Ja, kann Sie gem. §823 ff. BGB - sinngemäß ist nur der Schaden zu ersetzen, der auch entstanden ist. Plakatives Beispiel: sie beschädigen eines dritten Fahrzeug (z.B. Golf I, Wiederverkaufswert 300 Euro) in der Form, dass das Fahrzeug Schrott ist. Jetzt kommt der Dritte zu Ihnen und sagt, er möchte einen neuen Golf haben, Neupreis über 40.000 Euro. Würden Sie bezahlen?
In dem Moment wo der Versicherer Ihnen eine Entschädigung für das beschädigte Objekt gibt, kauft er Ihnen das beschädigte Objekt ab. Der Versicherer kann also die Herausgabe der beschädigten Sache verlangen, macht er das nicht, bereichern Sie sich und das ist gem. Versicherungsvertragsgesetz verboten.
MfG
CKH