen und zwei Immobilienobjekte erworben. Ihre kreditfinanzierte Investitionsentscheidung hätte ohne die Neuregelung des § 2 Abs. 3 EStG zu einer faktischen Steuerfreistellung bis zum Jahre 2001 geführt. Obwohl ihnen nach dieser Planung für 1999 und 2000 kein disponibles Einkommen verbliebe, müssten sie ca. 150 000 DM Steuern zahlen. Damit sei ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet…"

viele grüße
gunnar

Hi Showbee,

du
meinst sicherlich, das er im normalfall ca. 150.000 DM
verluste steuermindern berücksichtigen kann, oder weisst du
mehr zum fall als das forum?

Wie kommst Du darauf, daß er im Normalfall ca. 150.000 DM
Verluste abziehen kann? Die Angabe von Gunnar ist nach § 2 (3)
EStG durchaus denkbar.

hallo showbee, hallo raúl,

tschuldigung, ich hatte gedacht, wenn man den link vom bfh anklickt, landet man sofort im urteil. ist leider nicht so, die seite ist sehr benutzerunfreundlich:

also: link http://www.bundesfinanzhof.de/www/index1.html anklicken.
links das wort „entscheidungen“ anklicken
die letzten 3 worte „zu den entscheidungen“ anklicken
gehe mit der maus oben auf „bearbeiten“ und gib das aktenzeichen XI B 151/00 ein. anschließend auf „weitersuchen“ klicken.

nun den beschluss vom 09.05.2001 anklicken.

soweit das technische.

hier nun tenor und anfang des sachverhalts:

"Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, wonach die Summe der positiven Einkünfte, soweit sie den Betrag von 100 000 DM übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei den negativen Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die auch durch nach dem FördG begünstigte Investitionen entstanden sind.

EStG § 2 Abs. 3 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
FGO § 69 Abs. 3

Beschluss vom 9. Mai 2001 XI B 151/00

Vorinstanz: FG Münster

Gründe

I.

Die miteinander verheirateten Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erklärten für die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen im Streitjahr 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 859 729 DM (438 089 DM und 421 640 DM) und im Streitjahr 2000 in Höhe von 829 729 DM (423 089 DM und 406 640 DM). Dem stehen Werbungskosten-Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung von jeweils 737 178 DM (368 590 DM und 368 588 DM) für 1999 und 2000 gegenüber, die insbesondere aus der Anschaffung und Modernisierung von zwei Immobilienobjekten im Beitrittsgebiet in den Jahren 1992 bis 1996 resultieren. Nach Angaben der Antragsteller wurden für die Investitionen Kreditmittel von rd. 5,5 Mio. DM aufgenommen und sind in den Werbungskosten-Überschüssen Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) von ca. 450 000 DM enthalten. Unter Anwendung des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304 - Steuerentlastungsgesetz --StEntlG-- 1999 ff.) blieben von den Werbungskosten-Überschüssen im Zeitraum 1999 207 314 DM (737 178 DM ./. 529 864 DM) und im Zeitraum 2000 222 314 DM (737 178 DM ./. 514 864 DM) bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen unberücksichtigt.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA–) setzte die Vorauszahlungen entsprechend fest. Die Antragsteller machten im Einspruchsverfahren geltend, dass die Neuregelung des § 2 Abs. 3 EStG gegen Verfassungsrecht verstoße. Sie hätten in den Jahren 1992 bis 1996 zum staatlich geförderten Aufbau Ost beigetragen und zwei Immobilienobjekte erworben. Ihre kreditfinanzierte Investitionsentscheidung hätte ohne die Neuregelung des § 2 Abs. 3 EStG zu einer faktischen Steuerfreistellung bis zum Jahre 2001 geführt. Obwohl ihnen nach dieser Planung für 1999 und 2000 kein disponibles Einkommen verbliebe, müssten sie ca. 150 000 DM Steuern zahlen. Damit sei ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet…"

viele grüße
gunnar

rehi
hi gunnar,

kenne das urteil hat mich schon im juni/juli beschäftigt. schaue mal in folgenden newsletter.

http://www.steuer-newsletter.de/2001/152001.htm

hier sind einige kontroverse bsp. zur mindestbesteuerung festgehalten. ich persönlich denke, das der BFH nur so in der sache entschieden hat, da die hohen werbungskostenüberschüsse aus über jahre verteilten erhaltungsmaßnahmen stammten (jahre 1992-1995). also bestand hier nicht die problematik, dass bei den eheleuten das zu versteuerndes einkommen sehr vom liqiditätsüberschuss der streitjahre abwich und gerade hier ossi lafontaines regelung treffen sollte…

im übrigen hatte ich mit den 150TDM einen kleinen denkfehler :wink:

gruss vom

showbee

Mit Kanonen auf Spatzen schießen ???
Der Durchschnittsverdiener hat wohl kaum einen Gesamt der Einkünfte von mehr als DM 100.000 minus.
Dadurch werden die Verlauste aus V+V mit anderen positiven Einkünften verechnet, der Rest kann einfach ein Jahr zurückgetragen oder eben vorgetragen werden, oder ???

Gruß

Peter

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