Neue Abmahnwelle?

Hallo Rechtsexperten,
ich vermute mal, dass aufgrund der Buttonregelung, aber möglicherweise auch wegen anderer ähnlicher Dinge, immer wieder mal Abmahnungen verschickt werden.

Ich konstruiere mal rein hypothetisch folgenden Fall mit der Bitte um Bewertung. Danke.


Ein Onlineshopbetreiber erhält von einer ihm unbekannten RAs-Kanzlei eine Abmahnung.

Der Brief kommt - angenommen - als ganz normaler Brief, also ohne Absendenachweis.

Grund ist, dass das Widerrufsrecht, bzw. die Belehrung dazu nicht einwandfrei sein soll.

Auftraggeber ist ein Mitbewerber, der angenommen auch genannt wird. So jedenfalls wird das dargestellt. Zusätzlich liegt als „Nachweis“ eine Bildschirmkopie bei, auf der der „Verstoß“ sichtbar ist.

Nun soll angenommen ca. 500,- Euro bezahlt werden, und eine Unterlassungserkärung unterzeichnet werden.

  1. Variante (hypothetisch angenommen); der abgemahnte Shopbetreiber war quasi zeitgleich dabei, diese Widerrufsbelehrung zu berichtigen, so dass sich die ganze Sache quasi überschnitten hat. In wie weit wäre so eine Abmahnung dann noch haltbar, gerechtfertigt?

  2. Variante (hypothetisch angenommen); der abgemahnte Shopbetreiber könnte den angeblichen Mangel ja JETZT abstellen, und den Brief ignorieren. Es gibt ja keinen Nachweiss, dass dieser Brief übergeben wurde. Wie könnte die RAs Kanzlei nun nachweisen, dass der „Mangel“ wirklich bestanden hat?

Danke.

MfG
J

Hallo Rechtsexperten,
ich vermute mal, dass aufgrund der Buttonregelung, aber
möglicherweise auch wegen anderer ähnlicher Dinge, immer
wieder mal Abmahnungen verschickt werden.

Ich konstruiere mal rein hypothetisch folgenden Fall mit der
Bitte um Bewertung. Danke.


Ein Onlineshopbetreiber erhält von einer ihm unbekannten
RAs-Kanzlei eine Abmahnung.

Der Brief kommt - angenommen - als ganz normaler Brief, also
ohne Absendenachweis.

Grund ist, dass das Widerrufsrecht, bzw. die Belehrung dazu
nicht einwandfrei sein soll.

Auftraggeber ist ein Mitbewerber, der angenommen auch genannt
wird. So jedenfalls wird das dargestellt. Zusätzlich liegt als
„Nachweis“ eine Bildschirmkopie bei, auf der der „Verstoß“
sichtbar ist.

Nun soll angenommen ca. 500,- Euro bezahlt werden, und eine
Unterlassungserkärung unterzeichnet werden.

  1. Variante (hypothetisch angenommen); der abgemahnte
    Shopbetreiber war quasi zeitgleich dabei, diese
    Widerrufsbelehrung zu berichtigen, so dass sich die ganze
    Sache quasi überschnitten hat. In wie weit wäre so eine
    Abmahnung dann noch haltbar, gerechtfertigt?

unverständlich.
die button-lösung beruht auf der rechtsrpechung des bgh, die durch den gesetzgeber auch seit 1.8.2012 gilt. es gibt also keine überschneidung, da der untenrehmer dafür zu sorgen hat, dass am 1.8. die gesetzliche regelung umgesetzt ist…

  1. Variante (hypothetisch angenommen); der abgemahnte
    Shopbetreiber könnte den angeblichen Mangel ja JETZT
    abstellen, und den Brief ignorieren. Es gibt ja keinen
    Nachweiss, dass dieser Brief übergeben wurde. Wie könnte die
    RAs Kanzlei nun nachweisen, dass der „Mangel“ wirklich
    bestanden hat?

der „mangel“ kann auf verschiedenste weise nachgewiesen werden, z.b. fotos, abspeichern auf datenträger etc.; eine sorgsame kanzlei wird vor zusendung der abmahnung die beweise gesichert haben…

unverständlich.
die button-lösung beruht auf der rechtsrpechung des bgh, die
durch den gesetzgeber auch seit 1.8.2012 gilt. es gibt also
keine überschneidung, da der untenrehmer dafür zu sorgen hat,
dass am 1.8. die gesetzliche regelung umgesetzt ist…

Ich frage mich gerade in wie fern ein Verstoß gegen ein Gesetz überhaupt von einer privaten Person/Kanzlei abgemahnt werden kann.
Das wäre doch entweder Sache der Staatsanwaltschaft oder Ordnungsamt je nach Zuständigkeit.

  1. Variante (hypothetisch angenommen); der abgemahnte
    Shopbetreiber könnte den angeblichen Mangel ja JETZT
    abstellen, und den Brief ignorieren. Es gibt ja keinen
    Nachweiss, dass dieser Brief übergeben wurde. Wie könnte die
    RAs Kanzlei nun nachweisen, dass der „Mangel“ wirklich
    bestanden hat?

der „mangel“ kann auf verschiedenste weise nachgewiesen
werden, z.b. fotos, abspeichern auf datenträger etc.; eine
sorgsame kanzlei wird vor zusendung der abmahnung die beweise
gesichert haben…

Ich stelle mir seit das Gesetz in Kraft getreten ist in wie fern Shopbetreiber davon eh betroffen sind. Allein durch Anzeige des Warenkorbes wo die Geldbeträge gut sichtbar aufgelistet sind und klick auf „Zur Kasse“ ist doch schon klar, dass jetzt was kostenpflichtiges passiert.

unverständlich.
die button-lösung beruht auf der rechtsrpechung des bgh, die
durch den gesetzgeber auch seit 1.8.2012 gilt. es gibt also
keine überschneidung, da der untenrehmer dafür zu sorgen hat,
dass am 1.8. die gesetzliche regelung umgesetzt ist…

Ich frage mich gerade in wie fern ein Verstoß gegen ein Gesetz
überhaupt von einer privaten Person/Kanzlei abgemahnt werden
kann.
Das wäre doch entweder Sache der Staatsanwaltschaft oder
Ordnungsamt je nach Zuständigkeit.

über das uwg können mitbewerber abmahnen, da die button-lösung den wettbewerb schützen will, §§ 312g bgb, 4 Nr.11 uwg

  1. Variante (hypothetisch angenommen); der abgemahnte
    Shopbetreiber könnte den angeblichen Mangel ja JETZT
    abstellen, und den Brief ignorieren. Es gibt ja keinen
    Nachweiss, dass dieser Brief übergeben wurde. Wie könnte die
    RAs Kanzlei nun nachweisen, dass der „Mangel“ wirklich
    bestanden hat?

der „mangel“ kann auf verschiedenste weise nachgewiesen
werden, z.b. fotos, abspeichern auf datenträger etc.; eine
sorgsame kanzlei wird vor zusendung der abmahnung die beweise
gesichert haben…

Ich stelle mir seit das Gesetz in Kraft getreten ist in wie
fern Shopbetreiber davon eh betroffen sind. Allein durch
Anzeige des Warenkorbes wo die Geldbeträge gut sichtbar
aufgelistet sind und klick auf „Zur Kasse“ ist doch schon
klar, dass jetzt was kostenpflichtiges passiert.

die button-lsg heißt ja nicht nur, dass aufgezeigt werden soll, etwas kostenpflichtiges passiert, § 312g Abs.1 bgb, art.246 § 3 egbgb.

1 „Gefällt mir“
  1. Variante (hypothetisch angenommen); der abgemahnte
    Shopbetreiber könnte den angeblichen Mangel ja JETZT
    abstellen, und den Brief ignorieren. Es gibt ja keinen
    Nachweiss, dass dieser Brief übergeben wurde. Wie könnte die
    RAs Kanzlei nun nachweisen, dass der „Mangel“ wirklich
    bestanden hat?

der „mangel“ kann auf verschiedenste weise nachgewiesen
werden, z.b. fotos, abspeichern auf datenträger etc.; eine
sorgsame kanzlei wird vor zusendung der abmahnung die beweise
gesichert haben…

Hallo, nochmals dran errinnert: es geht hier um einen hypotetischen Fall, also nur ein Beispiel.

Aha. Sehr interessant. Ein Foto ist also ein Beweis. Und was ist mit Bildmanipulation? Es gibt genug Abmahnanwälte (z.B. U+C Rechtsanwälte) die so ein Manipulation mit Leichtigkeit machen können.

Abspeichern auf Datenträger? Aha. Und wenn die „echte“ Onlineseite anders aussieht, wie will man dann als RA beweisen, dass die eigene "abgespeicherte " Kopie die „echte“ ist? Lächerlich!

Sorgsame Kanzlei; nun ja, sowas mag es ja geben, aber üblicherweise beschäftigen die sich eher nicht mit Abmahnungen, sondern verdienen Ihr Geld auf redliche Weise.

Grüße
J

  1. Variante (hypothetisch angenommen); der abgemahnte
    Shopbetreiber könnte den angeblichen Mangel ja JETZT
    abstellen, und den Brief ignorieren. Es gibt ja keinen
    Nachweiss, dass dieser Brief übergeben wurde. Wie könnte die
    RAs Kanzlei nun nachweisen, dass der „Mangel“ wirklich
    bestanden hat?

der „mangel“ kann auf verschiedenste weise nachgewiesen
werden, z.b. fotos, abspeichern auf datenträger etc.; eine
sorgsame kanzlei wird vor zusendung der abmahnung die beweise
gesichert haben…

Hallo, nochmals dran errinnert: es geht hier um einen
hypotetischen Fall, also nur ein Beispiel.

Aha. Sehr interessant. Ein Foto ist also ein Beweis. Und was
ist mit Bildmanipulation? Es gibt genug Abmahnanwälte (z.B.
U+C Rechtsanwälte) die so ein Manipulation mit Leichtigkeit
machen können.

mit dieser argumentation gäbe es überhaupt keine beweismittel vor gericht: zeugen kann man kaufen, sahcverständige bestechen etc. blabla. es bleibt dem richter überlassen, die beweise zu würdigen…

Abspeichern auf Datenträger? Aha. Und wenn die „echte“
Onlineseite anders aussieht, wie will man dann als RA
beweisen, dass die eigene "abgespeicherte " Kopie die „echte“
ist? Lächerlich!

s.o.

Sorgsame Kanzlei; nun ja, sowas mag es ja geben, aber
üblicherweise beschäftigen die sich eher nicht mit
Abmahnungen, sondern verdienen Ihr Geld auf redliche Weise.

du scheinst das sehr persönlich zu nehmen (von wegen hypth. fall ^^)…