zählt das eigentlich zu den sog. „Schönheitsreparaturen“ (nach soundsoviel Jahren muss der Fußbodenbelag erneuert werden)?
oder ist das in jedem Fall vom Vermieter zu leisten, weil Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahme? ??
Gibts da i-welche Fristen?
Schönheitsreparaturen und was dazu gehört ist z.B. hier recht gut erklärt
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/schoenheitsre…
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Schönheitsreparaturen umfassen kurz gesagt die malermäßige Beseitigung von Abnutzungen, optischen Verschlechtertungen , die sich durch vertragsgemäßen Mietgebrauch üblicherweise ergeben.
Die Schönheitsreparaturen obliegen gemäß § 535 BGB dem Vermieter.
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
„Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“
Es ist jedoch erlaubt, dass die Schönheitsreparaturen in gewissem Rahmen auf den Mieter übertragen werden. Dies ist seit vielen Jahren auch üblich und z.B. im marktüblichen Mietpreis, in Mietpreisspiegeln etc. entsprechend berücksichtigt.
Die sogenannten Regel-Fristen (3/5/7 Jahre) für Schönheitsreparaturen stammen aus einem Mustermietvertrag des Bundesministeriums der Justiz von 1975.
Ursprünglich stammt die Definition aus § 28 IV Abs.5 der II. BV (Berechnungsverordnung für preisgebundenen Wohnraum).
http://bundesrecht.juris.de/bvo_2/__28.html
"… Die vorgenannte Begriffsbestimmung wird bei Fehlen einer andersartigen Regelung der Vertragsparteien auf das gesamte Wohnungsmietrecht, d.h. auch auf den preisfreien Wohnraum angewandt ( BGH, NJW’85, 480 ) . Auch der vom Bundesjustizminister herausgegebene Mustermietvertrag 1976 Fassung I ( ZMR’76, 68 ff ) wendet in seinem § 7 den § 28 IV,5 II. BV auf das gesamte Gebiet der Wohnraummiete an.
Da die o.g. Aufzählung abschließend ist, gehört die Erneuerung eines verschlissenen Teppichbodens nicht zu den Schönheitsreparaturen.
Auch nach Sinn und Zweck des § 28 IV,5 II. BV kann dies nicht der Fall sein. Schönheitsreparaturen dienen lediglich der Erhaltung eines ansprechenden äußeren Erscheinungsbildes der Räume. Durch die Verlegung eines Teppichbodens soll dagegen in erster Linie der Bodenaufbau abgeschlossen , d.h. die Wärmedämmung sowie die Schallisolierung verstärkt werden.OLG Hamm 30 REMiet 3 / 90, WuM’91, 248 ff "
http://www.jura.uni-sb.de/sr/ii0501.htm
Allerdings hält die neuere BGH-Rechtsprechung formular-mietvertragliche Vereinbarungen, die diese Regelfristen „starr“ vereinbaren, für unwirksam. D.h. die Fristen sollen nur „im Allgemeinen“ gelten, jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten - je nach tatsächlicher Abnutzung durch den Mieter.
Für Teppichböden gilt nach Rechtsprechnung z.B. eine übliche Nutzungsdauer von 10-15 Jahren (bei mittlerer Qualität).
Allerdings ergibt sich daraus kein grundsätzlicher Austauschanspruch nach Zeitablauf; vielmehr kommt es auf hier auf den tatsächlichen Zustand an - also, ob der Teppichboden noch einen „vertragsgemäßen Wohngebrauch“ ermöglicht.
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
Wie schon gesagt
Auch wenn wegen des schlechten Zustands ein Anspruch auf einen neuen Fussbodenbelag besteht, dann muss der Vermieter lediglich einen gleichwertigen Ersatz verlegen.
In jedem Fall empfiehlt es sich aber vor der Ausführung die Kostenfrage zu klären!
und auch die Eigentumsfrage bzw. was soll bei Mietende mit dem Laminat geschehen?
Denn aus dem Wegnahmerecht des Mieters bzgl. SEINER Einbauten/Veränderungen ergibt sich auch die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (z.B. gekürzte Türen !!!)
http://www.swr.de/infomarkt/archiv/2005/03/15/beitra…