Neuanfang nach Scheidung

Ich habe mich gerade von meinen Mann getrennt. Ich bin Teilzeit berufstätig, habe eine 2 jährige Tochter. Verdiene ca. 560 € netto + 184 Kindergeld + 230 € Kindesunterhalt macht 994 €

Die Miete für die Wohnung die wir beziehen möchte beträgt für 48m² 500 € warm in Köln.Ich habe sie noch nicht angemietet
Ich habe Aufstockung bei der Arge beantragt. Die sagt mir bei meinen Einkommen bin ich nicht bedürftig. Wohngeldrechner sagen mir einen Wohngedzuschlag von ca. 165 € voraus. Das wären nur 659 € für uns zu leben und ich habe schon so 400 € Nebenausgaben. Was jetzt??

Wir haben weder Möbel noch was anderes. 4 Bücherregale und ein Kinderzimmer. Kann ich so eine Austattung auch ohne Leistungsbezug beantragen?

Hallo,

prinzipiell kann meine ene Babyerstausstattung bzw. eine Grundausstattung für die 1. Wohnung auch ohne Leistungsbezug beantragen. Ob das jedoch in diesem speziellen Fall möglich ist, kann nur die zuständige Arge entscheiden.

Zudem solltest du dringend Wohngeld beantragen, da erst ab dem Tag der Antragsstellung tatsächlich etwas gezahlt werden kann. Daher zählt jeder Tag!

Gruß

Sorry Tina,
habe ich leider keine Ahnung davon.
Bröselchen

ich muss ja erst mal nen mietvetrag haben für nen Wohngeldantrag…hoffentlich bekommt der vermieter keine kalten füsse wenn er hört das ich das alleine stemmen will

Hallo Tina…
leider kann ich Dir da nicht weiter helfen…
Wünsche Dir aber alles Gute für die Zukunft…

Hallo Tina,

bin kein Anwalt.
Vermutung: Kann unangenehm werden, da Du ja insgesamt
994 Euro erhältst.
Ich würde zu einer Beratung (Anwalt ist wahrscheinlich zu teuer/caritative Organisation, z.B. Kirchen) gehen
und das dort nochmals erörtern.
Im Optimalfall reden die sogar mit den Behörden.

LG
Thommy

Hallo Tina

dein Nettoeinkommen ist bei der ALG2- Berechnung nicht gleich dein anrechenbares Einkommen ! Schau mal hier rein:http://hartz.info/index.php?topic=17.0

Es ist ein Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Freibetrag wird vom Bruttoeinkommen ermittelt (das du hier nicht angegeben hast) und wird dann vom Netto „abgezogen“. Als dein anzurechnendes (!) Einkommen wäre also zu berücksichtigen: dein Nettoverdienst abzüglich des Freibetrags.

Sofern dein anrechenbares (!) Einkommen plus Kinderzuschlag ( http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Cont…) und Wohngeld Euren Bedarf nicht deckt, kannst du ALG2 beantragen. Aufgrund der ganzen Auflagen, die mit dem ALG2- Bezug verbunden sind, ist es aber empfehlenswert, sich zunächst nach dem Kinderzuschlag und Wohngeld zu erkundigen, um zu schauen, ob man damit nicht hinkommt und sich somit den ALG2- Bezug erspart.

Was heisst, du hast dich „gerade“ von deinem Mann getrennt… bist du schon ausgezogen und wohnst übergangsmäßig woanders, oder lebt Ihr derzeit noch in einer gemeinsamen Wohnung ? Bei der Berechnung des Bedarfs spielen ja auch die Unterkunftkosten eine Rolle. Kann es sein, dass das Jobcenter hier noch gar keinen Bedarf für Miete einer eigenen Wohnung mit reingerechnet hat, da sie derzeit ja noch nicht anfällt ? Und ohne Mietkosten wärd Ihr derzeit ja tatsächlich noch nicht hilfebedürftig.

WENN man die von dir genannte Miete mit reinnimmt (mal davon ausgehend, dass sie vor Ort als „angemessen“ gilt), beträgt der ALG2- Bedarf für dich und das Kind :

  • für dich 364 Euro Regelsatz und 250 € kopfanteilige Unterkunftskosten plus rd. 131 Euro Alleinerziehungs- Mehrbedarf (36 % vom Regelsatz) = rd. 745 Euro. Soviel anrechenbares Einkommen hast du aber nicht. Also bist du grundsätzlich hilfebedürftig (evtl. anzurechnendes Vermögen mal außen vorlassend).
  • Bedarf des Kindes: 215 Euro Regelsatz plus 250 Euro anteilige Unterkunftskosten = 465 Euro, minus Einkommen 184 € KiGeld minus 230 € Unterhalt = 51 Euro Hilfebedarf für’s Kind.

Ich gehe mal davon aus, dass du dich mündlich beim Jobcenter wegen der Aufstockung erkundigt hast - und dass man dich mündlich abgewimmelt hat ?
Wie gesagt…zuerst nach Kinderzuschlag und Wohngeld erkundigen.
Und ansonsten den ALG2- Antrag schriftlich stellen und auf einen schriftlichen Bescheid bestehen (alle Formulare und Ausfüllhilfen gibt es hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen… ) - und zwar nachweislich beantragen. Also deine persönliche Abgabe der Unterlagen auf einer mitgebrachten Kopie mit Stempel bestätigen lassen,oder alles per Rückschein- Einschreiben hinschicken. Das JC ist verpflichtet, Anträge anzunehmen und zu bescheiden !

http://hartz.info/index.php?topic=43.0
http://hartz.info/index.php?topic=11507.0
http://hartz.info/index.php?topic=10.0
http://hartz.info/index.php?topic=4908.0

Solltest du wider Erwarten schon einen schriftlichen ALG2- Ablehnungsbescheid erhalten haben, kannst du ihn bei einer Sozialberatungsstelle überprüfen lassen oder (anonymisiert) in einem Themenforum (z.B. im Fragebereich von „hartz.info“) mal hochladen und die Experten drübergucken lassen.

Sofern du noch in der ehelichen Wohnung oder behelfsmäßig wohnst, wäre parallel zum Antrag auf ALG2- Leistungen auch (ebenfalls nachweislich) ein formloser „Antrag auf Zustimmung zum Umzug (wegen Trennung /Auflösung der bisherigen Bedarfsgemeinschaft)“ zu stellen und dann zunächst die schriftliche Zustimmung zu einem konkreten Wohnungsangebot einzuholen. Und wenn diese Wohnung vor Ort „angemessen“ ist, wären das die Unterkunftskosten, die beim JC zu beantragen wären.
Alles zum Umzug und den Formalitäten: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Was die Frage nach der Erstausstattung angeht:
Ja, auch ohne laufenden Leistungsbezug hat man als Geringverdiener Anspruch auf eine Erstausstattung, die z.B. durch eine Trennung nötig wird. Das regelt (neu) § 24 Abs. 3 SGB II , „Abweichende Erbringung von Leistungen“ (Jobcenter) bzw. § 31 Abs. 2 SGB XII , „Einmalige Bedarfe“ (Sozialamt).
Siehe auch im verlinkten Ratgeber Umzug die pdf- Datei zu „Erstausstattung“ (ab Broschürenseite 47a . Ein TV- Gerät gehört mittlerweile nach Urteil des Bundessozialgerichts aber nicht mehr zur Grundausstattung; dafür soll vom Leistungsträger ggf. aber ein Darlehn gewährt werden. )

LG

hallo,
versuche Mietzuschuss zu beantragen und evtl. Möbel von Freunden zu bekommen und auch bei der arge einen termin machen,was dir zusteht.

viel glück

lisa

Hallo Tina,

wenn es diene erste Wohnung nach der Trennung ist, kannst Du von deinem EX Unterstützung erwarten, hängt aber auch von den Umständen und eurem Verhältnis ab.
Ansonsten geh am besten zu einer Beratungsstelle, die helfen eingentlic ganz gut. Gerade mit Kind sollten die entsprechenden Formulare richtig ausgefüllt werden.

Alles Gute
Andreas

Hallo Tina,
Sollte Ihr Mann ein wesentlich höheres Einkommen als Sie beziehen, so steht Ihnen ab dem Zeitpunkt der Trennung ein Trennungsunterhalt für 2 Jahre zu. Der Gesetzgeber will so den schlechter gestellten Teil absichern, bis er auf eigenen Beinen stehen kann.
Ein Anwalt kann Ihnen am Besten sagen, was Ihnen von Ihrem Mann Trennungsunterhalt zu steht.
Was den Hausrat angeht, so steht Ihnen die Hälfte des gemeinsam vorhandenen Hausrates zu. Sollten Sie den Hausrat nicht mitnehmen, muss Ihnen Ihr Mann einen Wertausgleich zahlen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft.

ArGe zahlt, wenn nichts mehr geht. Stell einen Antrag auf Wohngeld beim Wohngeld amt. Aller Anfagng ist schwer. ich wünsche dir viel kraft.

Andi

Hallo Tina,
das ist eine schwierige Situation. Ich würde dir vorschlagen, geh zum Amtsgericht, dort gibt es Rechtsberatung und informiere dich über deine Möglichkeiten hinsichtlich deines Mannes. Du müsstest von ihm Unterstützung verlangen. Wie das im einzelnen formuliert wird, könnte dir das Amtsgericht sagen. Dort könntest du auch Prozesskostenhilfe beantragen, wenn dein Mann sich weigert.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Ich würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Alles Gute und lieben Gruß
Bernd

Hallo.

Ja bei dem Jobcenter ehemals Arge können Sie einen Antrag auf Erstausstattung stellen, auch ohne dort im Leistungsbezug zu sein.

Hallo zurück,

na klingt ja nicht so gut.
Ich denke mal nach ALG II steht Dir so grob folgendes zu:
Du so 380 Euro und Dein Kind so 280 Euro und dann die 60 m² Wohnung inclusive Heizung.
Abgezogen wird dann alles Bargeld usw…
also 660 Bargeld + Miete + Heizung
Wenn Du 1000 Euro Geld hast, egal was, gehen bei dem Beispiel 340 Euro gegen die Miete.
wenn die Wohnung aber mehr als 60 m² hat geht der Stress los. Dir stehen 45 m² zu und dann je Kind 15 m² = 60 m² nach ALG II
Lass Dich da noch einmal beim Amt richtig beraten und stelle die richtigen Fragen und nehme mal das ALG II mit
(Internet - Google - PDF-Datei)

Ich hoffe mal, dass die Datei dir weiter hilft um Argumente zu haben.
Arbeiten als Teilzeit wäre dann übrigends die schlechteste Lösung, weil du damit Wegegeld und auch bisschen Essen auf Arbeit brauchst usw…
Du hast damit die schlechtesten Karten…

Viel Glück!

Andreas

Hallo Tina
Ich denke das Du die Leistungen zur neu Ausstattung Deiner neuen Wohnung auf jeden fahl beim Amt beantragen solltest. Ob Du sie nachher bewilligt bekommst ist eine andere Sache.Denn irgend wo bist Du trotzdem Hilfebedürftig.
Wenn es nicht übers Amt funktioniert, würde ich zum Jugendamt gehen u. dort um Hilfe bitten,Du müsstest dort eigentlich einen Ansprechpartner haben (Kindes Unterhalt) ,denn es geht ja auch um das wohl des Kindes.(oder)
Ich wünsche Dir viel erfolg bei den Ämtern u. bleib hart neckig.

Gruß Seppel42

Hallo
Das Geld für die Ausstattung können sie nur bekommen wenn sie Geld vom Amt bekommen.
Sie könnten Wohngeld beantragen oder Kindergeldzuschlag damit sie mehr zur Verfügung haben. Dazu gibt es noch die Carritas die einem helfen könnten. Diese geben auch Gelder für Kleidung und Möbel wenn man bdürftig ist.
Leider ist es nunmal so das die Ämter sagen das man sich dann eine billigere Wohnung suchen sollte. Sie könnten aber auch zu einem zuständigen Anwalt gehen der ihnen genau berechnet ob ihnen was vom At zusteht. Leider ist es so das manche Mitarbeiter vom Amt einen wegschicken obwohl man ein Recht hat das Geld zu bekommen.
Bei ihrem Lohn können sie beim Anwalt beantragen das die Kosten für den Anwalt erstattet werden und sie somit nichts zahlen müssen. Das wäre bei ihrem Fall sehr ratsam
Gruss
Feivel

Am besten zum Anwalt gehen, der kann dir da am besten weiter helfen.