Neue Betriebskosten umlegbar?

Hallo,

kann jemand die Frage beantworten, ob der Vermieter ohne Mitteilung und Zustimmung der Mieter neue Betriebskostenarten (wie z.B. Hauswart, Hausreinigung) einführen kann?

Wir hatten damals eine Betriebskostenpauschale vereinbart. Die Pauschale beinhaltete jedoch die o.g. Kosten nicht, da es weder eine Hausreinigung gab noch einen Hausmeister, auch wenn die Kostenarten nach der II. BVO in unserem Standard-Mietvertrag genannt sind.

Für uns würde sich ein monatlicher Mehraufwand von ca. EUR 40 ergeben.

Gibt es dazu brauchbare Urteile?

Vielen Dank.

Hallo,

kann jemand die Frage beantworten, ob der Vermieter ohne
Mitteilung und Zustimmung der Mieter neue Betriebskostenarten
(wie z.B. Hauswart, Hausreinigung) einführen kann?

Wir hatten damals eine Betriebskostenpauschale vereinbart. Die
Pauschale beinhaltete jedoch die o.g. Kosten nicht, da es
weder eine Hausreinigung gab noch einen Hausmeister, auch wenn
die Kostenarten nach der II. BVO in unserem
Standard-Mietvertrag genannt sind.

Für uns würde sich ein monatlicher Mehraufwand von ca. EUR 40
ergeben.

Gibt es dazu brauchbare Urteile?

Hallo,

zuerst sollten wir mal den Begriff der Betriebskostenzahlungen pro Monat klären.

Eine Betriebskostenpauschale wird für sämtliche Kosten im Monat fetsgelegt und wird einheitlich gezahlt. Eine Abrechnung wird nicht erteilt. Die Betriebskostenvorauszahlung enthält einen zahlbaren monatlichen Betrag. Dieser Betrag wird einmal jährlich abgerechnet. Nachforderungen muss der Mieter im Rahmen der Vereinbarung über die Betriebskosten tragen, Guthaben sind ihm zu erstatten.

Nach der Darstellung dürfte es sich hierbei - bei der Anfrage - um Vorauszahlungen handeln. Dies zeigt mir auf jeden Fall der Verweis auf die II. BV.

Bei der Hausreinigung muss nun beachtet werden, ist diese nicht mit dem Mieter vereinbart und der Mieter muss selbst reinigen, dass ohne seine Zustimmung nicht eine Änderung erfolgen darf. Ausnahme: Der Mieter kommt der Verpflichtung zur Treppenhausreinigung nicht nach und wird abgemahnt, mit der Androhung, wenn er weiterhin seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, jemand auf seine Kosten zu beauftragen. Der Vermieter kann aber nicht, weil ein Mieter nicht funktioniert, alle durch weitergehende Massnahmen in die Haftung nehmen.

Der Mieter kann die Kostenübernahme dann ablehnen, wenn er von Anfang an - sofern er früher selbst Treppenhausreinigung vornehmen sollte - einer Fremdvergabe widersprochen hat. Der Kostenaufwand ist aus meiner Sicht zu hoch.

Empfehlung: Vor Ort Mieterverein kontaktieren

Gruss Günter