Hallo.
Mich interessiert folgende Frage: Kann die Nennung einer Tatsache eine Beleidigung sein? - z. B.: Jemand ist erwiesenermaßen als Prostituierte in einem entsprechenden Etablissement tätig - Stellt es eine strafbare Beleidigung dar, gegenüber dieser Person oder gegenüber Dritten zu äußern, dass diese Person als Prostituierte arbeitet? Würde sich etwas daran ändern, wenn man weniger „sachlich“ oder schmeichelhaft diesen Menschen als N… oder - etwas veraltet - als Bordsteinschwalbe bezeichnet?
Anderes Beispiel: Man wird mit 50 E-Mails pro Tag belästigt. - Erfüllt es den Tatbestand einer Beleidigung, diesen Menschen (direkt oder gegenüber anderen) als „Querulanten“ oder als „Nörgler“ zu bezeichnen?
Danke für Ideen und evtl. weitere Ausführungen hierzu.
Hallo!
Jemand ist erwiesenermaßen als Prostituierte in einem entsprechenden Etablissement tätig.
Glaubst du, der Richter nimmt sich die Zeit, so etwas gerichtlich zu beweisen, mit Beweisaufnahme usw., nur um den Beleidiger zu rechtfertigen?
Anderes Beispiel: Man wird mit 50 E-Mails pro Tag belästigt. -
Erfüllt es den Tatbestand einer Beleidigung, diesen Menschen
(direkt oder gegenüber anderen) als „Querulanten“ oder als
„Nörgler“ zu bezeichnen?
„Querulant“ ist laut Gesetz nicht mehr beleidigend ab 45 Emails pro Tag. „Nörgler“ erst ab 60 E-Mails. (Scherz)
Lies lieber erst mal nach, was Beleidigung eigentlich ist:
http://de.wikipedia.org/wiki/Beleidigung
Grüße
Andreas
Jemand ist erwiesenermaßen als Prostituierte in einem entsprechenden Etablissement tätig.
Glaubst du, der Richter nimmt sich die Zeit, so etwas
gerichtlich zu beweisen, mit Beweisaufnahme usw., nur um den
Beleidiger zu rechtfertigen?
Aber sicher! Richterlicher Augenschein im Ortstermin! 
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Wenn man absolut nichts zu einem Thema beitragen kann, dann sollte man einfach mal die Finger von den Tasten lassen.
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Hallo!
Wenn man absolut nichts zu einem Thema beitragen kann, dann sollte man einfach mal die Finger von den Tasten lassen.
Sehe ich auch so. Trifft aber auf meinen Beitrag nicht zu.
Grüße
Andreas
Hallo,
die Nennung einer Berufsbezeichnung an sich, auch wenn es sich um eine Prostituierte handelt, kann keine Beleidigung sein.
Wenn der Kontext aber passt und die Nennung entstellt, evtl. sogar in beleidigender Absicht erfolgt, dann könnte es durchaus geahndet werden ("… diese Nutte/Bordsteinschwalbe usw. von nebenan…die hat sich wieder was erlaubt…").
Mit letztendlicher Sicherheit werden solche Fälle aber vor Gericht geklärt, dort kommt es dann wirklich auf jede Nuance an.
Gruss
Iru