Neue Fenster bei Fluglärm?

Hallo,

nehmen wir an, Person A hat Kunstofffenster (3-fach) und wohnt in einer Flugschneise zum Flughafen.
Person B wohnt ca. 800 m von A entfernt, aber nicht in der Flugschneise.
Leider hat Person B das Problem, daß der Flughafen sehr laut zu hören ist (Entfernung ca. 2 - 3 km). Nun hat er leider keine Kunstoff- sondern Holzfenster (Doppelverglasung), die zwar kein Wind durchlassen (also abdichten) aber den Lärm ungehindert durchdringen kann (und nicht nur vom Flughafen, sondern auch der von der Straße).

Beim Vermieter hat B schon nachgefragt, ob es neue Fenster geben wird = nicht vorgesehen.

A hat mal erwähnt, daß er Jahre vorher über den Flughafen einen Zuschuß für neue Fenster bekommen hat, wegen dem Lärm.

Da A und B aber gleichermaßen belästigt werden, hat B eine Chance auch sowas zu bekommen?

Gruß Ina

P. S. Betrifft Land Bremen

Hallo,

A hat mal erwähnt, daß er Jahre vorher über den Flughafen
einen Zuschuß für neue Fenster bekommen hat, wegen dem Lärm.

Da A und B aber gleichermaßen belästigt werden, hat B eine
Chance auch sowas zu bekommen?

da würde ich mich mal an den Flughafen wenden, die geben Auskunft. Es gibt rund um jeden Flughafen so genannte Lärmzonen und hiernach bestimmt sich, was der Flughafenbetreiber wo an passiven Lärmschutzmaßnahmen zahlen muss, bzw. wo er darüber hinaus ggf. was freiwillig zahlt.

Mit den freiwilligen Zahlungen waren die Flughäfen zu Zeiten in denen es ihnen wirtschaftlich gut ging immer recht großzügig. Angesichts der momentanen wirtschaftlichen Situation gibt es aber oft gar keine freiwilligen Leistungen in diesem Bereich mehr. Dann kannst du nur hoffen, dass du zu den Betroffenen gehörst, die einen Anspruch haben.

Wohne selbst in direkter Nähe eines Verkehrsflughafens (HAJ) und kenne daher die Diskussionen warum wo welche Zone endet ziemlich gut, genauso wie die Klagen über die eingestellten freiwilligen Leistungen. Wir hatten hier richtig Glück, denn wir hätten keinen Anspruch auf Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, allerdings hatte Schwiegermutter damals noch rechtzeitig alle Anträge gestellt und daher haben wir zumindest überall eine recht moderne Doppelverglasung auf Kosten des Flughafens bekommen, die ansonsten ohnehin hätte eingebaut werden müssen.

Gruß vom Wiz

Hallo,

die Zahlungen des Flughafens sind unerheblich. Hier hat höchstens der Flughafen einen Rückzahlungsanspruch - sofern eine Frist vereinbart ist - bis wann die Fenster ausgewechselt werden mussten. Ansonsten hat der Mieter Mietminderungsansprüche an den Vermieter. Dabei wäre es letztlich natürlich besser, wenn der Mieter, wenn er die Miete wegen der Lärmbeeinträchtigung mindert bewiesen kann, dass der Vermieter Geld vom Flughafen erhalten hat.

nehmen wir an, Person A hat Kunstofffenster (3-fach) und wohnt
in einer Flugschneise zum Flughafen.
Person B wohnt ca. 800 m von A entfernt, aber nicht in der
Flugschneise.
Leider hat Person B das Problem, daß der Flughafen sehr laut
zu hören ist (Entfernung ca. 2 - 3 km). Nun hat er leider
keine Kunstoff- sondern Holzfenster (Doppelverglasung), die
zwar kein Wind durchlassen (also abdichten) aber den Lärm
ungehindert durchdringen kann (und nicht nur vom Flughafen,
sondern auch der von der Straße).

Beim Vermieter hat B schon nachgefragt, ob es neue Fenster
geben wird = nicht vorgesehen.

A hat mal erwähnt, daß er Jahre vorher über den Flughafen
einen Zuschuß für neue Fenster bekommen hat, wegen dem Lärm.

Da A und B aber gleichermaßen belästigt werden, hat B eine
Chance auch sowas zu bekommen?

Gruss Günter

die Zahlungen des Flughafens sind unerheblich. Hier hat
höchstens der Flughafen einen Rückzahlungsanspruch - sofern
eine Frist vereinbart ist - bis wann die Fenster ausgewechselt
werden mussten. Ansonsten hat der Mieter
Mietminderungsansprüche an den Vermieter. Dabei wäre es
letztlich natürlich besser, wenn der Mieter, wenn er die Miete
wegen der Lärmbeeinträchtigung mindert bewiesen kann, dass der
Vermieter Geld vom Flughafen erhalten hat.

Hallo Günter,

ich glaube, du verstehst mich da miss. Die Frage der Abwicklung nach Vorschrift oder freiwillig baut erst auf der Thematik der Lärmzone auf. D.h. die Fragestellerin muss zunächst mal über den Flughafen herausbekommen, in welcher Lärmzone sie überhaupt wohnt, weil sich dadurch ergibt, was sie für ihre Wohnung überhaupt fordern kann. Nur wenn sie dabei feststellt, dass es in ihrer Wohnung eine Differenz zwischen Soll und Ist gibt, kann sie dann an den Vermieter herantreten und nachhaken, warum er die für die Lärmzone geltenden Vorschriften nicht einhält (obwohl die entsprechenden Maßnahmen vom Flughafen bezahlt würden). Liegt die Wohnung aber in einer Zone, in der keine Maßnahmen vorgeschrieben sind, kann sie sich den Gang zum Vermieter sparen. Er ist dann nicht verpflichtet etwas zu unternehmen.

Der Hinweis auf die freiwilligen Leistungen sollte nur verdeutlichen, dass es eben auch außerhalb der Zone, in der bestimmte Maßnahmen vorgeschrieben sind (und auch bezahlt werden) oft Häuser gibt, die einen über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehenden passiven Lärmschutz haben, da die Flughäfen zeitweise da eben recht großzügig waren. Aber nur weil ein Nachbar da zum richtigen Zeitpunkt einen Antrag auf freiwillige Leistungen gestellt hat, heißt dies eben nicht, dass man selbst deshalb jetzt einen Anspruch hat.

Gruß vom WIz

die Zahlungen des Flughafens sind unerheblich. Hier hat
höchstens der Flughafen einen Rückzahlungsanspruch - sofern
eine Frist vereinbart ist - bis wann die Fenster ausgewechselt
werden mussten. Ansonsten hat der Mieter
Mietminderungsansprüche an den Vermieter. Dabei wäre es
letztlich natürlich besser, wenn der Mieter, wenn er die Miete
wegen der Lärmbeeinträchtigung mindert bewiesen kann, dass der
Vermieter Geld vom Flughafen erhalten hat.

Hallo Günter,

ich glaube, du verstehst mich da miss. Die Frage der
Abwicklung nach Vorschrift oder freiwillig baut erst auf der
Thematik der Lärmzone auf. D.h. die Fragestellerin muss
zunächst mal über den Flughafen herausbekommen, in welcher
Lärmzone sie überhaupt wohnt, weil sich dadurch ergibt, was
sie für ihre Wohnung überhaupt fordern kann. Nur wenn sie
dabei feststellt, dass es in ihrer Wohnung eine Differenz
zwischen Soll und Ist gibt, kann sie dann an den Vermieter
herantreten und nachhaken, warum er die für die Lärmzone
geltenden Vorschriften nicht einhält (obwohl die
entsprechenden Maßnahmen vom Flughafen bezahlt würden). Liegt
die Wohnung aber in einer Zone, in der keine Maßnahmen
vorgeschrieben sind, kann sie sich den Gang zum Vermieter
sparen. Er ist dann nicht verpflichtet etwas zu unternehmen.

Der Hinweis auf die freiwilligen Leistungen sollte nur
verdeutlichen, dass es eben auch außerhalb der Zone, in der
bestimmte Maßnahmen vorgeschrieben sind (und auch bezahlt
werden) oft Häuser gibt, die einen über das gesetzlich
vorgeschriebene Maß hinausgehenden passiven Lärmschutz haben,
da die Flughäfen zeitweise da eben recht großzügig waren. Aber
nur weil ein Nachbar da zum richtigen Zeitpunkt einen Antrag
auf freiwillige Leistungen gestellt hat, heißt dies eben
nicht, dass man selbst deshalb jetzt einen Anspruch hat.

Hallo Jörg,

befindest Du Dich hier nicht im Irrtum. Da das Haus nicht direkt in einer Einflugschneisse liegt, ist hier durchaus zumindest eine Mietminderung möglich. Die LH ist kein öffentliches Unternehmen. Dasselbe war ja auch bei der Bahn der Fall. Solange die Bahn beim Bund zu 100 % war, konnte ein Mieter wegen des Bahnlärms keine Mietminderung vornehmen. Seit die Bahn privatisiert ist, hat der Mieter das Recht die Miete zu mindern.

Ich stimme Dir in den übrigen Hinweisen zu. Nur vertrete ich die Auffassung, wenn sich der Vermieter möglicherweise Zuschüsse beschafft hat, muss er sich erst recht einen Mangel ankreiden lassen, wenn er die Gelder - was ihm ja unbenommen ist - nicht dem Zweck zugeführt hat. Hier dürfte, sollte der Vermieter einer Mietminderung widersprechen er recht schlechte Karten haben, wenn dies vor Gericht landet.

Ich glaube, dass wir Beide den Fall unterschiedlich angehen.

Gruss Günter

hallo zusammen,

wie schauts denn nun damit aus.

der mieter wohnt seit 20 jahren im haus. der flughafen wurde vor 10 jahren gebaut. die schallschutzmaßnahmen seitens des flughafens wurden gezahlt und vom vermieter auch ordnungsgemäß durchgeführt.

kann der mieter nun heute auf einmal die miete mindern aufgrund des fluglärms?

markus

hallo zusammen,

wie schauts denn nun damit aus.

der mieter wohnt seit 20 jahren im haus. der flughafen wurde
vor 10 jahren gebaut. die schallschutzmaßnahmen seitens des
flughafens wurden gezahlt und vom vermieter auch ordnungsgemäß
durchgeführt.

kann der mieter nun heute auf einmal die miete mindern
aufgrund des fluglärms?

Hallo Markus,

m angesprochenen Fall soll Geld gezahlt worden sein, der Vermieter hat das Geld angenommen, trotzdem ist nichts geschehen. Also hat er den Mangel zu vertreten. Eine Abhilfe war ihm durch finanzielle Mittel möglich.

Nun zu Deiner Frage, die ich wie folgt einschätze: Man kann es Sophismus nennen ( Spitzfindigkeit), jedoch hat der Mieter mit dem Einbau neuer Fenster und die Bezahlung durch den Flughafen für Lärmschutzmassnahmen in dem jetzigen Zustand als ausreichend anerkannt. Somit wird es nichts mit einer Mietminderung.

Nun kann natürlich die Einwendung kommen, dass in den letzten zehn Jahren der Flugverkehr erheblich zugenommen hat, die Maschinen wurden größer und somit waren Start und Landung teilweise mit mehr Beeinträchtigungen verbunden, möglicherweise wurden auch die An- und Abflugschneissen verändert, somit eine Mietminderung neu ausgesprochen werden kann. Hier wird man ehrlicherweise erklären müssen, dass der Mieter einen Mietminderungsanspruch hat. Diesen wird er möglicherweise gegen den Vermieter durchsetzen können. Der Vermieter wird keine Chance gegen gegen einen Betreiber wie Lufthansa haben ( wirtschaftliche Gründe - Kosten für Gutachten ). Dabei ist auch zu beahcten, dass auf dem Flughafen - wenn auch nur gelegentlich - Militärmaschienn landen und starten. Hier gibt es bislang kein Urteil und ich vermute mal, dass ein solcher Fall die „Luft bis zum BGH verlangt“.

Zu beachten ist bei dieser Frage auch ob ein Gebäude, in der Nähe eines Flughafens liegend nicht wegen seiner Lage, wenn es einen Mietspiegel gibt, bereits entsprechend im Mietpreis bewertet ist. In dieser rein theoretischen Diskusson ist also nicht nur ein Magel vorhanden, der üblicherweise erkennbar ist und dann zur Mietminderung führt, sondern in einem solchen Fall müssen umfassend viele Varianten und Möglichkeiten geprüft werden.

Gruss Günter

Hallo Jörg,

befindest Du Dich hier nicht im Irrtum. Da das Haus nicht
direkt in einer Einflugschneisse liegt, ist hier durchaus
zumindest eine Mietminderung möglich.

Hallo nochmal,

ob eine Mietminderung möglich ist, hängt meiner Meinung nach ausschließlich davon ab, in welcher Lärmzone das Haus liegt und ob die laut Betriebsgenehmigung des Flughafens für diese Zone vorgeschriebenen passiven Lärmschutzmaßnahmen ergriffen wurden und dadurch die vorgeschriebenen Lärmpegel eingehalten werden. Diese Werte kann man, wie ich schrieb, beim Flughafen erfahren, und soweit ich weiß, kommen Flughafenmitarbeiter auch raus um zu messen, wenn es Beschwerden gibt.

Die LH ist kein
öffentliches Unternehmen. Dasselbe war ja auch bei der Bahn
der Fall. Solange die Bahn beim Bund zu 100 % war, konnte ein
Mieter wegen des Bahnlärms keine Mietminderung vornehmen. Seit
die Bahn privatisiert ist, hat der Mieter das Recht die Miete
zu mindern.

Die Sache hat aber mit der LH gar nichts zu tun. Ansprechpartner ist die Betreibergesellschaft des Flughafens (in FFM z.B. die FraPort AG). Diese benötigt eine Betriebsgenehmigung für den Flughafen, und in der sind eben diese drittschützenden Lärmschutzbestimmungen enthalten, die u.a den Anwohnern dann Anspruch auf bestimmte passive Maßnahmen des Lärmschutzes gewähren, die dann dafür sorgen, dass die vorgeschriebenen Pegel eingehalten werden können. Diese Pegel bedeuten aber keinesfalls „Ruhe“. D.h. auch innerhalb der zugelassenen Pegel hat man Fluglärm, aber den muss man dann leider eben ertragen und kann deshalb keine Mietminderung vornehmen. Diese ist ausschließlich in dem Fall denkbar, in dem der Vermieter aus eigenem Verschulden ihm zustehende Lärmschutzmaßnahmen nicht durchführt und es dadurch in der Wohnung zu Pegelüberschreitungen kommt.

Entgegen Deiner Auffassung kann ich hierfür aber in dem Ausgangsposting noch keine Indizien finden. Die Tatsache, dass in einem - nach Meinung des Fragestellers - gleich betroffenen Haus Maßnahmen durchgeführt worden sind, muss ja nicht bedeuten, dass das Haus nach Lärmschutzkarte auch tatsächlich in die gleiche Zone gehört. Aber selbst wenn, dann wäre eben zu unterscheiden, ob es sich dabei dann auch tatsächlich um eine verpflichtende Maßnahme gehandelt hat (die dann auch der eigene Vermieter hätte durchführen lassen müssen) oder ob es dabei nur um eine freiwillige Leistung ging, mit der eine gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschriebene weitere Pegelabsenkung erreicht werden könnte. Hier würde dann aber kein Anspruch bestehen.

Daher mein Hinweis auf die Informationsbeschaffung beim Flughafen um überhaupt erst einmal abzuklären, in welcher Zone sich das Haus befindet, welche Pegel hier gelten und ob hierfür verpflichtende Maßnahmen vorgesehen sind (die ggf. nicht durchgeführt wurden und daher zu Pegelüberschreitungen geführt haben und deshalb eine Mietminderung rechtfertigen würden). Ober ob es sich hier eben um Lärm handelt, der die Pegel nicht überschreitet und daher hinzunehmen ist.

Z.B. wir freuen uns natürlich auch, dass der Flughafen hier damals freiwillig die Kosten für eine moderne Doppelverglasung übernommen hat und haben dadurch wirklich wunderbare Ruhe im Haus. Nachbarn die allerdings damals dieses Angebot freiwilliger Leistungen nicht wahrgenommen haben, könnten sich heute nicht hinstellen und diese verlangen, weil unsere Straße eben in einem Gebiet liegt, wo die vorgeschriebenen Grenzwerte auch ohne diese Maßnahme nicht überschritten werden. Wer aber das Pech hat in Zone 1 zu wohnen, der hat im Rahmen der geltenden Grenzwerte trotz Dreifachverglasung, … mit - rechtlich zulässigem - ordentlichen Radau zu leben und könnte daher keine Miete mindern.

Gruß vom Wiz

Hi!

Hallo,

nehmen wir an, Person A hat Kunstofffenster (3-fach) und wohnt
in einer Flugschneise zum Flughafen.
Person B wohnt ca. 800 m von A entfernt, aber nicht in der
Flugschneise.
Leider hat Person B das Problem, daß der Flughafen sehr laut
zu hören ist (Entfernung ca. 2 - 3 km). Nun hat er leider
keine Kunstoff- sondern Holzfenster (Doppelverglasung), die

Warum „leider“? Wo ist da der Nachteil in der Schalldämmung??

Gruß Gerrit

Gruß Ina

P. S. Betrifft Land Bremen