bei personenbedingten Kündigungen wegen Krankheiten kann der AG auch u.a. eine negative Zukunftsprognose stellen und der Begründung dieser Kündigung beifügen.
Ist so eine negative Zukunftsprognose auch bei verhaltensbedingten Kündigungen denkbar (schon ein- oder mehrmals wegen des gleichens Fehlverhaltens abgemahnt und keine Besserung des Verhaltens ist zu erwarten)?
Dankeschön
Greetinx
gerd
bei personenbedingten Kündigungen wegen Krankheiten kann der
AG auch u.a. eine negative Zukunftsprognose stellen und der
Begründung dieser Kündigung beifügen.
nein, der AG muss eine solche Prognose stellen, denn das ist Voraussetzung der Kündigung. Er muss sich also überlegen: Sind das einmalige Erkrankungen oder ist in Zukunft mit weiteren Erkrankungen dieser Art zu rechnen? Dazu kann er sich auch medizinischer Beratung bedienen. Doch wenn er nicht weiß, was dem AN fehlt, dann kann er nur aufgrund der bisherigen Fehlzeiten entscheiden.
Eine Kündigung ist nicht zwingend zu begründen, von daher muss auch kein ärztliches Gutachten beigefügt sein.
Ist so eine negative Zukunftsprognose auch bei
verhaltensbedingten Kündigungen denkbar (schon ein- oder
mehrmals wegen des gleichens Fehlverhaltens abgemahnt und
keine Besserung des Verhaltens ist zu erwarten)?
Auch bei der verhaltensbedingten Kündigung ist eine negative Prognose erforderlich, nämlich dass durch eine (nochmalige) Abmahnung offenbar kein Abstellen des Problems erfolgt, denn die erste Abmahnung ließ den AN ja offenbar unbeeindruckt.
Genau weiß ich allerdings immer noch nicht, worauf du hinauswillst.
klar, die Negativprognose ist notwendiger Bestandteil einer krankheitsbedingten Kündigung, war mir klar, habe ich nur ungeschickt formuliert, danke nochmals für den Hinweis.
Eine Kündigung ist nicht zwingend zu begründen, von daher muss
auch kein ärztliches Gutachten beigefügt sein.
Ich dachte nur Kündigung bei weniger als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit geht ohne Grund (KSchG §1), und wenn ein BR angehört werden muss, muss doch auch begründet werden, oder?
Auch bei der verhaltensbedingten Kündigung ist eine negative
Prognose erforderlich, nämlich dass durch eine (nochmalige)
Abmahnung offenbar kein Abstellen des Problems erfolgt, denn
die erste Abmahnung ließ den AN ja offenbar unbeeindruckt.
Ist die Negativprognose hier auch zwingend erforderlich? Die beiden Abmahnungen beweisen ja, dass der AN sich zweimal falsch verhalten hat. Beim dritten gleichartigen Fehlverhalten würde ich dann (bei groben Fehlverhalten sogar ausserordentlich, oder geht das nicht nach 2 Abmahnungen?) kündigen mit Hinweis auf die beiden Abmahnungen.
Genau weiß ich allerdings immer noch nicht, worauf du
hinauswillst.
Ja wenn ich das immer selbst wüsste… hier geht es um theoretische Überlegungen beim Arbeitsrechts im Rahmen von Weiterbildung
Greetinx
gerd
Bei den theoretischen Überlegungen würde mich interessieren, wie es sich verhalten oder was von welcher Seite aus veranlasst werden müsste, wenn der Arbeitgeber für den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verantwortlich wäre.