Neu entstehende Betriebskosten

Hallo,

wäre eine solche Klausel im MV zulässig:

Soweit sich Betriebskosten -gg. auch rückwirkend - erhöhen oder neu entstehen, darf der Vermieter die Erhöhung bzw. die neue entstandenene Betriebskosten nach den gesetzlichen Viorschriften anteilig umlegen?

Ist das nicht etwas willkürlich, besonders da eine Einwilligung des Mieters nicht vorliegen muss?

Grüße
Andreas

lex don pedro
Hallo

Soweit sich Betriebskosten -gg. auch rückwirkend - erhöhen
oder neu entstehen, darf der Vermieter die Erhöhung bzw. die
neue entstandenene Betriebskosten nach den gesetzlichen
Vorschriften anteilig umlegen?

Da gab es schon das Wort gesetzlich.

Ist das nicht etwas willkürlich, besonders da eine
Einwilligung des Mieters nicht vorliegen muss?

Wenn der Gesetzgeber etwas zulässt, dann kann eine Einzelperson dies nicht durch seine fehlende Zustimmung blockieren.

Wenn die Kosten steigen, soll der Vermieter darauf sitzen bleiben obwohl der Mieter den Vorzug durch Verbrauch daraus zieht? Steigen die Kosten für Strom, Wasser oder Gas dann bitte zu Lasten des Mieters.

Christian

Hallo,

es ist unbestritten, dass Mieter BK-Erhöhungen zu tragen haben.
Mir geht es ferner um die ‚neu-entstandenen Nebenkosten‘ wie im Titel erwähnt. Auch wenn die Art der BK grundsätzlich erstmal durch die BK-Verordnung gedeckt, frage ich mich, ob eine Einführung neuer Kosten, die zB auf einem geteilten Grundstück vorher der Vermieter übernahm, einfach so vom Mieter getragen werden müssen, obwohl vorher nicht vereinbart?

Grüße
Andreas

PS: Also: Erhöhung klar, neu unklar! :smile: