Neue Freundin in der gemeinschaftlichen Wohnung

Angenommen ein Paar trennt sich und lebt aber noch zusammen, da noch keine neue Wohnung gefunden wurde. Beide stehen im Mietvertrag. Der Mann hat einen Gewerberaum in der Wohnung und empfängt nun dort seinen Besuch. Beiden steht auch jeweils ein eigener Raum zur Verfügung. Die Frau möchte nicht das sich die neue Freundin des Mannes in der gemeinschaftlichen Wohnung aufhält. Muss Sie diese Besuche und auch die Besuche über Nacht dulden? Wenn nicht wie kann sie sich dagegen verwehren. Kann die Mieterin ein „Hausverbot“ o.Ä. gegen die neue Freundin aussprechen?
Gespräche der Beiden ergaben keine Lösung.

Hallo!
Das Hausrecht bzgl. Hausfriedensbruch, Aufenthaltserlaubnis u.ä. steht aus meiner Sicht beiden zu, denn sie sind beide Mieter.
Sind sich die Mieter nicht einig, so gilt -aus meiner Lebenserfahrung heraus-, dass jede Uneinigkeit schädlich ist / werden kann. Wären es mehrere Mieter, dann könnte man eine Abstimmung durchführen und das Mehrheits- oder Einstimmigkeitsprinzip vereinbaren… aber bei zwei Personen geht es aus meiner Sicht nur, wenn beide nichts dagegen haben… Also entweder Einigung erzielen oder akzeptieren und das Verhalten entsprechend ändern.

Warum unbedingt in der noch gemeinsamen Wohnung treffen???
Schon aus Respekt dem Ex-Partner gegenüber würde ich das persönlich anders machen!

Etwas anders sehe ich die Sache bzgl. des Gewerberaums und dem Kundenverkehr. Da muss sich der andere Mieter die Fortsetzung der Arbeit gefallen lassen, eine Änderung wäre aus meiner Sicht „unbillig“. Denn den Lebensunterhalt muss jede/r noch verdienen können.
Allerdings gehören hierzu berufliche, geschäftliche Kontakte und keine privaten… und die Tarnung der Freundin als Kundin… ist dann doch sehr durchschaubar und wäre dann aus meiner Sicht auch lächerlich, zumal es doch sicher andere Möglichekeiten, außerhalb der Wohnung bzw. der Geschäftsräume, geben muss.

MfG, Jogi

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Hallo.

Muss Sie diese Besuche

hier streiten sich die Juristen.
Die einen bejahen es klar, die anderen lehnen es als unbillig ab.

und auch die Besuche über
Nacht dulden?

Übernachtungen muss sie nicht dulden, da sie ein Mitentscheidungsrecht bei der Mitbenutzung hat.

Da bleibt nur noch übrig, derjenigen viel Erfolg bei der Wohnungssuche zu wünschen.

Gruss Ivo