moin Manu0907
was meine Vita (nicht fälschlicherweise Vika, wie du schreibst)betrifft, spiele ich da mit ganz offenen Karten und schwätze nicht über irgendwelche Flugreisen.
Ich glaube auch nicht, dass ich falsche Informationen gegeben habe. Damit wir uns aber richtig verstehen, habe ich die von Dir angesprochenen Urteile mal hier weiter unten reingestellt, damit ein jeder auch sieht um was es in den Urteilen geht.
Grundsätzlich bin ich für eine faire Rechtssprechung, egal ob BGH oder EUGH, also unterlasse bitte jegliche Unterstellungen.
Ich bin aber dafür, dass Verkehrsteilnehmer geschützt werden, insbesondere wenn es um Alkohol, Drogen oder auch Nötigung und „Raserei“ im Straßenverkehr geht.
Nebenbei gesagt, werden diese Delikte in den EU - Nachbarstaaten besonders schwer bestraft.
Wenn jemand charakterlich nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug verkehrssicher und rücksichtsvoll zu führen, und darum geht es bei der MPU, der sollte keine Fahrerlaubnis erhalten.
Wer andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, der sollte einmal überlegen was er da macht und warum er das macht.
Der sollte mal bei einem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit einem EU-Führerschein, der oftmals nur erworben wurde um „weiter zu saufen oder Drogen zu konsumieren“, eine nachvollziehbare Rechtfertigung abgeben.
Tut mir Leid, aber eine billige Entschuldigung ist da sicherlich zu wenig.
Was nun den Vorwurf „MPU Industrie“ betrifft, was ist dir denn lieber, Knast bei einem Alkohol oder Drogendelikt, 10 Jahre Führerscheinsperre (Polen)? Die MPU gibt es seit über 50 Jahren in -D-, hat sicherlich auch zur Verkehrssicherheit beigetragen.
Warum haben denn die Alkohol oder Drogentäter diesen großen Respekt vor dieser MPU? Angst, ja sicher, Angst davor, dass das Alkohol oder Drogendelikt die Tatsachen hervorbringt, dass die Person ein echtes medizinisches Problem hat.
Aber genau darum geht es, denn wenn ich ein Problem habe, dann sollte ich damit die Allgemeinheit, die Menschen um mich herum nicht gefährden.
Denk mal darüber nach.
Ein EU - Führerschein ist sicherlich nicht die Lösung für das Problem.
mfg
mpu24
Fazit zum Urteil akyuez
Zitat Anfang
Die bestandskräftige Weigerung des Aufnahmemitgliedstaat, eine erste Fahrerlaubnis auszustellen, berechtigt diesen, sowohl nach der Auslegung der zweiten wie auch der dritten EG-Führerscheinrichtlinie, grundsätzlich nicht, die Anerkennung einer anschließend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu verweigern.
Sowohl die Regelungen der alten als auch der neuen EU-Führerscheinrichtlinie berechtigen dem Aufnahmemitgliedsstaat zur Verweigerung der Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis , wenn aufgrund unbestreitbarer Informationen, die unmittelbar oder mittelbar vom Ausstellermitgliedsstaat stammen, feststeht, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Ausstellung nicht die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat erfüllte.
In der Praxis wird in solchen Fallkonstellationen das Augenmerk somit auf die Prüfung und Bewertung der Wohnsitzvoraussetzung durch die Verwaltung und Justiz zu richten sein. Sind die insoweit erlangten Informationen geeignet, dem Inhaber der EU-Fahrerlaubnis eine Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung „unbestreitbar" nachzuweisen.
Anmerkung des Verfassers, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, Düsseldorf, zum Verständnis des EuGH-Urteils: Der Gerichtshof beachtet in der vorliegenden Entscheidung erkennbar nicht, die im deutschen Recht gebotene begriffliche Differenzierung zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis, sondern setzt den Begriff Führerschein mit dem Begriff Fahrerlaubnis stets gleich.
Hierzu auch den Link:
http://www.straffrei-mobil.de/fahrerlaubnis/eu/676-a…
Zitat Ende
Hoffmann Urteil
Zitat aus dem Urteil
„Die Ausnahmen vom Anerkennungsgrundsatz seien weiterhin eng auszulegen. Die schon ergangene Rechtsprechung des EuGH in den Urteilten Wiedemann und Funk sowie Zerche u.a. gelte fort. Demnach darf ein EU-Mitgliedsstaat die Geltung einer ausländischer EU-Fahrerlaubnis zwar ablehnen, jedoch nur, wenn diese während des Laufs einer Sperrfrist erteilt wurde oder wenn sich aus dem Führerscheindokument selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat ergibt, dass der Inhaber bei Erteilung keinen ordentlich Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte.“
Zitat Ende
Link dazu:
http://www.straffrei-mobil.de/681-eu-fuehrerscheine-…
Urteil vom BVG, September 2011
Zitat Anfang aus dem Urteil:
§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV enthält für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis eine andere Frist, als sie für die Neuerteilung einer inländischen Fahrerlaubnis gilt. Die inländische Fahrerlaubnis kann unmittelbar nach Ablauf der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis neu erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach wie vor vorliegen (§ 20 Abs. 1 FeV). Zur Klärung von Eignungszweifeln kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV). Eine ausländische Fahrerlaubnis kann, sofern der betroffene Kraftfahrer nach Ablauf der Sperrfrist keinen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV stellt, erst nach Ablauf der Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister, in dem sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis eingetragen wird, anerkannt werden. Im Fall einer isolierten Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) beträgt die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG zehn Jahre. Stellt der betroffene Kraftfahrer nach Ablauf der Sperrfrist einen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV, wird seine Fahreignung vom Aufnahmemitgliedstaat geprüft, das heißt er müsste bei Eignungszweifeln ebenfalls ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen.
43
Eine Ungleichbehandlung kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar grundsätzlich durch Grundrechte gerechtfertigt werden (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003, Rs. C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, S. I-5659, Rn. 74; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, Rs. C-36/02, Omega, Slg. 2004, S. I-9609, Rn. 35). Völlig offen ist allerdings, ob sich aus den Unionsgrundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof annimmt - ein Schutzauftrag (der Mitgliedstaaten) zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ergibt. Unterstellt, dies wäre der Fall, erscheint die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung unter Hinweis auf diesen Schutzauftrag jedenfalls deshalb nicht vertretbar, weil das Ziel der 3. Führerscheinrichtlinie damit offensichtlich konterkariert würde. Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins würde von den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Fahreignung abhängig gemacht werden, obwohl die 3. Führerscheinrichtlinie die innerstaatlichen Mindestvoraussetzungen im Hinblick auf die Fahreignung harmonisiert hat, die Prüfung der Mindestvoraussetzungen durch den Ausstellungsmitgliedstaat erfolgen soll und Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen sind.
44
- Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg ist aufzuheben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
45
- Im Hinblick auf die Urteile des Amtsgerichts Erlangen vom 20. Mai 2010 und des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 2010 wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
46
- Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Zwar wird die Verfassungsbeschwerde teilweise nicht zur Entscheidung angenommen. Da der Beschwerdeführer sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat, sind die Angriffsgegenstände jedoch insoweit für sein Begehren von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 32, 1 ; 79, 372 ; 86, 90 ; 88, 366 ; 104, 220 ; 114, 1 ).
47
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
48
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
49
Di Fabio Gerhardt Hermanns
Zitat Ende
Link dazu:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110922_2bvr0…