Neu für Alt Abzug bei Kindersitzen

Hallo,

mich würde interessieren, ob die gegnerische Versicherung einen „Neu für Alt“ Abzug bei Kindersitzen vornehmen kann.

Erst hat sie sich ewig geweigert sie überhaupt zu zahlen, jetzt wollen sie den Betrag durch den Abzug kürzen und machen eine Zahlngvon einer Eigentumsübertragung ab.

Vielen Dank schon mal.

Ja, kann sie.

Guten Tag.

Da diese Frage schon sehr ins Detail der Schadenregulierung geht, kann ich Ihnen hierzu leider keine zu 100% verbindliche Aussage geben und sehe deshalb, bevor meine Aussage falsch ist, von einer Beantwortung ab.

Viel Erfolg jedoch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Claude Burgard

Hallo,

erstmals danke. Auf welcher rechtsgrunglage? Ich weiß, dass man nicht besser gestellt werden darf, wie vor den Unfall, aber darf doch auch nicht schlechter dagestellt werden. Man kann sich ja keine gleichwertigen gebrauchten sitze kaufen, da man sich ja nicht sicher sein kann, ob diese fehlerfrei sind.

Ja, kann sie.

Hier kann ich leider nicht helfen.

Hallo,

hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß,
Micha

Hallo,

es kann durchaus sein, dass Sie nur den Zeitwert Ihres Kindersitzes erstattet bekommen und es auch nicht unüblich, dass die Versicherung das kaputte Teil haben will, damit sichergestellt ist, dass Sie nicht nur kassieren und dann trotzdem mit dem schadhaften Teil weiterfahren.

Herzliche Grüße

J. Schnitzler

www.juergen-schnitzler.de

Hallo!

nehmen Sie das Geld denn die Vers. müsste überhaupt nicht zahlen und wenn sie dann alt gegen neu berechnet und einen Abzug vornimmt dann ist das i. O.

Gruß

hallo der versicherer muss immer den zeitwert ersetzen

also vom neuwert wird eine sogl. nutzungspasuchale
abgezogen

da koennen sie leider nichts anderes erwarten

gruss

Hallo,

die Haftpflichtvers. kann bei allen beschädigten Gegenständen diesen Abzug vornehmen. Nicht nur bei Kindersitzen.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo
klingt nach einem Haftpflichtthema und ja, da wird nur der Zeitwert erstattet und ja, das alte Ding gehört dann formell der Versicherung,
viele Grüße
Andreas

Hallo,

der Bereich KFZ-Schaden ist leider nicht mein Fachgebiet.
Sorry.

…weiß ich nicht…!!!

Ja, kann Sie gem. §823 ff. BGB - sinngemäß ist nur der Schaden zu ersetzen, der auch entstanden ist. Plakatives Beispiel: sie beschädigen eines dritten Fahrzeug (z.B. Golf I, Wiederverkaufswert 300 Euro) in der Form, dass das Fahrzeug Schrott ist. Jetzt kommt der Dritte zu Ihnen und sagt, er möchte einen neuen Golf haben, Neupreis über 40.000 Euro. Würden Sie bezahlen?
In dem Moment wo der Versicherer Ihnen eine Entschädigung für das beschädigte Objekt gibt, kauft er Ihnen das beschädigte Objekt ab. Der Versicherer kann also die Herausgabe der beschädigten Sache verlangen, macht er das nicht, bereichern Sie sich und das ist gem. Versicherungsvertragsgesetz verboten.

MfG
CKH