Hallo Tina
dein Nettoeinkommen ist bei der ALG2- Berechnung nicht gleich dein anrechenbares Einkommen ! Schau mal hier rein:http://hartz.info/index.php?topic=17.0
Es ist ein Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Freibetrag wird vom Bruttoeinkommen ermittelt (das du hier nicht angegeben hast) und wird dann vom Netto „abgezogen“. Als dein anzurechnendes (!) Einkommen wäre also zu berücksichtigen: dein Nettoverdienst abzüglich des Freibetrags.
Sofern dein anrechenbares (!) Einkommen plus Kinderzuschlag ( http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Cont…) und Wohngeld Euren Bedarf nicht deckt, kannst du ALG2 beantragen. Aufgrund der ganzen Auflagen, die mit dem ALG2- Bezug verbunden sind, ist es aber empfehlenswert, sich zunächst nach dem Kinderzuschlag und Wohngeld zu erkundigen, um zu schauen, ob man damit nicht hinkommt und sich somit den ALG2- Bezug erspart.
Was heisst, du hast dich „gerade“ von deinem Mann getrennt… bist du schon ausgezogen und wohnst übergangsmäßig woanders, oder lebt Ihr derzeit noch in einer gemeinsamen Wohnung ? Bei der Berechnung des Bedarfs spielen ja auch die Unterkunftkosten eine Rolle. Kann es sein, dass das Jobcenter hier noch gar keinen Bedarf für Miete einer eigenen Wohnung mit reingerechnet hat, da sie derzeit ja noch nicht anfällt ? Und ohne Mietkosten wärd Ihr derzeit ja tatsächlich noch nicht hilfebedürftig.
WENN man die von dir genannte Miete mit reinnimmt (mal davon ausgehend, dass sie vor Ort als „angemessen“ gilt), beträgt der ALG2- Bedarf für dich und das Kind :
- für dich 364 Euro Regelsatz und 250 € kopfanteilige Unterkunftskosten plus rd. 131 Euro Alleinerziehungs- Mehrbedarf (36 % vom Regelsatz) = rd. 745 Euro. Soviel anrechenbares Einkommen hast du aber nicht. Also bist du grundsätzlich hilfebedürftig (evtl. anzurechnendes Vermögen mal außen vorlassend).
- Bedarf des Kindes: 215 Euro Regelsatz plus 250 Euro anteilige Unterkunftskosten = 465 Euro, minus Einkommen 184 € KiGeld minus 230 € Unterhalt = 51 Euro Hilfebedarf für’s Kind.
Ich gehe mal davon aus, dass du dich mündlich beim Jobcenter wegen der Aufstockung erkundigt hast - und dass man dich mündlich abgewimmelt hat ?
Wie gesagt…zuerst nach Kinderzuschlag und Wohngeld erkundigen.
Und ansonsten den ALG2- Antrag schriftlich stellen und auf einen schriftlichen Bescheid bestehen (alle Formulare und Ausfüllhilfen gibt es hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen… ) - und zwar nachweislich beantragen. Also deine persönliche Abgabe der Unterlagen auf einer mitgebrachten Kopie mit Stempel bestätigen lassen,oder alles per Rückschein- Einschreiben hinschicken. Das JC ist verpflichtet, Anträge anzunehmen und zu bescheiden !
http://hartz.info/index.php?topic=43.0
http://hartz.info/index.php?topic=11507.0
http://hartz.info/index.php?topic=10.0
http://hartz.info/index.php?topic=4908.0
Solltest du wider Erwarten schon einen schriftlichen ALG2- Ablehnungsbescheid erhalten haben, kannst du ihn bei einer Sozialberatungsstelle überprüfen lassen oder (anonymisiert) in einem Themenforum (z.B. im Fragebereich von „hartz.info“) mal hochladen und die Experten drübergucken lassen.
Sofern du noch in der ehelichen Wohnung oder behelfsmäßig wohnst, wäre parallel zum Antrag auf ALG2- Leistungen auch (ebenfalls nachweislich) ein formloser „Antrag auf Zustimmung zum Umzug (wegen Trennung /Auflösung der bisherigen Bedarfsgemeinschaft)“ zu stellen und dann zunächst die schriftliche Zustimmung zu einem konkreten Wohnungsangebot einzuholen. Und wenn diese Wohnung vor Ort „angemessen“ ist, wären das die Unterkunftskosten, die beim JC zu beantragen wären.
Alles zum Umzug und den Formalitäten: http://hartz.info/index.php?topic=24.0
Was die Frage nach der Erstausstattung angeht:
Ja, auch ohne laufenden Leistungsbezug hat man als Geringverdiener Anspruch auf eine Erstausstattung, die z.B. durch eine Trennung nötig wird. Das regelt (neu) § 24 Abs. 3 SGB II , „Abweichende Erbringung von Leistungen“ (Jobcenter) bzw. § 31 Abs. 2 SGB XII , „Einmalige Bedarfe“ (Sozialamt).
Siehe auch im verlinkten Ratgeber Umzug die pdf- Datei zu „Erstausstattung“ (ab Broschürenseite 47a . Ein TV- Gerät gehört mittlerweile nach Urteil des Bundessozialgerichts aber nicht mehr zur Grundausstattung; dafür soll vom Leistungsträger ggf. aber ein Darlehn gewährt werden. )
LG