Nehmen wir an, in einem Arbeitsvertrag

… steht ua. folgendes:
die monatliche Bruttovergütung beträgt xxxx Euro. MEHRARBEIT UND ÜBERSTUNDEN SIND DURCH DAS GEHALT ABGEGOLTEN…DIE GEHALTSZAHLUNGSBESTANDTEILE ERGEBEN SICH ALLEIN AUS DEM MIT DEM ARBEITNEHMER GESCHLOSSENEN EINZELARBEITSVERTRAG; DA DER ARBEITGEBER NICHT TARIFVERTRAGLICH GEBUNDEN IST…
Die Arbeitszeit richtet sich nach der Betriebsüblichen Zeit und beträgt derzeit 40 Stunden.
Wenn man aber wüsste, dass jeder Tag 9,5h oder mehr und der Samstag teils zur Entlastung anderer Fahrer ca 3-4h und teils als der Fahrer, welcher zu entlasten ist 6-8h beträgt…
Läge man falsch wenn man meint, dass das Bundesarbeitszeitgesetz durch keinen Vertrag begeugt werden kann und beinhaltet, dass jegliche art von Überstunden/ Mehrarbeit, durch eine Vergütung oder Freizeitausgleich beglichen werden muss???!!
Vorab vielen dank für hilfreiche Antworten.

Läge man falsch wenn man meint, dass das
Bundesarbeitszeitgesetz durch keinen Vertrag begeugt werden
kann

ja, man läge daneben.

und beinhaltet, dass jegliche art von Überstunden/
Mehrarbeit, durch eine Vergütung oder Freizeitausgleich
beglichen werden muss???!!

ja, man läge ebenfalls daneben.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

die monatliche Bruttovergütung beträgt xxxx Euro. MEHRARBEIT
UND ÜBERSTUNDEN SIND DURCH DAS GEHALT ABGEGOLTEN

Das wäre eine Klausel, die nichtig ist.
http://www.hrexperten24.de/arbeitsrecht/vertragliche…

…DIE
GEHALTSZAHLUNGSBESTANDTEILE ERGEBEN SICH ALLEIN AUS DEM MIT
DEM ARBEITNEHMER GESCHLOSSENEN EINZELARBEITSVERTRAG; DA DER
ARBEITGEBER NICHT TARIFVERTRAGLICH GEBUNDEN IST…

Dagegen ist erstmal nichts zu sagen.

Die Arbeitszeit richtet sich nach der Betriebsüblichen Zeit
und beträgt derzeit 40 Stunden

Auch das ist nicht zu beanstanden.

Wenn man aber wüsste, dass jeder Tag 9,5h oder mehr und der
Samstag teils zur Entlastung anderer Fahrer ca 3-4h und teils
als der Fahrer, welcher zu entlasten ist 6-8h beträgt…
Läge man falsch wenn man meint, dass das
Bundesarbeitszeitgesetz durch keinen Vertrag begeugt werden
kann

Nein, so ganz falsch läge man nicht, denn das Arbeitszeitgesetz (ohne Bundes) setzt für Arbeitnehmer (und um einen solchen handelt es sich nach Deiner Frage) Grenzen, die nach Deiner Schilderung überschritten werden, was dies hier zur Folge haben kann.

und beinhaltet, dass jegliche art von Überstunden/
Mehrarbeit, durch eine Vergütung oder Freizeitausgleich
beglichen werden muss???!!

Jegliche Art nicht unbedingt (zumindest nicht immer durch ZUSÄTZLICHE) Freizeit, vom Grundsatz ist das aber schon korrekt.

Vorab vielen dank für hilfreiche Antworten.

Gerne

Wer genau liegt daneben?

Läge man falsch wenn man meint, dass das
Bundesarbeitszeitgesetz durch keinen Vertrag begeugt werden
kann

ja, man läge daneben.

Aha - Verträge können also das ArbZG unwirksam werden lassen (im UP war übrigens von EINZELverträgen die Rede, nur um vorab etwas Wind rauszunehmen, der eigentlich auch keiner wäre)?
Erklär mal!

ja, man läge ebenfalls daneben.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

Hier fragt jemand, ob Mehrarbeit vergütet werden muss, und Du führst das ArbZG an?!

Ist es nicht eher so, dass Mehrarbeit eine Dienstleistung ist, die den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist?

Oder habe ich Dich völlig falsch verstanden?

Gruß
Guido

Läge man falsch wenn man meint, dass das
Bundesarbeitszeitgesetz durch keinen Vertrag begeugt werden
kann

ja, man läge daneben.

Aha - Verträge können also das ArbZG unwirksam werden lassen

falsche schlussfolgerung.
ein individualvertrag kann eine klausel enthalten, die den § 14 arbzg abbildet. § 14 arbzg regelt in ausnahmefällen, dass eine abweichung von den sonst indisponiblen allgemeinen vorschriften des arbzg, insbesondere § 3 arbzg, möglich ist.

ja, man läge ebenfalls daneben.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

Hier fragt jemand, ob Mehrarbeit vergütet werden muss, und Du
führst das ArbZG an?!

richtig. denn die frage war, ob das arbzg jegliche art von überstunden/mehrarbeit ausgleicht. und die antwort ist: nein, nur in sehr begrneztem umfang regelt das arbzg den freizeitausgleich…

Ist es nicht eher so, dass Mehrarbeit eine Dienstleistung ist,
die den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist?

nein, mehrarbeit ist nicht per se zusätzlich zu vergüten.

Oder habe ich Dich völlig falsch verstanden?

ich konnte den unterton in deinen kommentaren noch nie leiden…

falsche schlussfolgerung.

Nö, ich habe einfach nur Deine Antwort mit meinen Worten widergegeben.

ein individualvertrag kann eine klausel enthalten, die den §
14 arbzg abbildet. § 14 arbzg regelt in ausnahmefällen ,

Und diese Ausnahmefälle haben genau was mit der Konstellation HIER zu tun?

Ist es nicht eher so, dass Mehrarbeit eine Dienstleistung ist,
die den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist?

nein, mehrarbeit ist nicht per se zusätzlich zu vergüten.

Das habe ich auch nicht behauptet - lies noch einmal die ursprüngliche Frage und beachte den Kontext, dann kommst Du vielleicht selbst drauf.

ich konnte den unterton in deinen kommentaren noch nie
leiden…

Was Du leiden kannst und was nicht, geht mir so was von am Steiß vorbei …