Neue Arbeitsstelle während der Kündigsfrist?

Muss der alte Arbeitgeber, der aufgrund der Geschäftsaufgabe alle Mitarbeiter entlassen hat, das Gehalt auch dann weiterzahlen, wenn einer der Mitarbeiter in seinem Resturlaub am Ende der Kündigungsfrist eine neue Arbeit aufnimmt?

Muss der alte Arbeitgeber, der aufgrund der Geschäftsaufgabe
alle Mitarbeiter entlassen hat, das Gehalt auch dann
weiterzahlen, wenn einer der Mitarbeiter in seinem Resturlaub
am Ende der Kündigungsfrist eine neue Arbeit aufnimmt?

Hallo,

irgendwie verstehe ich Deine Frage nicht.
Deute ich das richtig: Du wurdest entlassen und nimmst zum Ende der Kündigungsfrist einen neuen Job an. Also alter Job zuende, neuer Job beginnt. Wo ist da das Problem?

Gruß DCK

Nein, es geht darum, daß des Arbeitsverhältnis zum Ende des Moants X fristgercht gekündigt wird, die letzten beiden Wochen aber durch Resturlaub auf ausdrücklichen Wunsch des Noch-Arbeitgebers abdeckt sind, in denen definitiv nicht im alten Geschäft gearbeitet werden soll. Der neue Arbeitgeber möchte, daß man aber quasi zu dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Resturlaub beginnen würde. Wie sieht es da mit der Bezahlung des Noch-Arbeitgebers aus? Muss er die zwei Wochen bezahlen?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo zurück,

ok, jetzt habe ich Dich verstanden.
Im Prinzip kannst Du einen neuen Job erst zum Ende der Kündigungsfrist annehmen. Solltest Du früher den neun Job anfangen wollen, müsstest Du mit Deinem Exarbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) treffen. Für Deinen Ex-Arbeitgeber wäre es „Jacke wie Hose“ ob er Dir den nicht genommenen Urlaub ausbezahlt und Dich vorzeitig aus dem Vertrag entlässt, oder ob er Dich bis zum Ende der Vertraglaufzeit als Arbeitnehmer behält und Deine Arbeits- / Urlaubszeit bezahlt. Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass sich Dir in den Weg stellen wird.

Gruß
DCK

Danke schon einmal für die Antwort. Gibt es einen konkreten Abschnitt im Arbeitsrecht, auf den man sich beziehen könnte? Denn momentan beharrt der Arbeitgeber auf dem Standpunkt, daß er in dem Moment, in dem das neue Arbeitsverhältnis beginnen würde, aus allem raus ist und nichts mehr bezahlen müsste.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ja

Muss der alte Arbeitgeber, der aufgrund der Geschäftsaufgabe
alle Mitarbeiter entlassen hat, das Gehalt auch dann
weiterzahlen, wenn einer der Mitarbeiter in seinem Resturlaub
am Ende der Kündigungsfrist eine neue Arbeit aufnimmt?

  1. Ja, das Alt-Arbeitsverhältnis läuft bis dann und für den Erholungsurlaub hast du Ansprüche erworben

  2. Nebentätigkeiten müssen zwar dem AG gemeldet werden, wenn du jedoch nicht in Konkurrenz mit dem AG trittst und deine „Haupttätigkeit“ davon nicht beeinträchtig ist, kann die Nebentätigkeit nicht verweigert werden.

  3. Es ist zwar nicht der Sinn des Erholungsurlaubs in Vollzeit Nebentätigkeiten auszuführen, aber ein generelles Arbeitsverbot gibt es nicht.

Fazit: Es ist Dein Problem, ob du nicht plötzlich Diener zweier Herren bist. Und das scheint ja zu klappen.

Gruß

Stefan

Hallo,
Im Prinzip hat er auch recht. Du bist bei Deinem noch-Arbeitgeber angestellt und somit kann er über Deine von ihm bezahlte Arbeits- und Urlaubzeit bestimmen. Du den Anspruch auf Deinen Urlaub erworben und willst ihn mit Sicherheit nicht einfach verfallen lassen.
Wenn Dein alter Arbeitgeber sich weigert, den Urlaub zu bezahlen, dann würde ich Deinem neuen Arbeitgeber mitteilen, dass man Dich leider nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlässt und Du somit erst zum Zeitpunkt X einen neuen Vertrag unterschreiben kannst.
So sieht m. E. die Rechtslage aus. Zu konkreten arbeitsrechtlichen Vorschriften kann ich Dir hier leider keine Auskünfte geben.

Gruß
DCK

Ja - wird Dir aber nicht gefallen
Hi!

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__8.html

widerspricht allerdings der bereits getätigten - inkorrekten - Antwort!

LG
Guido

  1. Nebentätigkeiten müssen zwar dem AG gemeldet werden, wenn
    du jedoch nicht in Konkurrenz mit dem AG trittst und deine
    „Haupttätigkeit“ davon nicht beeinträchtig ist, kann die
    Nebentätigkeit nicht verweigert werden.

  2. Es ist zwar nicht der Sinn des Erholungsurlaubs in Vollzeit
    Nebentätigkeiten auszuführen, aber ein generelles
    Arbeitsverbot gibt es nicht.

Hallo Stefan,

da ich anderer Meinung bin, würde ich gerne wissen, worauf sich Deine Ausführungen stützen,

viele Grüße

DCK

da ich anderer Meinung bin, würde ich gerne wissen, worauf
sich Deine Ausführungen stützen,

Hallo,

mit Entscheidung vom 25.02.1988 (AP Nr. 3 zu § 8 BUrlG) hat das BAG seine früher anderslautende Rechtsprechung aufgegeben und vertritt seitdem die Auffassung, dass verbotene Urlaubsarbeit weder den Anspruch auf Urlaubsvergütung entfallen lässt noch deren Verkürzung ermöglicht.

In dem Fall ging es um folgendes: Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis zum 30. 6. 1983 einvernehml. beendet. Der Kl. hat dem Bekl. Resturlaub von 15 Arbeitstagen aus dem Jahre 1983 vom 9. 6. bis 30. 6. 1983 gewährt - einen Urlaubstag hatte der Kl. bereits vorher erhalten - und ihm für diese Zeit eine Vergütung von 1212,59 DM netto gezahlt. Ohne Kenntnis des Kl. arbeitete der Bekl. während der gesamten Urlaubszeit bei einem neuen Arbeitgeber zu einem Bruttogehalt von 1760,- DM

BAG 8. Senat, Urteil vom 25.02.1988 - 8 AZR 596/85, 2. Instanz: LAG Rheinland-Pfalz:

  1. Handelt ein Arbeitnehmer der Pflicht nach § 8 BUrlG zuwider, während des gesetzlichen Mindesturlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten, begründet dies weder ein Recht des Arbeitgebers, die Urlaubsvergütung zu kürzen, noch entfällt damit der Anspruch auf Urlaubsvergütung (Aufgabe von BAG 25, 260 ff. = AP Nr. 1 zu § 8 BUrlG).

  2. Durch tarifvertragliche Regelung kann ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückgewähr von Urlaubsentgelt nur im Umfang des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus zu gewährenden Urlaubs begründet werden.

  3. Die zeitliche Lage des Urlaubs hat grundsätzlich für das Bestehen eines solchen Rückzahlungsanspruchs keine Bedeutung.

Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen, aber immer noch aktuell.

Grüße
EK

Kann ich daraus schliessen, daß es den Noch-Arbeitgeber im Prinzip gar nicht zu interessieren hat, was in dem Resturlaub gemacht wird und er demnach auch ganz normal das Gehalt für diesen Zeitraum zahlen muss?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ja.

Kann ich daraus schliessen, daß es den Noch-Arbeitgeber im
Prinzip gar nicht zu interessieren hat, was in dem Resturlaub
gemacht wird und er demnach auch ganz normal das Gehalt für
diesen Zeitraum zahlen muss?

Hallo,

so ist es. Ausnahme: Eingreifen eines Wettbewerbsverbots aus § 60 HGB (z.B. Verkäufer wechselt den Arbeitgeber, bleibt aber in der Branche). Denn Konkurrenztätigkeit muss der alte AG nicht bezahlen.

Grüße
EK