Es ist nicht der Button…
Hallo,
wie schon von Anderen geschrieben, ist es weniger der „Bestell“-Button, der geändert werden muss, sondern die anderen Anforderungen, welche die Gesetzesänderung mit sich bringt.
Dazu folgende hypothetische Fragen:
Stimmt es wirklich, dass der „Gesetzgeber“ klar und deutlich
vorgegeben hat, WIE der Text der Bestellseite auszusehen hat?
Nein.
Es geht doch darum, dass dem Kunden klar und deutlich
vermittelt werden soll, das er die Ware bezahlen muss, oder?
Habe ich das richtig verstanden, geht es darum?
Unter anderem.
Wenn es darum geht, warum wird dann der Bestellvorgang exakten
Regeln unterworfen? Ist sowas überhaupt zulässig? Genauso
könnte man ja auch vom Kunden verlangen, dass ein Auto immer
eine bestimmte Farbe haben muss…oder gar von einer
bestimmten Marke sein muss. Wäre das nicht wettbewerbswidrig?
Warum? Alle neuzugelassenen PKW brauchen z.B. „Blinker“.
Angeblich darf auf der Taste NICHT draufstehen „in den
Warenkorb“.
Doch, natürlich. Wenn an dieser Stelle keine (kostenpflichtige) Bestellung getätigt wird.
Ist es wirklich zulässig, diese Art der Beschriftung zu
unterbinden?
Macht ja auch keiner, s.o.
Wäre eine evtl. Abmahnung überhaupt realistisch, in
Anbetracht, dass Abmahnungen (nach meinem Kenntnisstand) eher
rückläufig werden? Was genau wollte der Gesetzgeber eigentlich
wirklich ereichen mit dieser neuen Regelung? Und kann
nachgewiesen werden, dass die neue Regelung wirklich Vorteile
für den Kunden bringt, und wenn ja, welche konkreten Vorteile
hat der Kunde denn dann?
Das fragst Du am besten den Gesetzgeber. Der grundlegende Gedanke ist ja nicht falsch.
Was ist, wenn in den AGB eines Webshops deutlich und in fetter
Schrift geschrieben steht, dass es sich hier um einen
Onlineshop handelt, bei dem Artikel über den Versandweg
bestellbar sind, und das diese ARtikel auch bezahlt werden
müssen. Eigentlich ist diese Art der Erläuterung ein Unsinn.
Die Dinger nennen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil sie allgemein sind. Da steht nichts darüber, was zu welchem Preis ge-/verkauft wird.
Was ist, wenn weiterhin deutlich drin steht, dass JEDERZEIT,
während des gesamten Bestellprozesses, und sogar auch nach der
Bestellung, nach der Auftragsbestätigung, und sogar nach der
Bezahlung, sogar noch nach dem Erhalt der Ware jederzeit vom
Kaufvertrag zurück getreten werden kann (wenn die Ware noch
einwandfrei ist?
Ja? Kann es das? Immer? Auch bei digitalen Gütern?
Ich meine, diese Regelung, diese angeblichen Fragwürdigkeiten,
die können sich doch - eigentlich - nur auf den Zeitraum
beziehen, der zwischen der Bestellung und der Bezahlung der
Ware liegt.
Du kannst grundsätzlich bestellen was Du willst, daraus muss allerdings kein Verttrag entstehen. Da ein Vertrag eine beidseitige Willenserklärung ist, muss auch der Verkäufer zustimmen.
Wenn also ein Kunde (freiwillig) die Ware bezahlt
hat, dann war das doch offensichlich von Beginn an sein Wille.
Nun stell Dir vor, Du möchtest Dein Auto verkaufen und inserierst es und gibst dabei einen Preis an. Nun überweise nicht nur ich, sondern auch noch B, C und den Betrag. Haben wir jetzt alle Vier Dein Auto gekauft? Jeweils?
Er könnte ja einfach „nicht bezahlen“, dann würde - laut den
AGB des Shops - der Vertrag ja nicht zustand kommen. Da meist
per Vorkasse bezahlt wird, hätte im Prinzip niemand einen
Schaden erlitten.
Gut, Du hast mir den Zuschlag für Dein Auto gegeben, warum auch immer, das Ganze sei wasserdicht. Nun beschließe ich nach längerem hin-und-her, daß ich das Auto doch nicht will (warum auch immer). Leider hast Du B, C und D schon abgesagt. Du hast Dein Auto noch immer, ebenso wie die Kosten. Eventuell wirst Du Dein Auto auch nie loswerden, da es für Dich keine Vertragssicherheit gibt. Und für mich ja auch nicht.
Ich frage mich einfach nur, ob es rechtlich haltbar ist, einen
Shopbetreiber per Gesetz dazu zu verpflichten, eine Taste, die
zuvor den Text hatte „in den Warenkorb“ umzubenennen in
„kaufen“.
Mit „in den Warenkorb“ hast Du bisher auch bei keinem seriösen Shop einen Vertrag geschlossen.
Denn das reine „in den Warenkorb“ legen, stellt ja
noch gar keinen Kauf dar.
Eben.
Dies erfolgt ja erst in den
Folgeseiten, also in dem man den Warenkorb aufruft, und dann
z.B. die Taste „zur Kasse gehen“ anklickt. Auch hier ist doch
offensichtlich, um was es geht, nämlich um das Einkaufen UND
das bezahlen.
Und? Steht das überall? Ist das immer ersichtlich? Und kommt nach „zur Kasse gehen“ nicht noch der Schritt „bezahlen“?
Die Probleme liegen wirklich nicht in der Beschriftung eines Buttons.
So muss der Button am Ende (und nur da) der Bestell-/Kaufseite sein. Darüber müssen sämtliche Regelungen wie AGB, Widerrufsbelehrung, natürlich die Anschrift des Käufers, ggf. die Lieferadresse, die Art der Bezahlung (und ggf. deren Kosten), die Art und Kosten des Versands etc.
Ebenfalls bedarfs es der Auflistung der wesentlichen Bestandteile der bestellten Waren. Was zu den wesentlichen Bestandteilen gehört, ist nicht weiter geregelt. Gehören bei Textilien nur Größe und Farbe dazu? Oder müssen, wie in der ausführlichen Beschreibung, alle verwendetetn Materialien mit ihrem Anteil aufgeführt werden? Gehören gar Pflegehinweiese dazu?
Interessant wird es dann auch beim Zeitpunkt des Vertragsschlusses. War es bisher so, daß der potenzielle Kunde mit einer Bestellung seine Absicht zum Vertagsschluß abzugeben, welche dann ggf. vom Verkäufer angenommen wurde, so wird dieser Zeitpunkt jetzt vorverlagert auf den Zeitpunkt des Klicks auf „jetzt für EUR xx,xx kaufen“ (oder vergleichbare Beschriftung).
Was aber, wenn es sich bei der Ware um ein Angebot handelt, für welches der Kaufwillige eine Bedingung erfüllen muss, z.B. beim Kauf von Schüler-/Studentenversionen von Software. Bisher konnte der Interssent eine Bestellung aufgeben und der Verkäufer konnte nach Prüfung der Berechtigung (Schüler-/Studentenausweis) das Kaufangebot des Kunden annehmen und somit einen Vertrag zustande kommen lassen. Da eine solche Software im Zweifel gar nicht an Unberechtigte abgegeben werden darf, hätte der Verkäufer nun eine Problem, denn er hätte einen gültigen Vertrag. Als Ausweg sehe ich da die Möglichkeit, eine Registrierung mit Überprüfung der Legitimation einzuführen und nur Registrierten Kunden den Einkauf zu gestatten. Ob das jetzt kundenfreundlicher ist mag jeder selbst beurteilen.
Unklar bleibt natürlich auch, was passiert, wenn ein Shop sich nicht an die neue Regelung hält, jedoch trotzdem eine Kaufabwicklung zur Zufriedenheit aller Beteiligten stattfindet. Was ist, wenn nach 4 Monaten ein Gewährleistungsfall eintritt, nach 9 Monaten ein Garantiefall? Einen Vertrag, auf den sich der Kunde berufen könnte, gibt es ja nicht. Oder umgekehrt: Der Verkäufer hat eien Artikel abgegeben, der innerhalb einer kurzen Zeit eine enorme Wertsteigerung erfahren hat - kann er den vom Kunden zurückfordern? Und vielleicht auch noch Nutzungsgebühren verlangen?
Nicht zuletzt hat die Gesetzesänderung auch Auswirkung auf Händler im Ausland, welche Verträge mit Deutschen zu schließen gedenken. Die Wirtschaftskammer Oberösterreich warnt schon.
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&sti…
Am Ende wage ich zu bezweifeln, daß sich Leute, die arglose Menschen mit fragwürdigen Vertägen übervorteilen, sich von der Neuregelung von ihrem Tun abrignen lassen werden. Wie soll ein Kunde, der über eine nicht-konforme Seite einen Vertrag geschlossen hat, den Beweis führen, wenn die Seite bei erneutem Aufruf völlig korrekt daher kommt? Technisch ist eine solche Täuschung kein Problem.
Eine Bitte; ich habe hier zwar weit ausgeholt, bitte aber
evlt. Antworten - vorzugsweise von Fachleuten - möglichst kurz
und bündig zu halten.
Sorry, dafür ist das Thema zu komplex. Die Beschriftung des Buttons ist halt nicht das Problem.
Gruß
osmodius