Hallo Jörg,
befindest Du Dich hier nicht im Irrtum. Da das Haus nicht
direkt in einer Einflugschneisse liegt, ist hier durchaus
zumindest eine Mietminderung möglich.
Hallo nochmal,
ob eine Mietminderung möglich ist, hängt meiner Meinung nach ausschließlich davon ab, in welcher Lärmzone das Haus liegt und ob die laut Betriebsgenehmigung des Flughafens für diese Zone vorgeschriebenen passiven Lärmschutzmaßnahmen ergriffen wurden und dadurch die vorgeschriebenen Lärmpegel eingehalten werden. Diese Werte kann man, wie ich schrieb, beim Flughafen erfahren, und soweit ich weiß, kommen Flughafenmitarbeiter auch raus um zu messen, wenn es Beschwerden gibt.
Die LH ist kein
öffentliches Unternehmen. Dasselbe war ja auch bei der Bahn
der Fall. Solange die Bahn beim Bund zu 100 % war, konnte ein
Mieter wegen des Bahnlärms keine Mietminderung vornehmen. Seit
die Bahn privatisiert ist, hat der Mieter das Recht die Miete
zu mindern.
Die Sache hat aber mit der LH gar nichts zu tun. Ansprechpartner ist die Betreibergesellschaft des Flughafens (in FFM z.B. die FraPort AG). Diese benötigt eine Betriebsgenehmigung für den Flughafen, und in der sind eben diese drittschützenden Lärmschutzbestimmungen enthalten, die u.a den Anwohnern dann Anspruch auf bestimmte passive Maßnahmen des Lärmschutzes gewähren, die dann dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Pegel eingehalten werden können. Diese Pegel bedeuten aber keinesfalls „Ruhe“. D.h. auch innerhalb der zugelassenen Pegel hat man Fluglärm, aber den muss man dann leider eben ertragen und kann deshalb keine Mietminderung vornehmen. Diese ist ausschließlich in dem Fall denkbar, in dem der Vermieter aus eigenem Verschulden ihm zustehende Lärmschutzmaßnahmen nicht durchführt und es dadurch in der Wohnung zu Pegelüberschreitungen kommt.
Entgegen Deiner Auffassung kann ich hierfür aber in dem Ausgangsposting noch keine Indizien finden. Die Tatsache, dass in einem - nach Meinung des Fragestellers - gleich betroffenen Haus Maßnahmen durchgeführt worden sind, muss ja nicht bedeuten, dass das Haus nach Lärmschutzkarte auch tatsächlich in die gleiche Zone gehört. Aber selbst wenn, dann wäre eben zu unterscheiden, ob es sich dabei dann auch tatsächlich um eine verpflichtende Maßnahme gehandelt hat (die dann auch der eigene Vermieter hätte durchführen lassen müssen) oder ob es dabei nur um eine freiwillige Leistung ging, mit der eine gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschriebene weitere Pegelabsenkung erreicht werden könnte. Hier würde dann aber kein Anspruch bestehen.
Daher mein Hinweis auf die Informationsbeschaffung beim Flughafen um überhaupt erst einmal abzuklären, in welcher Zone sich das Haus befindet, welche Pegel hier gelten und ob hierfür verpflichtende Maßnahmen vorgesehen sind (die ggf. nicht durchgeführt wurden und daher zu Pegelüberschreitungen geführt haben und deshalb eine Mietminderung rechtfertigen würden). Ober ob es sich hier eben um Lärm handelt, der die Pegel nicht überschreitet und daher hinzunehmen ist.
Z.B. wir freuen uns natürlich auch, dass der Flughafen hier damals freiwillig die Kosten für eine moderne Doppelverglasung übernommen hat und haben dadurch wirklich wunderbare Ruhe im Haus. Nachbarn die allerdings damals dieses Angebot freiwilliger Leistungen nicht wahrgenommen haben, könnten sich heute nicht hinstellen und diese verlangen, weil unsere Straße eben in einem Gebiet liegt, wo die vorgeschriebenen Grenzwerte auch ohne diese Maßnahme nicht überschritten werden. Wer aber das Pech hat in Zone 1 zu wohnen, der hat im Rahmen der geltenden Grenzwerte trotz Dreifachverglasung, … mit - rechtlich zulässigem - ordentlichen Radau zu leben und könnte daher keine Miete mindern.
Gruß vom Wiz