Neue EV trotz laufender Insolvenz

Hallo,
folgendes: Nach rechtstreit mit Ex Vermieter soll ein Ehepaar 500 euro an den Exvermieter zahlen. Der läßt sich aber auf keine Ratenzahlung ein. Jetzt stand der Gerichtsvollzieher vor der Tür und wollte monatlich 100 euro haben, was momentan nicht möglich ist,da der ehemann ALG1 und die ehefrau Krankengeld bekommt.Jetzt sollen die die EV unterschreiben.Eine Privatinsolvenz läuft aber auch schon seit 3 Jahren. Kann sich das jetzt nachteilig auf die Insolven auswirken oder läuft die normal weiter?

MFG

hm… eine Insolvenz regelt vor allem die Schuldenthematik vor dem Antrag auf Insolvenz.

Leider sind davon nicht unbedingt auch die neuen Schulden der Insolvenzschuldner betroffen. Wie es so schön im Vorwort der Kommentierung zur InsO heisst: „Durch die Möglichkeit einer Schuldenbeeinigung soll im gesamtwirtschaftlichen Interesse das Abtriften von insolventen Schuldnern in die Schattenwirtschaft verhindert werden und ein „fresh start“ ermöglicht werden.“ - Was nützt das nur, wenn der Schuldner dabei nichts lernt und munter weiter Schulden macht ?

Die Antwort auf Deine Frage: Ja, das Verfahren läuft normal weiter - § 290 Inso regelt die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung - und neue Schulden gehören nicht dazu.

Hallo, danke für die antwort. Ich versteh nur nicht,warum immer gleich jeder denkt,das man aus der Inso nichts gelernt hat,nur weil neue schulden enstanden sind. Bei den schulden handelt sich um einen rechtsstreit in dem es um eine forderung von 3000 euro ging,da wollte ein exvermieter den leerstand von mehreren monarten haben,da eine sofortige vermietung nicht möglich gewesen wäre.das gericht hat entschieden das lediglich 500 euro( für handwerksarbeiten) zu zahlen wären.Wo sind das denn beabsichtigt gemachte schulden. Die summe ist auch nur durch einen vergleich entstanden,den die eheleute angenohmen haben,der exvermieter aber nicht.das gericht hat dann aber trotzdem so entschieden.seit dem läßt sich der exvermieter auf keine ratenzahlung ein und wollte pfänden.Ist aber nichts zu holen.

Hallo!

Ich versteh nur nicht,warum
immer gleich jeder denkt,das man aus der Inso nichts gelernt
hat,nur weil neue schulden enstanden sind.

Es gibt - zum Glück - immer noch Menschen, die echte Schulden nur aus dem Fernsehen kennen. Die dort handelnden Personen sind meistens entsetzliche Schluffis und ihre Schulden werden als eine Art Suchtkrnakheit dargestellt. Dann kommt der Zwegat, rechnet ihnen erstmal vor, wie schlimm sie dran sind (Diagnose) und entwickelt eine Therapie, die nicht selten ein Insolvenzverfahren zum Abschluss hat. Für den Zuschauer ist der in der Wohlverhaltensphase befindliche Schuldner damit „trocken“ und mit Restschuldbefreiung „geheilt“.

Hallo, ja das verstehe ich. noch mal was anderes: Darf der gläubiger nach abgabe de EV eigentlich Konto oder gehaltspfändungen beantragen? Wenn ja wie ist das bei einer kontopfändung? Das konto läuft sowohl auf den ehemann wie auch auf die ehefrau.Beim mann kommt nur alg1 und bei der frau im moment noch einkommen aber in kürze krankengeld. Wie sieht das da mit der kontopfändung genau aus:was muß man als schuldner beachten?

MFG

Nach Eröffnung kann der Schuldner neue Verpflichtungen eingehen; dafür haftet nicht die Insolvenzmasse, sondern sein insolvenzfreies Vermögen ( das in der Regel unpfändbar sein wird, da er dem Insolvenzverwalter sein Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze zu Gunsten der Insolvenzgläubiger abzugeben hat ). Die Vollstreckung in die Insolvenzmasse ist nicht möglich. Für die theoretische Vollstreckung in das insolvenzfreie, sonstige Vermögen des Schuldner besitzen die Neugläubiger aber zum Glück immer noch alle Möglichkeiten aus der Zivilprozessordnung ( ZV, Pfändung, EV ).

hallo,
habe ich das jetzt richtig verstanden? Der neue gläubiger darf pfänden? was soll er denn pfänden,wenn der pfändbare betrag beim einkommen schon in die Inso masse geht. Eine EV muß das ehepaar ja unterschreiben.Wie sieht das denn mit einer kontopfändung aus?Kann er das machen oder darf er das während des laufenden inso nicht?

MFG

Ob man nun direkt eine Kontopfändung veranlassen darf, über das vermutlich der Insolvenzschuldner sowohl die Zahlungen für den Insolvenzverwalter und der Insolvenzmasse regelt wie auch sein neuerworbenes Vermögen ausgezahlt bekommt - weiß ich nicht. Da sollte man mal seinen Rechtsbeistand bzw. den Insolvenzverwalter fragen… Aber dem Neugläubiger steht grundsätzlich jede Möglichkeit offen, seine (theoretischen) Ansprüche zu verfolgen… Das Gesetz macht nur Einschränkungen für die Insolvenzmasse.

Ok danke.werde wohl mal meine Isolvenzverwalter kontaktieren. Eine frage hätte ich noch: Wenn die EV unterschrieben wurde und man eröffnet danach neue konten,ist da strafbar oder kann man das machen?Hier ist ja der Fall,das auf das Konto für beide ehepartner das einkommen draufgeht.Es läuft auch auf beider namen.Wäre es nicht sinvoller, wenn jeder eines hätte? Nur sollte man die vor der ev eröffnen oder danach?

MFG

Die Fragen werden immer absurder.

Zu Deinem persönlichen Problem kann ich keine Auskunft geben - was Du tun sollst und ob vor oder danach - keine Ahnung. Eine Antwort würde ggf. auch gegen die Bestimmungen dieses Forums verstossen.

Ich habe eine Empfehlung gefunden: Der Zentrale Kreditausschuss hat allen Kreditinstituten, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, empfohlen, für jede(n) Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto („Konto für jedermann“) bereitzuhalten und den Kunden dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr zu geben. Das jedermann zu eröffnende Konto ist im Guthaben zu führen und berechtigt nicht zum Bezug einer ec-Karte. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Kreditinstitut soll es freigestellt sein, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten. Die wichtigste Aussage ist diejenige, dass die Bereitschaft zur Kontoführung grundsätzlich und unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, zB Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, gegeben ist und dass Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, allein kein Grund sind, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Nur bei Unzumutbarkeit darf das Kreditinstitut die Eröffnung eines Kontos ablehnen bzw. die Fortführung der Kontoverbindung kündigen. Die Gründe der Unzumutbarkeit sind in der Empfehlung festgelegt. Hervorzuheben ist, dass auf Grund der Empfehlung kein neues Produkt „Girokonto für jedermann“ geschaffen worden ist, sondern es sich vielmehr um eine für die betroffenen Institute maßgebliche, die jeweils geltenden geschäftspolitisch definierten Vorgaben ergänzende Beschreibung der für die Kontoeröffnung maßgeblichen Maßstäbe handelt.

Gelle ?

Und nun erwarte ich meine ersten goldenen Bewertungspunkte…

So ein Konto existiert ja schon seit der PI vor 3 jahren.Wie gesgat es läuft nur auf beider namen.