Negatives Gutachten einreichen o. 4 Jahre warten

Guten Tag,

folgender Sachverhalt

Herr X wurde wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein vor 11 Jahren entzogen.
Jetzt hat er einen erfolgreichen Entzug (Ende der einjährigen Therapie vor ca. 1 Jahr)hinter sich. Also hat er seinen Führerschein wieder beantragt.
Mittlerweile hat er schon die 3. MPU hinter sich, die auch wieder negativ war. Bisher liegt der Führerscheinstelle keine negative MPU vor. Es wurde immer der Antrag zurück gezogen.
Er hat 16 Monate Abstinenznachweise über Haaranalyse, einen Nachweis über die abgeschlossene Therapie und Nachweise über die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe.
Der MPU-Bericht an sich ist sehr positiv geschrieben. Einzig und allein an einer Frage stellt der Gutachter die positive Prognose in Frage: „Was werden Sie machen, wenn sie wieder rückfällig werden?“ Als Herr X antwortete, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht hat, weil für ihm im Leben Alkohol keine Rolle mehr spiele, wurde ihm dies als unrealistische Zukunftsprognose und damit als noch nicht vollständige Aufarbeitung des Alkoholproblems angekreidet. Dies allein ist laut Gutachten der einzige Grund für die negative Prognose und es wird eine verkehrspsycholigische Therapie empfohlen.
Meine Frage ist jetzt, ob Herr X das Gutachten trotzdem (eventuell mit eine erläuternden Schilderung und den Nachweisen) an das Verkehrsamt schicken soll oder lieber lassen soll? Ich habe jetzt schon erfahren, dass die Alkoholfahrt nach 15 Jahren (5 + 10) aus dem Verkehrsregister gelöscht wird. Allerdings habe ich auch gehört, dass ein negatives Gutachten die Tilgungsreife hemmen kann. Ist das richtig? Wenn ja, wann wäre dann in diesem Fall die tatsächliche Tilgungsreife, also wann wird der Tatbestand tatsächlich gelöscht, falls Herr X das negative Gutachten mit einer erläuternden Erklärung zu dem einen Punkt doch zur KFZ-Stelle schickt?
Wäre es dann sinnvoll, das Gutachten mit dem Schreiben dort hin zu schicken oder soll Herr X lieber noch die 4 Jahre abwarten? Eine weitere MPU möchte er nicht mehr machen, da er keine Möglichkeit mehr sieht, noch bessere Nachweise und Werte zu erreichen. Da er die Abstinenznachweise bis ca. 3 Monate vor der MPU hat, ist natürlich jetzt eine Lücke der Nachweise entstanden, so dass er wieder von vorne anfangen muss und dadurch wieder ein Jahr Nachweise bringen muss, was auch finanziell nicht mehr tragbar ist

Man sollte sich auch fragen,ob man die Fahrerlaubnis überhaupt zurückbekommt,selbst mit bestandener MPU.

Denn die Verkehrsbehörde kann ja durchaus nach so langer Zeit auf einer neuen Fahrprüfung bestehen,weil man in mind. 11 Jahren und mehr keinerlei Fahrpraxis hatte und nach deren Ansicht nicht einfach eine neue Erlaubnis ausgestellt bekommen kann.

Das ist ja hier anders als bei jemandem,der in der Jugend seinen FS bekam und dann aus familiären Gründen nie mehr selbst gefahren ist.
Klar verliert der im unauffälligen Normalfall nie seinen FS.

Bei FS-Entzug ist das eine andere Sache.

mfG
duck313

Das ist ja nicht die Frage. Es geht hier um Verjährung bzw. Tilgungsfristen. Die Frage ist, ob die Einreichung dieses Gutachtens zu einer Hemmung der Tilgungsfrist führt und wenn ja, für wie lange. Nicht, dass seine Tat, nur weil er das Gutachten eingereicht hat, statt nach 10 Jahren, dann erst nach 15 Jahren oder noch länger getilgt werden (natürlich immer plus die 5 Jahre Wartezeit).
Außerdem gäbe es ja noch die Option, dass die Führerscheinbehörde entscheidet, dass er den Führerschein komplett neu machen muss, was ja auch in Ordnung ist. Hier geht es lediglich um die Folgen der Einreichung des Gutachtens und um eine eventuelle Längerung der Tilgung aus dem Verkehrsregister und nicht darum, ob die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, ob er den Führerschein ohne Auflagen oder mit Auflagen direkt zurück bekommt, ob er die Prüfungen neu absolvieren muss oder sogar den Führerschein komplett neu machen muss.

Servus, shila,

eine ganz typische Geschichte. Man kann noch so gut vorbereitet sein. Wenn man einen Psychologen erwischt, der irgendwelche Vorurteile hat, hat man keine Chance, die mpu zu bestehen.

Zwei Möglichkeiten:

Zu einer anderen MPU-Stelle gehen, die Nachweise einreichen und die 3 Monate mit einem Haargutachten überbrücken. Wäre finanziell vielleicht noch machbar.

Oder:

Im europäischen Ausland einen Wohnsitz begründen und nach 185 Tagen Fahrschule und Prüfung machen. Aber vorsicht, vorher gut informieren, es gibt viele Vermittler, aber davon sind auch viele Abzocker.

Ist zwar auch nicht ganz billig, aber, solange die Richtlinien eingehalten werden, völlig legal. Und der nach 185 Tagen ausgestellte Führerschein gilt in ganz Europa und muß, laut aktueller und wiederholter EUGH-Rechtsprechung (Urteil vom 26.04.2012), auch von Deutschland voll und ganz anerkannt werden.

Gruß M.

Wir haben jetzt bei einer Verkehrsbehörde einer anderen Stadt angerufen und sind jetzt wesentlich schlauer.
Wenn wir das negative Gutachten einreichen, können die Behörden bis zu 10 Jahre wieder darauf zurück greifen.
Da es sich ja um ein Gutachten handelt, dass besagt, dass man zum Führen eines Fahrzeugs nicht geeignet ist, kommt dies einer Verjährungsverlängerung von 10 Jahren gleich. Er hätte also statt den 15 Jahren dann jetzt sogar 21 Jahre (11+10)eine MPU-Pflicht.
Auch eine zusätzlich Erklärung nützt nicht, da die Behörde angehalten ist, sich ausschließlich auf das Gutachten zu beziehen. Da haben sie wohl kaum Handlungsspielraum.
Das negative Gutachten wird also nicht eingereicht.
Nach 10 Jahren ohne Führerschein wird so oder so eine neue praktische und theoretische Prüfung mit eventuell ein paar Fahrstunden verlangt. Man muss den Führerschein nicht komplett neu machen.
Da Herr X ja eh nur noch 4 Jahre warten muss, bis der Sachverhalt aus dem Verkehrsregister gelöscht wird, ist das hier wohl die sinnvollste Variante, da er die Prüfungen eh neu ablegen muss.
Und nochmal 1 Jahr Haaranalysen + die MPU kosten nochmal um die 1000,-. Er müsste ja 4 neue Haaranalysen machen, da er sonst eine Lücke hat (vorher hat er auch alles mit den Haaranalysen, allerdings bis 3 Monate vor der MPU gemacht, deshalb die Lücke von jetzt mittlerweile 3 Wochen). Somit hätte er frühestens im August 2013 die Haaranalysen und eventuell eine postive MPU und muss dann die Prüfungen machen. Mit ein paar Fahrstunden wäre das dann frühestens im Herbst 2013 erledigt. Dabei ist ja noch gar nicht sicher, dass die MPU positiv verlaufen wird.
3 Jahre hin oder her machen es dann auch nicht aus, da er ja beruflich nicht darauf angewiesen ist. Also spart es sich lieber die Kosten für dieses Wagnis und wartet noch die 4 Jahre ab und bekommt ihn dann mit den bestandenen Prüfungen sicher wieder. Das Gutachten wird also nicht eingereicht und der Antrag zurück gezogen.

Die Idee mit dem ausländischen Führerschein ist keine gute Empfehlung. Es gibt ein höchstrichterliches Urteil aus Feb. 2010, das besagt, dass nicht nur der Wohnsitz angemeldet sein muss, sondern der Lebensmittelpunkt jedes Jahr für 185 Tage im Ausland liegen muss. Das beinhaltet natürlich die Abmeldung in Deutschland, mit allen Konsequenzen, bis hin zur Arbeitsplatzkündigung in -D-. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die deutschen Behörden zwingend angewiesen wurde, die Angaben sowohl in Deutschland als auch im Ausland zu prüfen.

Ansonsten ist es natürlich wichtig zu wissen, was bei einem Alkoholrückfall zu machen ist. Das ist ein zentrales Thema bei jeder MPU. Nur zu sagen, ich trinke nicht mehr, ist halt zu wenig, weil die Rückfallquote bei MPU Kandidaten bei über 60 % liegt.Also sollte man da schon mit einer besseren Argumentation aufwarten.

mfg
mpu24

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Es liegt im Ermessen der Führerscheinstelle, wann die Fahrerlaubnis zurückgegeben wird.
Faustregel ist, ab 10 Jahre wird eine neue Fahrprüfung verlangt, was ja auch Sinnmacht, wenn man bedenkt, dass sich die Verkehrssituation und auch das Regelwerk verändert hat. Zudem sollte auch die Fahrsicherheit nach 10 Jahren geprüft werden.

Grundsätzlich ist aber nach jeder positiven MPU die Möglichkeit einer Neuerteilung sehr hoch (95 %). Warum auch nicht, wenn alle gesetzlichen, medizinischen und psychologischen Kriterien erfüllt sind und es keine weiteren Zweifel an der charakterlichen Eignung gibt, spricht nix gegen eine Neuerteilung.

es macht aber sicherlich Sinn, die restlichen 4 Jahren zu warten. Es wäre fatal, eine negative MPU im Amt vorzulegen.
mfg
mpu24

Hallo,

Diese Antwort ist zwar nicht vollkommen korrekt, aber sie deutet auf den richtigen Punkt.

…dass nicht nur der Wohnsitz angemeldet sein
muss, sondern der Lebensmittelpunkt jedes Jahr für 185 Tage im
Ausland liegen muss. Das beinhaltet natürlich die Abmeldung in
Deutschland, mit allen Konsequenzen, bis hin zur
Arbeitsplatzkündigung in -D-.

Die Anerkennung einer Fahrerlaubnis mit Ausstellungsort in einem anderen EU-Mitgliedsstaat kann in D nur dann erfolgen, wenn der ausstellende Mitgliedsstaat die FE erst dann ausstellte, als der Antragsteller mindestens 12 Monate Bürger des ausstellenden Staates war und sein Lebensmittelpunkt sich mindestens 185 Tage in diesem Staat befand.

Weiterhin hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die deutschen
Behörden zwingend angewiesen wurde, die Angaben sowohl in
Deutschland als auch im Ausland zu prüfen.

Was die EU im Zuge der Harmonisierung der FE-Gesetzgebung auch den ausstellenden Mitgliedsstaaten zur Überprüfung auf den Erwerb einer FE bislang empfiehlt. ( Es ist noch nicht flächendeckend in allen Staaten als Landesgesetzgebung eingepflegt, bzw. wird teilweise dort nicht peinlichst genau hinterfragt. )

Im Zweifelsfall erwirbt man sich dadurch eine Tilgungshemmung, weil man u.A. dann einen neuen Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis innerhalb der Überliegefrist erfüllen könnte.

Im Sinne der FeV könnte dann die vorbelastung durch die trunkenheit belastend wirken und im Anschluss zu einer erneuten MPU-Auflage mit ggf. geänderter Fragestellung führen.

mfg

Ennlo

Servus, mpu24 und ennlo,

wenn ihr euch über die Rechtslage schlau machen wollt, lest euch mal das EUGH-Urteil vom 26.04.12 durch.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins im EU-Ausland:

Wohnsitz über mindestens 185 Tage mit Bezug zum Land - heißt nicht, daß man sich dort ununterbrochen aufhalten muß. Das macht man ja in Deutschland auch nicht ständig.
Man muß sich auch in D nicht abmelden.
Außerdem darf keine Sperrfrist mehr bestehen. Und der Führerschein muß nach den Gesetzen des jeweiligen Landes erworben werden.

Wenn die Wohnsitzerfordernis eingehalten wird und keine Sperrfrist mehr besteht, kann jedes EU-Land einen ordnungsgemäßen Führerschein ausstellen.
Und nach jahrelangen Kämpfen hat nun der EUGH Deutschland zum x-ten mal erklärt, daß auch andere Länder nicht zu blöd sind, zu entscheiden, wer autofahren kann und wer nicht.

Hat Deutschland nicht sehr gefallen - die Neuigkeit war nur einmal im ARD-Mittagsmagazin und in der Tagesschau und ist dann untergegangen.

Gleich nach dem Urteil hat sogar das strenge Bayern - das ja vor dem EUGH verklagt wurde - in einer neuen Verwaltungsanordnung festgeschrieben, daß ein ordnungsgemäß und richtlinienkonform (3. FS-Richtlinie)im EU-Ausland erworbener Führerschein auf Anfrage in einen deutschen umgeschrieben werden muß.

Gruß M.

Servus, mpu24,

nach Lesen deiner Vika ist verständlich, daß du nicht gerade ein Freund des EUGH bist.
Dennoch solltest du fairerweise einem Fragesteller gegenüber eine korrekte Antwort nicht als falsch hinstellen.

Wie du wissen dürftest, gab es in diesem Jahr außer dem „Hoffman“-Urteil vom 26.04. auch noch das „Akyüz“-Urteil vom März.
Beide waren natürlich ein schwerer Schlag für die MPU-Industrie.

Aber es steht nun endgültg fest, daß ein richtlinienkonform ausgestellter EU-Führerschein trotz MPU-Auflage in Deutschland auch vom deutschen Staat anerkant werden MUSS!!!

Übrigens rate ich auch dazu, mal das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom September (?) 2011 zu lesen.

Gruß M.

Hallo @Manu0907,

Vom ununterbrochenen Aufenthalt über 185 Tage im Ausstellungsstaat habe ich ebenfalls nichts gesagt.

Es müssen binnen 12 Monaten aber mindestens 186 Tage Aufenthalt am sogenannten Hauptwohnsitz sein.

Und wer nun mal diese Regeln einhält, der sollte den deutschen Amtsschimmel auch sicher davon überzeugen können, dass eine rechtmäßig erworbene FE in einem Nachbarstaat dahingehend wirklich belegbar und somit anzuerkennen ist.

Man sollte sich in eigenem Interesse aber selbst darum kümmern, dass diese Vorgaben diesbezüglich auch nachweislich eingehalten wurden.

Ein anderer User hat schon treffend hinsichtlich der Grundvermutung Führerscheintourismus geantwortet und gewarnt.

mfg

Ennlo

moin Manu0907

was meine Vita (nicht fälschlicherweise Vika, wie du schreibst)betrifft, spiele ich da mit ganz offenen Karten und schwätze nicht über irgendwelche Flugreisen.
Ich glaube auch nicht, dass ich falsche Informationen gegeben habe. Damit wir uns aber richtig verstehen, habe ich die von Dir angesprochenen Urteile mal hier weiter unten reingestellt, damit ein jeder auch sieht um was es in den Urteilen geht.

Grundsätzlich bin ich für eine faire Rechtssprechung, egal ob BGH oder EUGH, also unterlasse bitte jegliche Unterstellungen.

Ich bin aber dafür, dass Verkehrsteilnehmer geschützt werden, insbesondere wenn es um Alkohol, Drogen oder auch Nötigung und „Raserei“ im Straßenverkehr geht.
Nebenbei gesagt, werden diese Delikte in den EU - Nachbarstaaten besonders schwer bestraft.
Wenn jemand charakterlich nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug verkehrssicher und rücksichtsvoll zu führen, und darum geht es bei der MPU, der sollte keine Fahrerlaubnis erhalten.
Wer andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, der sollte einmal überlegen was er da macht und warum er das macht.
Der sollte mal bei einem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit einem EU-Führerschein, der oftmals nur erworben wurde um „weiter zu saufen oder Drogen zu konsumieren“, eine nachvollziehbare Rechtfertigung abgeben.

Tut mir Leid, aber eine billige Entschuldigung ist da sicherlich zu wenig.

Was nun den Vorwurf „MPU Industrie“ betrifft, was ist dir denn lieber, Knast bei einem Alkohol oder Drogendelikt, 10 Jahre Führerscheinsperre (Polen)? Die MPU gibt es seit über 50 Jahren in -D-, hat sicherlich auch zur Verkehrssicherheit beigetragen.

Warum haben denn die Alkohol oder Drogentäter diesen großen Respekt vor dieser MPU? Angst, ja sicher, Angst davor, dass das Alkohol oder Drogendelikt die Tatsachen hervorbringt, dass die Person ein echtes medizinisches Problem hat.
Aber genau darum geht es, denn wenn ich ein Problem habe, dann sollte ich damit die Allgemeinheit, die Menschen um mich herum nicht gefährden.
Denk mal darüber nach.
Ein EU - Führerschein ist sicherlich nicht die Lösung für das Problem.
mfg
mpu24

Fazit zum Urteil akyuez
Zitat Anfang
Die bestandskräftige Weigerung des Aufnahmemitgliedstaat, eine erste Fahrerlaubnis auszustellen, berechtigt diesen, sowohl nach der Auslegung der zweiten wie auch der dritten EG-Führerscheinrichtlinie, grundsätzlich nicht, die Anerkennung einer anschließend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu verweigern.

Sowohl die Regelungen der alten als auch der neuen EU-Führerscheinrichtlinie berechtigen dem Aufnahmemitgliedsstaat zur Verweigerung der Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis , wenn aufgrund unbestreitbarer Informationen, die unmittelbar oder mittelbar vom Ausstellermitgliedsstaat stammen, feststeht, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Ausstellung nicht die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat erfüllte.

In der Praxis wird in solchen Fallkonstellationen das Augenmerk somit auf die Prüfung und Bewertung der Wohnsitzvoraussetzung durch die Verwaltung und Justiz zu richten sein. Sind die insoweit erlangten Informationen geeignet, dem Inhaber der EU-Fahrerlaubnis eine Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung „unbestreitbar" nachzuweisen.

Anmerkung des Verfassers, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, Düsseldorf, zum Verständnis des EuGH-Urteils: Der Gerichtshof beachtet in der vorliegenden Entscheidung erkennbar nicht, die im deutschen Recht gebotene begriffliche Differenzierung zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis, sondern setzt den Begriff Führerschein mit dem Begriff Fahrerlaubnis stets gleich.

Hierzu auch den Link:
http://www.straffrei-mobil.de/fahrerlaubnis/eu/676-a…

Zitat Ende

Hoffmann Urteil

Zitat aus dem Urteil
„Die Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz seien weiterhin eng auszulegen. Die schon ergangene Rechtsprechung des EuGH in den Urteilten Wiedemann und Funk sowie Zerche u.a. gelte fort. Demnach darf ein EU-Mitgliedsstaat die Geltung einer ausländischer EU-Fahrerlaubnis zwar ablehnen, jedoch nur, wenn diese während des Laufs einer Sperrfrist erteilt wurde oder wenn sich aus dem Führerscheindokument selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat ergibt, dass der Inhaber bei Erteilung keinen ordentlich Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte.“
Zitat Ende

Link dazu:
http://www.straffrei-mobil.de/681-eu-fuehrerscheine-…

Urteil vom BVG, September 2011

Zitat Anfang aus dem Urteil:

§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV enthält für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis eine andere Frist, als sie für die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis gilt. Die inländische Fahrerlaubnis kann unmittelbar nach Ablauf der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis neu erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach wie vor vorliegen (§ 20 Abs. 1 FeV). Zur Klärung von Eignungszweifeln kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV). Eine ausländische Fahrerlaubnis kann, sofern der betroffene Kraftfahrer nach Ablauf der Sperrfrist keinen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV stellt, erst nach Ablauf der Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister, in dem sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis eingetragen wird, anerkannt werden. Im Fall einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG zehn Jahre. Stellt der betroffene Kraftfahrer nach Ablauf der Sperrfrist einen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV, wird seine Fahreignung vom Aufnahmemitgliedstaat geprüft, das heißt er müsste bei Eignungszweifeln ebenfalls ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen.

43

Eine Ungleichbehandlung kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar grundsätzlich durch Grundrechte gerechtfertigt werden (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003, Rs. C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, S. I-5659, Rn. 74; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, Rs. C-36/02, Omega, Slg. 2004, S. I-9609, Rn. 35). Völlig offen ist allerdings, ob sich aus den Unionsgrundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof annimmt - ein Schutzauftrag (der Mitgliedstaaten) zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ergibt. Unterstellt, dies wäre der Fall, erscheint die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung unter Hinweis auf diesen Schutzauftrag jedenfalls deshalb nicht vertretbar, weil das Ziel der 3. Führerscheinrichtlinie damit offensichtlich konterkariert würde. Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins würde von den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Fahreignung abhängig gemacht werden, obwohl die 3. Führerscheinrichtlinie die innerstaatlichen Mindestvoraussetzungen im Hinblick auf die Fahreignung harmonisiert hat, die Prüfung der Mindestvoraussetzungen durch den Ausstellungsmitgliedstaat erfolgen soll und Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen sind.

44

  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg ist aufzuheben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

45

  1. Im Hinblick auf die Urteile des Amtsgerichts Erlangen vom 20. Mai 2010 und des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 2010 wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

46

  1. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Zwar wird die Verfassungsbeschwerde teilweise nicht zur Entscheidung angenommen. Da der Beschwerdeführer sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat, sind die Angriffsgegenstände jedoch insoweit für sein Begehren von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 79, 372 ; 86, 90 ; 88, 366 ; 104, 220 ; 114, 1 ).

47

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

48

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

49

Di Fabio Gerhardt Hermanns
Zitat Ende

Link dazu:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110922_2bvr0…

1 Like

Servus,

erstens bezog ich mich nicht auf deine Vita - die kenne ich nicht - sondern auf deine Visitenkarte, die hier allgemein als Vika bezeichnet wird.
Zweitens : was haben meine Urlaubsreisen bzw. Tips dazu mit meiner Antwort hier zu tun?

Drittens: wir sind hier nicht im Philosophie- oder Plauderbrett. Du hast meine korrekte Antwort als falsch dargestellt und der Fragestellerin was von einem Uralturteil aus 2010 erzählt, obwohl du die aktuellen Urteile ganz offensichtlich kennst.

Fakt ist: Die EU-Führerscheine, soweit korrekt erteilt, sind gültig. Und bei deinen Zitaten hast du u.a. unterschlagen, daß das Bundesverfassungsgericht in der Praxis, EU-Führerscheine einfach nicht anzuerkennen, obwohl der Antragsteller einen deutschen FS nach positiver MPU problemlos erhalten würde, ein faktisch lebenslanges Fahrverbot sieht und klar darauf hinweist, daß dies gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

Jedenfalls hast du durch deine Zitate hier bewiesen, daß du die Rechtslage durchaus kennst. Was also sollte deine Antwort, in der du auf ein Uralturteil verwiesen hast?

Gruß M.