Neonazi-Aufmärsche notfalls mit Gewalt stoppen?

Hallo, Wissende

Dürfen Privatpersonen Aufmärsche der Neonazi notfalls mit Gewalt verhindern? Sind die gesetzlichen
Vorgaben in Österreich, Deutschland und der Schweiz gleich?

So viel ich weiss, ist das Hauptziel der Antifa-Bewegung, Aufmärsche der Neonazi zu stoppen – offenbar
notfalls mit Gewalt:
http://www.antifa.at
http://www.antifa.ch
http://www.antifa.de

Machen sich Gruppierungen wie die Antifa allenfalls strafbar?

Wo sind die gesetzlichen Grenzen für solche Eingriffe bzw. Übergriffe?

Oder ist dafür ausschliesslich die Polizei zuständig? Oder sind solche Aufmärsche verfassungsmässig,
und man muss sie dulden?

Mit Gruss & Dank
Adam

Mal rumgesponnen

Dürfen Privatpersonen Aufmärsche der Neonazi notfalls mit
Gewalt verhindern? Sind die gesetzlichen
Vorgaben in Österreich, Deutschland und der Schweiz gleich?

Wahrscheinlich nicht. Und in den USA ist die Meinungsfreiheit so hoch gehängt, dass sogar eine Beleidigungsklage meist abgeschmettert wird.

Aber zurück.

Hier in Mannheim hatte es am 1. Mai (ist schon a bissle her) „traditionelle“ Kundgebungen rechtsgerichteter Grüppchen und gleichzeitig das Interesse von Punks aus dem Umland denen „die Hucke vollzuhauen“. Ich fand das lustig.

Abgesehen von der Gefahr der Sachbeschädigung von Ladengeschäften hätte ich das witzig gefunden, wenn der übliche Übungstruppe von der nahegelegenen Polizei-Ausbildungskaserne einfach ein bisschen später gekommen wäre und sich die beiden Grüppchen erst einmal „selbst beschäftigt“ hätten. Danach wäre auch eine praktische Übung in Erster Hilfe für die „grüne Minna“ eine sinnvolle Ergänzung der Ausbildung gewesen.

Eine wunderbar „greifbare“ Form die ungewollte „braune Soße“ zu Sanktionieren.

Ähnlich gibt es auch (Fußball-)Rowdies, die einfach Schläge wollen und sich, dank Stadionverbot, nunmehr auf Plätzen außerhalb zum „klopfen“ treffen. Gut, es wäre korrekt, dass sie die nötige medizinische Versorgung danach auch selbst begleichen sollten, aber wenn einer Haue will? Warum nicht. Menschen gehen auch zu einer Domina.

Und was die rechtliche Situation angeht, es gibt z.B. für das „studentische Fechten“ in schlagenden Verbindungen den allgemeinen Freispruch für die „eingewilligte Körperverletzung“. Nur hat das noch keiner für gewaltbereite Demonstranten ausgefochten (also in Natura und auf dem „Gerichtsparkett“).

Insoweit würde ich mich als Veranstalter lieber auf dem sicheren Boden der genehmigten Demonstrationen und räumlich getrennten (Sachzwänge) Gegen-Demonstrationen mit der Aussicht auf Gewaltfreiheit bewegen.

Wo sind die gesetzlichen Grenzen für solche Eingriffe bzw.
Übergriffe?

Hmm. Wenn einer z.B. eine Diskothek betreibt hat er auch Sicherheitspersonal, dass zum Einen durch Anwesenheit aggressives Verhalten dämpfen soll, zum Anderen aber auch im Falle dessen defensiv (psychologisch) und leider auch offensiv (körperlich) eingreifen soll und i.A. auch dafür ausgebildet ist (sein sollte). Wäre das nicht eine Alternative für Demonstrationen? Wahrscheinlich nicht, da hier nicht das Gaststättengesetz mit dem Hausrecht des Wirts greift, sondern öffentlicher Raum genutzt wird.

Oder ist dafür ausschliesslich die Polizei zuständig?

Nun, das sog. Gewaltmonopol liegt immer noch, aus guten Grunde, ausschließlich in der Hand der Exekutive. Und das ist gut so.

Oder sind solche Aufmärsche verfassungsmässig, und man muss sie dulden?

Nun ja, auch für mich ist die freie Meinungsäußerung ein hohes Gut („Ich bin zwar nicht Ihrer Meinung, aber ich würde mein Leben dafür geben, dass Sie sie äußern dürfen.“). Und wie vorteilhaft ist es doch, die Teilnehmer dann mal gleich erkennungsdienstlich (oder nur photographisch) erfassen zu können.

Demokratie muss auch „was aushalten“ können. Aber nicht Alles. Nur wo die Grenzen ziehen?

Gruß

Stefan

Dürfen Privatpersonen Aufmärsche der Neonazi notfalls mit
Gewalt verhindern?

Wieso sollte irgendein Privatmann irgendeine Handhabe gegen die Meinungskundgebung eines anderen Privatmannes haben? Auch wenn diese Privatleute Ewiggestrige rechts oder links des geistig gesunden politischen Spektrums sind macht sie das nicht zu vogelfreien.

Wo sind die gesetzlichen Grenzen für solche Eingriffe bzw.
Übergriffe?

Ich empfehle die Lektüre des Strafgesetzbuches.

Oder ist dafür ausschliesslich die Polizei zuständig? Oder
sind solche Aufmärsche verfassungsmässig,
und man muss sie dulden?

Äh, Deutschland ist eine Demokratie (nur so zur Erinnerung). Zum Thema empfehle ich die Artikel 5 (Meinungsfreiheit) und 8 (Versammlungsfreiheit) des Grundgesetzes sowie das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge.

Gruß Andreas

Hallo!

Dürfen Privatpersonen Aufmärsche der Neonazi notfalls mit
Gewalt verhindern? Sind die gesetzlichen
Vorgaben in Österreich, Deutschland und der Schweiz gleich?

Nein, es ist nicht gleich und es ist auch nicht so, dass Neonazi Verbote mit demokratischen Grundsätzen unvereinbar wären. Demokratie bedeutet jedenfalls nicht allgemeine Beliebigkeit.

Eine Neonazi Demonstration darf man natürlich auch in Österreich nicht einfach Privat unterbinden, sollte man aber auf so eine Veranstaltung treffen, ist es am besten die Polizei zu informieren.

In Österreich gibt es verfassungsrechtlich das Verbot der sogenannten NS-„Wiederbetätigung“

Neonazi Aufmärsche, wie man sie aus anderen Ländern kennt, müssen daher in Österreich unterbunden werden, was in der Regel auch tatsächlich passiert. Neonazis können sich in diesem Zusammenhang nicht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit berufen.

Siehe hiezu etwa vor kurzem VfGH B 1954/06, in der der Verfassungsgerichtshof den Untersagungsbescheid der Versammlungsbehörde nicht als rechtswidrig erkannte. In der Bescheidbeschwerde an den VfGH beriefen sich die Beschwerdeführer auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

„Die Verfassungsbestimmung des §3 VerbotsG verbietet jedermann, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen;
sie erklärt damit derartige Akte der Wiederbetätigung ausnahmslos für rechtswidrig: Die kompromißlose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik. Wie der Verfassungsgerichtshof dazu bereits in seinem richtungweisenden Erkenntnis VfSlg. 10.705/1985 aussprach, hat sich jedes staatliche Handeln an diesem Verbot als unmittelbar anwendbarem Verfassungsrecht zu orientieren. Es darf folglich kein behördlicher Akt ergehen, der eine Mitwirkung des Staates an nationalsozialistischer Wiederbetätigung bedeuten würde.
In diesem Sinne wurde zuletzt im Erkenntnis VfSlg. 16.054/2000 bekräftigt, dass §3 VerbotsG ein unmittelbar wirksames, von jedem Staatsorgan im Rahmen seines Wirkungsbereiches - sohin auch von der Versammlungsbehörde - zu beachtendes Verbot enthält (s. dazu auch VfSlg. 17.261/2004).
Im angefochtenen Bescheid wird im Lichte dessen zutreffend ausgeführt, dass die Abhaltung einer Versammlung etwa dann das öffentliche Wohl gefährdet, wenn geplante Vorträge objektiv geeignet sind, nationalsozialistische Bestrebungen und Gedankengänge wieder zu beleben (vgl. dazu bereits VfSlg. 2002/1950).“

Gruß
Tom