Neue Einarbeitungszeit nach Freistell. BR

Guten Abend,
gibt es Urteile, wonach ein AN, der, sagen wir 5 Jahre als Betriebsrat zu 100% freigestellt war, nach Beendigung der Freistellung Anspruch auf eine wie auch immer ausgestaltete neue Einarbeitungszeit hat?
Und wenn er nur zu 50% freigestellt war und seine Tätigkeit weiter ausgeführt hat?
Gruß
Peter

Holla.

gibt es Urteile, wonach ein AN, der, sagen wir 5 Jahre als
Betriebsrat zu 100% freigestellt war, nach Beendigung der
Freistellung Anspruch auf eine wie auch immer ausgestaltete
neue Einarbeitungszeit hat?

Dazu braucht es zunächst keine Urteile, sondern das BetrVG §38(4) : (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

Und wenn er nur zu 50% freigestellt war und seine Tätigkeit
weiter ausgeführt hat?

Teilfreistellungen jibbet et nicht.

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo.

Dazu braucht es zunächst keine Urteile, sondern das BetrVG
§38(4) : (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder
dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der
Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines
Jahres nach Beendigung der Freistellung eines
Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten
des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung
unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung
nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle
aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich
der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

Zum 1.Teil der Antwort:
das war eigentlich nicht die Frage.
Nochmal konkreter, wobei es sicher auf den Einzelfall ankommt:
Muss einer Sekretärin nach dem Ende der Freistellung Gelegenheit gegeben werden, sich auf ihrem alten Arbeitsplatz NEU einzuarbeiten?
Zu Deiner Antwort selbst:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/c…

Zum 2.Teil Deiner Antwort:
Ab 300 Beschäftigten gibt es sehr wohl Teilfreistellungen:
Statt vieler eine - das kannst Du aber auch auf jur. Seiten so finden:

http://www.journalist.de/downloads/html/dokumentatio…

Teilfreistellungen sind möglich; Voraussetzung sind allerdings 300 Beschäftigte. Ob Teil- oder Vollfreistellungen wahrgenommen werden, obliegt der Entscheidung des Betriebsratsgremiums. In welcher Form die Teilfreistellung durchgeführt wird, ist im Gesetz nicht geregelt und obliegt damit ebenfalls der Entscheidung des Gremiums.
Denkbar ist beispielsweise eine Freistellung während der ersten zwei Jahre der Amtszeit oder an drei Arbeitstagen in der Woche mit der Folge, dass ein weiteres Betriebsratsmit glied an zwei Arbeitstagen der Woche von seinem Arbeitsplatz fernbleibt.
Wie bisher schon bei den Vollfreistellungen kann der Arbeitgeber auch bei den Teilfreistellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen, wenn er die Teilfreistellung für sachlich nicht vertretbar hält.
Gruß
Peter

Holla.

Nochmal konkreter, wobei es sicher auf den Einzelfall ankommt:
Muss einer Sekretärin nach dem Ende der Freistellung
Gelegenheit gegeben werden, sich auf ihrem alten Arbeitsplatz
NEU einzuarbeiten?

Aus dem hohlen Hut heraus zunächst ja. Da Betriebsräte nicht von der Weiterentwicklung im Arbeitsgebiet ausgeschlossen werden dürfen, muss diesen natürlich, wenn sie freigestellt waren, Gelegenheit gegeben werden, sich an veränderte Arbeitsbedingungen anzupassen. Das kann , wie Du ganz richtig bemorkst, im Einzelfall auch ein komplett neues Einarbeiten bedeuten.

Ab 300 Beschäftigten gibt es sehr wohl Teilfreistellungen:

Gut, seien wir ein wenig präziser : Freigestellter BR ist, wer im Sinne des Gesetzes mittels Gremiumsbeschluss unter Einbeziehung von Einwänden des Arbeitgebers blablubb vollständig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist.

Nur, wer eine solche Freistellung vorweisen kann, ist, nach meiner unmaßgeblichen Auffassung als „freigestellt“ im Sinne des BetrVG zu betrachten; und nur solche BR können dann auch den „Wiedereingliederungsanspruch“ aus dem Gesetz herleiten.

In welcher Form die Teilfreistellung
durchgeführt wird, ist im Gesetz nicht geregelt und obliegt
damit ebenfalls der Entscheidung des Gremiums.

Das ist eine mögliche Rechtsauffassung. Andererseits hat jedes Mitglied eines BR das Recht, „soweit es bei ruhiger, vernünftiger Abwägung davon ausgehen kann, dass es sich um notwendige BR-Arbeit handelt“, sich selbst von der Arbeit „freizustellen“, wenn und soweit das zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes erforderlich ist. Das Gremium kann also mithin behufs der Ausübung des BR-Mandats des einzelnen Mitgliedes beschließen, was immer es will - die rechtliche Bindung ist zweifelhaft.

Das Gleiche gilt sinngemäß für den Arbeitgeber, der ein BR-Mitglied nicht mit dem Hinweis, dass es auch freigestellte BR gibt, von der Wahrnehmung notwendiger BR-Tätigkeiten abhalten darf.

Man kann natürlich, und zwar zusätzlich zu den gesetzlichen Freistellungen, Modalitäten vereinbaren, die darauf hinauslaufen, dass eine Teilfreistellung durchgeführt wird. In unserer Bude war das zu Zeiten des „normalen“ Leistungslohns der Fall : BR im Leistungslohn sollten 50% ihrer Anwesenheitszeit mit produktiven Tätigkeiten belegen [was dann regelmäßig zum Löhnungsschluss dazu führte, dass die Kameraden durch den Betrieb eierten und sich Lohnbelege aus dem Vorderwasser schenken ließen …].

Denkbar ist beispielsweise eine Freistellung während der
ersten zwei Jahre der Amtszeit oder an drei Arbeitstagen in
der Woche mit der Folge, dass ein weiteres Betriebsratsmit
glied an zwei Arbeitstagen der Woche von seinem Arbeitsplatz
fernbleibt.

So lange sich diese Regelung auf BR erstreckt, die nicht qua Gesetz freizustellen sind, ist das natürlich ins Ermessen der Betriebsparteien gestellt. Eine Bindungskraft für die einzelnen Mitglieder vermag ich aber nicht zu erkennen, s.o.

Um auf die Ursprungsfrage zurückzukommen : einen Anspruch auf erneute Einarbeitung, wobei es da aber m.E. nicht auf „neuer“ oder „alter“ Arbeitsplatz ankommt, besteht für mich nur für „ordnungsgemäß“ Freigestellte.

Ich würde auf jedem Fall jedem BR-Gremium, das solche Teilfreistellungen anstrebt, dringend raten, die Modalitäten dazu - und auch für die „Wiedereingliederung“ von Ex-BR - in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben. Wo das nicht getan wird, sind Schwierigkeiten bei jedem Übergang - ob von BR nach Nicht-BR oder umgekehrt, oder aber von „freigestellt“ nach „nicht“ oder „teilweise freigestellt“ - unvermeidbar.

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo Ellicht,

es tut mir leid, aber mit Deiner Meinung zu Teilfreistellungen liegst Du falsch. Teilfreistellungen sind genauso rechtsgültige Freistellungen wie die „normalen“ Vollzeitfreistellungen. Das ergibt sich einwandfrei aus § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG. Die mir vorliegende Kommentierung (u.a. Fitting und Däubler) sieht das genauso.

Der Sinn der Regelung, die 2004 ins BetrVG eingefügt wurde, ist, daß BR-Mitglieder zunehmend vor Freistellungen zurückschreckten, weil sie nicht voll aus ihrem Beruf/Arbeitsgebiet heraus wollten.
In einem mir bekannten BR (9 BRM) gibt es z. B. das Modell, daß die eine zustehende volle Freistellung auf 5 Personen wochentagsbezogen aufgeteilt wurde. Hier hat dem AG sogar sein zuständer AG-Verband die Auskunft gegeben, daß das rechtlich voll abgedeckt ist.Die Teilfreistellung schränkt auch nicht die Möglichkeit ein, an anderen als den Zeiten der Teilfreistellung BR-Arbeit zu erledigen, wenn dies zeitlich nötig ist (z. B. Sitzungsteilnahme).

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo.

es tut mir leid, aber mit Deiner Meinung zu Teilfreistellungen
liegst Du falsch.

Hm - ich bin wohl ein Auslaufmodell :wink:

Der Sinn der Regelung, die 2004 ins BetrVG eingefügt wurde,

Das erklärt meinen Irrtum : Ich bin 2004 von meinem BR-Amt zurückgetreten und daher nie mit dieser Passage in Berührung gekommen. Hic jacet.

Danke für die Korrektur,
Eillicht zu Vensre