Hallo,
der VM kann dann keine Mieterhöhung verlangen, wenn die bisherige Gastherme nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ohnehin ausgetauscht werden muss. Hier ist auch keine Erhöhung wegen Modernisierung möglich, da sich in der Kostenstruktur nichts ändern wird, zumindest nicht so, dass erhebliche Kosten eingespart werden. Sofern dann nicht in jedem Jahr ordnungsgemäß die Therme gewartet wurde, muss sich der VM ohnehin anrechnen lassen, dass durch sein Fehlverhalten es zu dieser Massnahme kam. ( Wobei man natürlich hier das Alter der Therme durchaus noch beachten msus ).
Hier tritt ein Grundproblem auf, dass viele VM nicht erkennen wollen oder tatsächlich nicht erkennen. Soweit wir VM dauerhaft beraten haben wir diese hingewiesen, dass sie mit der rechtlichen Problematik sich auseinandersetzen müssen, dass die Anlage abgesprochen wird. In dem Augenblick, zu dem eine Stelle den weiteren Betrieb einer Heizung ( egal welche Brennstoffart ) untersagt, kann der VM keine Kosten an den Mieter als Modernisierung umlegen. Daher ist jedem anzuraten, der ohnehin damit rechnen muss, dass die Heizung abgesprochen wird, dass er als VM im Rahmen einer Modernisierung vorzeitig z.B. hier die Therme austauscht und durch eine bessere ersetzt. Er kann dann auf jeden Fall die Differenz aus einer ohnehin notwendigen Reparatur und der neuen Anlage umlegen.
Wer aber durch behördliche Auflagen eine Anlage ersetzen muss, kann weder eine Reparatur noch eine Modernisierung glaubhaft machen, weil die alte Anlage durch die Behörde / den Kaminfeger als unzulässig abgesprochen ist. Etwas rechtlich/gesetzlich Unzulässiges kann ich nicht durch Massnahmen ersetzen und die Mehrkosten umlegen.
Grüsse Günter
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