Hallo,
da sich die Gesetze laufend ändern, bin ich mit dieser Situation momentan unklar:
Darf ich eine Software kostenlos anbieten, diese nacheinander alle IP-Adressen einer IP-Range anpingt ?
[Also die Adressen im 4 Block = xxx.xxx.xxx. 1 - 254]
Es ist ja jetzt bekannt das Portscan nicht erlaubt ist, jedoch werden die einzelnen Server lediglich mit einen Intervall angepingt und nicht nach offenen Ports gescannt. Ist dies zulässig?
Darf ich eine Software kostenlos anbieten, diese nacheinander
alle IP-Adressen einer IP-Range anpingt ?
[Also die Adressen im 4 Block = xxx.xxx.xxx. 1 - 254]
Es ist ja jetzt bekannt das Portscan nicht erlaubt ist,
Es sind erstaunlich viele Dinge bekannt, von denen noch keiner gehört hat. Seit wann und durch welche Norm sind Portscans verboten? Sollte deine Frage sich auf den neuen Gunmmiparagraphen 202 c StGB beziehen - dieser stellt weder die Herstellung noch Verbreitung von Software für Portscans oder für Broadcast-Pings unter Strafe. Was natürlich nicht verhindern kann, dass durchgeknallte, also bayerische Staatsanwälte diesen Paragraphen nutzen, gegen missliebige Personen vorzugehen. Wie das nun einmal Sinn und Zweck von Gummiparagraphen ist.
Darf ich eine Software kostenlos anbieten, diese nacheinander
alle IP-Adressen einer IP-Range anpingt ?
[Also die Adressen im 4 Block = xxx.xxx.xxx. 1 - 254]
Du meinst for i in seq -w 1 254; do ping -c 1 192.168.1.$i; done?
Es ist ja jetzt bekannt das Portscan nicht erlaubt ist,
Es ist ja jetzt bekannt das Portscan nicht erlaubt ist,
Ist mir nicht bekannt. Seit wann?
Seit §202c in Kraft getreten ist. Nur weil die Justizministerin auf dem Geburtstag von Tante Klara gesagt hat, dass das Gesetzt nicht so gemeint war, heißt das noch lange nicht, dass das die Gerichte auch so sehen. Derzeit ist komplett offen, ob bestimmte Dinge wie das „Hackertool ping“ erlaubt, verboten oder irgend etwas dazwischen sind. Wenn Du willst, kannst Du das ja vor Gericht an Dir selbst prüfen lassen …
Sollte deine Frage sich auf den neuen
Gunmmiparagraphen 202 c StGB beziehen - dieser stellt weder
die Herstellung noch Verbreitung von Software für Portscans
oder für Broadcast-Pings unter Strafe.
Nein. Weil konkrete „Hackerprogramme“ dort nicht genannt werden. Ich könnte mir aber vorstellen, dass vor Gericht durchaus argumentiert werden könnte, dass so ein „ping“ für kriminelle Hackeraktivitäten genutzt werden kann und daher der Besitz, die Verbreitung und erst recht der Einsatz verboten ist.
Wie oben vorgeschlagen könntest Du ja an einem Beispielprozess gegen Dich selbst ausprobieren, ob das so ist, oder nicht. Bisher gibt es diesbezüglich noch keine konkreten Urteile.
Ja, soweit ich das beurteile ist Pingen zulässig und wird auch mit §202c zulässig bleiben. Alles andere ist reine Panikmache. §202c wird IMO überhaupt nichts ändern, weil er in der derzeitigen Formulierung absolut unbrauchbar ist und juristisch keine Handhabe bietet. Kurz: Er ist überflüssig und sinnlos.