Neue Gesundheitskarte

Hallo,
jemand ist von seiner Krankenkasse jetzt das zweite Mal aufgefordert worden schnellstmöglich ein Formular auszufüllen und dieses MIT Foto der Kasse wieder zurückzusenden zur Ausstellung einer neuen elektronischen Gesundheitskarte - es sei „die gesetzliche Einführung“ beschlossen (wo steht das genau?)…

Frage hierzu:
MUSS der Versicherte diese neue elektronische Gesundheitskarte nehmen, kann er zu dieser neuen Karte „gezwungen“ werden (Bußgeld?) - also ist diese wirklich gesetzlich vorgeschrieben und wenn nein: WIE kann man sich dagegen wehren, mit welchen Gerichtsurteilen, Verordnungen oder wie begründet man, dass es evtl. überhaupt kein solches Gesetz gibt.

Der Versicherte WILL diese elektronische Gesundheitskarte aus Datenschutzgründen nicht besitzen, er will sichergehen, dass seine Gesundheitsdaten dort keinesfalls gespeichert werden -Datenmißbrauch.

Wenn er nicht umhin kommt diese nehmen zu müssen, kann man irgendetwas machen um zu verhindern oder genauer gesagt um sicherzugehen, dass KEINERLEI gesundheitsbezogene Daten auf dieser neuen Karte gespeichert werden. Kann man die selber auch auslesen, also gibt es die Möglichkeit selber zu kontrollen ob/was darauf gespeichert ist?

Vielen Dank

Grüße
Marie

Hallo,
der Versicherte sollte, bevor er sich so vehement dagegen wehr erst einmal richtig informieren. Ja, eine Möglichkeit ist auch dieses Forum, aber eine gewisses Grundwissen sollte schon vorhanden sein.
Also, es ist eine gesetzliche Bestimmung dass die neuen elektronischen Gesundheitskarten die alten Krankenversicherten-Karten ablösen.
Es ist weiterhin Vorschrift, sprich gesetzlich vorgeschrieben, dass diese Karte ein Bild des Versicherten ziert - es gibt Ausnahmen, wie z.B. Kinder oder alte und gebrechliche Menschen, oder Pflegefälle -
wie gesagt, das sind Beispiele - wenn man nicht zu diesen Ausnahmen gehört und sich weigert ein Bild abzugeben, steht man irgendwann mal ohne Krankenversicherungskarte da und dann dann eben ein weit grösseres Problem.
Auf der egK. ist derzeit neue gegenüber der alten Karte einmal die
lebenslange Krankenversicherten-Nr., also nicht mehr die kasseninterne
und eben das Bild - ansonsten steht da nix anderes drauf oder drinnen, was nicht auch auf der alten Karte stand - Speicherung von anderen Daten oder gar von Diagnosen und Krankheitsberichte, die gibt es derzeit nicht und auch zukünftig wird das nur gespeichert wenn der Versicherte dem ausdrücklich zustimmt, und es kann auch nicht jedermann dann das lesen sondern nur der Arzt zusammen mit dem versicherten, da die Karte dann Pin-Code gesichert ist wie z.B. eine Bankkarte.
Wenn es um den genauen § geht,den liefere ich morgen nach.
Mittlerweile sind bei einigen Kassen schon mehr als 70% der Versicherten mit der neuen Karte ausgestattet. Aus meiner Praxis heraus kann ich berichten, dass die neue Karte von den Versicherten insgesamt sehr positiv aufgenommen wurde, allerdings muss dazu gesagt werden, was die jetzige Form betrifft, also nur Bild und neue Nummer.
Mein Rat, sich einfach mal bei seiner Krankenkasse erkundigen, vielleicht
gehört man ja zu den „Ausnahmen“ und die ganze Aufregung war umsonst.
Klagen deswegen gab es meines Wissens auch schon, allesamt erfolglos.
Gruss
Czauderna

Hallo,

Hallo,
der Versicherte sollte, bevor er sich so vehement dagegen wehr
erst einmal richtig informieren. Ja, eine Möglichkeit ist auch
dieses Forum, aber eine gewisses Grundwissen sollte schon
vorhanden sein.
Also, es ist eine gesetzliche Bestimmung dass die neuen
elektronischen Gesundheitskarten die alten
Krankenversicherten-Karten ablösen.

Ja, 291a SGB V

Es ist weiterhin Vorschrift, sprich gesetzlich vorgeschrieben,
dass diese Karte ein Bild des Versicherten ziert - es gibt
Ausnahmen, wie z.B. Kinder oder alte und gebrechliche
Menschen, oder Pflegefälle -
wie gesagt, das sind Beispiele - wenn man nicht zu diesen
Ausnahmen gehört und sich weigert ein Bild abzugeben, steht
man irgendwann mal ohne Krankenversicherungskarte da und dann
dann eben ein weit grösseres Problem.

Nein, denn 291a verweist auf 291 und danach gibt es die Karte bei Weigerung ohne Bild.
" Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild"

Auf der egK. ist derzeit neue gegenüber der alten Karte
einmal die
lebenslange Krankenversicherten-Nr., also nicht mehr die
kasseninterne
und eben das Bild - ansonsten steht da nix anderes drauf oder
drinnen, was nicht auch auf der alten Karte stand -
Speicherung von anderen Daten oder gar von Diagnosen und
Krankheitsberichte, die gibt es derzeit nicht und auch
zukünftig wird das nur gespeichert wenn der Versicherte dem
ausdrücklich zustimmt, und es kann auch nicht jedermann dann
das lesen sondern nur der Arzt zusammen mit dem versicherten,
da die Karte dann Pin-Code gesichert ist wie z.B. eine
Bankkarte.

Ja, aber es gibt jetzt schon Fälle von unsicheren Karten.

Wenn es um den genauen § geht,den liefere ich morgen nach.
Mittlerweile sind bei einigen Kassen schon mehr als 70% der
Versicherten mit der neuen Karte ausgestattet.

In einzelnen Kassen, das müssen die GKV aber flächendeckend zum Jahresende erreichen, damit ihnen nicht die staatlichen Mittel gekürzt werden. Davon sind sie noch weit entfernt.

:Aus meiner

Praxis heraus kann ich berichten, dass die neue Karte von den
Versicherten insgesamt sehr positiv aufgenommen wurde,
allerdings muss dazu gesagt werden, was die jetzige Form
betrifft, also nur Bild und neue Nummer.
Mein Rat, sich einfach mal bei seiner Krankenkasse erkundigen,
vielleicht
gehört man ja zu den „Ausnahmen“ und die ganze Aufregung war
umsonst.
Klagen deswegen gab es meines Wissens auch schon, allesamt
erfolglos.

Ja, ein Urteil vom SG Düsseldorf.

Gruss
Czauderna

VG
EK

Hallo,
lieben Dank für die Antwort.

Also, es ist eine gesetzliche Bestimmung dass die neuen
elektronischen Gesundheitskarten die alten
Krankenversicherten-Karten ablösen.

Ah…

Es ist weiterhin Vorschrift, sprich gesetzlich vorgeschrieben,
dass diese Karte ein Bild des Versicherten ziert

gegen das Bild wehrt sich der Versicherte überhaupt nicht - kein Problem…

Speicherung von anderen Daten oder gar von Diagnosen und
Krankheitsberichte, die gibt es derzeit nicht und auch
zukünftig wird das nur gespeichert wenn der Versicherte dem
ausdrücklich zustimmt,

ah ja - hoffentlich halten sich dann auch diejenigen die Zugriff zur Speichermöglichkeit auf dieser Karte künftig daran - der Versicherte glaubt ja da nicht so ganz dran.
Nach all den „Datenmißbräuchen“ die immer wieder gemeldet werden (und man will die „Dunkelziffer“ lieber gar nicht wissen) wird man doch demgegenüber äußerst mißtrauisch. Der Versicherte findet, dass Befunde usw. NICHT auf frei verfügbare Datenträger gehören, was ist, wenn damit Schindluder getrieben wird (z. B. siehe Geldkarten-Mißbrauch usw.)
Man kann mit sehr kleinem Aufwand JEDEN Datenträger knacken - ehrlich.

und es kann auch nicht jedermann dann

das lesen sondern nur der Arzt zusammen mit dem versicherten,
da die Karte dann Pin-Code gesichert ist wie z.B. eine
Bankkarte.

D. h. diesen PIN-Code hat dann NUR der Versicherte - und muss die dann in ein entsprechendes Gerät eintippen? Allerdings sollte das nicht zusammen mit dem Arzt sein, dann wäre die PIN des Versicherten ja wiederum bekannt…

Wenn es um den genauen § geht,den liefere ich morgen nach.
Mittlerweile sind bei einigen Kassen schon mehr als 70% der
Versicherten mit der neuen Karte ausgestattet.

Tja - wenn es gesetzliche Vorschrift ist - MUSS man ja wohl …

Aus meiner

Praxis heraus kann ich berichten, dass die neue Karte von den
Versicherten insgesamt sehr positiv aufgenommen wurde,

habe in einschlägigen Foren aber auch schon sehr viel gegenteiliges gelesen…

allerdings muss dazu gesagt werden, was die jetzige Form
betrifft, also nur Bild und neue Nummer.
Mein Rat, sich einfach mal bei seiner Krankenkasse erkundigen,
vielleicht
gehört man ja zu den „Ausnahmen“ und die ganze Aufregung war
umsonst.

Wie gesagt mit Bild hat der Versicherte überhaupt kein Problem, eher mit sehr persönlichen gespeicherten Diagnosen usw.

Klagen deswegen gab es meines Wissens auch schon, allesamt
erfolglos.

War ja klar…

Ich bedanke mir sehr herzlich für die Antwort.

Grüße
Marie

Hallo,
danke für die Antwort.

Ja, 291a SGB V

Danke für den Hinweis.

Nein, denn 291a verweist auf 291 und danach gibt es die Karte
bei Weigerung ohne Bild.
" Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie
Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des
Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine
Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild"

Wie gesagt, das Lichtbild ist nicht das Problem des Versicherten, kein Thema.

Das die ersten Karten schon unsicher sind hatte der Versicherten eben auch gelesen und im TV gesehen - deshalb seine Sorge um seine persönlichen Daten. Aber eben auch weil er sich mit Technik ziemlich gut auskennt - es ist eben eigentlich alles „gespeicherte“ an Daten zu knacken und der Versicherte will auf keinen Fall all seine persönlichen Daten z. B. im Internet sehen oder das damit sonst irgendwie „gehandelt“ wird.
Denkbar wäre ja auch, dass die Daten dann Firmen zugespielt werden (unter der Hand natürlich), die mit entsprechenden Angeboten handeln.
Beispiel: Der jeweilige Versicherte hat z. B.Rückenschmerzen. Karte wird geknackt und entsprechenden Anbietern gegen Rückenschmerzen verkauft.

Da ja mittlerweile auch schon Meldedaten verkauft werden und auch sonst massenweise Daten gehandelt werden (die eigentlich nicht gehandelt werden dürften und von denen niemand weiß woher und wieso sie an die Öffentlichkeit kamen) ist wirklich ALLES möglich im Datenbereich…
Auch TROTZ PIN.

Mittlerweile sind bei einigen Kassen schon mehr als 70% der
Versicherten mit der neuen Karte ausgestattet.

In einzelnen Kassen, das müssen die GKV aber flächendeckend
zum Jahresende erreichen, damit ihnen nicht die staatlichen
Mittel gekürzt werden. Davon sind sie noch weit entfernt.

Ah- DAHER weht der Wind- Geld ist im Spiel, die bekommen Mittel gekürzt, deshalb bedrängen die derzeit ihre Mitglieder so entsetzlich mit mehreren Schreiben.

Ja, ein Urteil vom SG Düsseldorf.

Also gibt es NUR dieses eine Urteil?

Danke
Grüße
Marie

Hallo,

man muss nicht, es gibt keine Sanktion wie ein Bußgeld, wenn man sich weigert, die Karte zu nutzen (bekommen wird man sie).

Nur das Abrechnen der ärztlichen Leistung wird komplizierter ohne Karte, aber es geht.

VG
EK

Hallo,

ja nur das eine, nicht rechtskräftige Urteil.

VG
EK

Sozialgericht Düsseldorf

Urteil vom 28.06.2012 (nicht rechtskräftig)

Sozialgericht Düsseldorf S 9 KR 111/09

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger von der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) befreit werden kann.

Im März 2009 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben mit der Überschrift Lichtbildanforderung. Der 1980 geborene Kläger wurde aufgefordert, seine persönlichen Daten Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Versichertennummer und Kassennummer zu überprüfen und die Richtigkeit dieser Angaben mit seiner Unterschrift zu bestätigen und ein Lichtbild aufzukleben für die eGK.

Unter dem Punkt Datenschutz teilte die Beklagte zudem mit:

„Wir benötigen Ihre persönlichen Daten sowie ihr Lichtbild, um Ihnen Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) ausstellen zu können. Zur Ausstellung Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist es erforderlich, dass wir ein digitales Bild von Ihnen speichern, das auf die Karte gedruckt wird. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen bei fehlenden Angaben (Unterschrift und/oder Lichtbild) unter Umständen keine elektronische Gesundheitskarte ausstellen können. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass dies für Sie zu Nachteilen bezüglich der Leistungsinanspruchnahme führen kann.“

Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er keinen Wert auf die „neue“ Gesundheitskarte lege, da diese nicht wirklich technisch neu, sondern bereits überholt sei. Im Übrigen stehe er dem hinter der eGK stehenden zentralen Datenverwaltungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung kritisch gegenüber. Er befürchte, dass die Gefahr bestehe mit der Einführung der eGK zum gläsernen Patienten zu werden.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, das unzumutbare Projekt eGK zu beenden und ihm rechtsverbindlich zuzusichern, dass er weiterhin seine bisherige Krankenversichertenkarte nutzen könne und bat darum, wegen der eGK nicht mehr belästigt zu werden. In diesem Zusammenhang wies der Kläger darauf hin, dass er sich als Zwangsversicherten ansehe, der nicht bereit sei, seine intimen Daten, die im Zusammenhang mit Sachleistungen bekannt würden, für die eGK preiszugeben.

Sodann antwortete die Beklagte dem Kläger sinngemäß wie folgt:

Der Gesetzgeber habe den Krankenkassen aufgegeben, die eGK einzuführen. Hierzu sei die gematik (eine Betriebsorganisation, die von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens im Januar 2005 gegründet wurde) geschaffen worden. Die gematik entwickle die übergreifenden IT-Standards für den Aufbau und den Betrieb der gemeinsamen Kommunikations-Infrastruktur aller Beteiligten im Gesundheitswesen. Diese Infrastruktur gewährleiste einen einfachen, sicheren und zielgerichteten Austausch von Daten zwischen Versicherten, Ärzten, Apothekern und Krankenkassen: Der Schlüssel für den Austausch sei die eGK.

Die gesetzliche Vorschrift § 291 a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuch – SGB V - unterscheide auf der einen Seite zwischen den administrativen Versichertendaten wie Name, Adresse und Versichertenstatus, dem elektronischen Rezept und der European health Insurance card (EHIC, europäischen Krankenversicherungskarte) und auf der anderen Seite den freiwilligen Daten.

Freiwillige Daten seien Notfalldaten, Arzneimitteldokumentation, elektronische Patientenakte, elektronischer Arztbrief, Patientenquittung sowie eine eigene Dokumentation des Versicherten.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht entscheidend sei, dass der Versicherte selbst über die Informationen bestimme, die ihn betreffen.

Die eGK werde in Deutschland schrittweise eingeführt.

Sollte der Kläger ein Lichtbild nicht zur Verfügung stellen, werde die Beklagte ihm gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine eGK ohne Foto ausstellen. Dann müsse der Kläger damit rechnen, dass er sich bei Vorlage der Karte mit seinem Personalausweis ausweisen müsse, damit der Arzt seine Identität überprüfen könne.

Daraufhin wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und teilte mit, dass die eGK lediglich 64 Gigabyte Speicherplatz habe. Dieser Speicherplatz sei für die Pflichtangaben und die freiwilligen Daten nicht ausreichend, so dass eine unsichere Datenspeicherung außerhalb der eGK notwendig sei.

Seiner Ansicht nach spreche auch nichts dagegen, ein Bild für die eGK abzugeben. Es sei allerdings nur schwer nachvollziehbar, warum dies angesichts der massiven Missbrauchsgefahr bei bildlosen Karten nicht schon 1994 mit der Einführung der derzeitigen Krankenversicherungskarte erfolgt sei.

Der Kläger stellte sodann den Antrag auf Befreiung von der Einführung der eGK.

Mit Bescheid vom 19.6.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Einführung der eGK ab und verwies darauf, dass der Gesetzgeber die Krankenkassen beauftragt habe, die eGK einzuführen. Die Beklagte komme insoweit nur ihrer Pflicht nach.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und teilte mit, dass die Rechtsgrundlage mit der die eGK ins System gedrückt werden solle, verfassungswidrig sei und § 291 a SGB V nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar sei. Es seien keine ausreichenden Vorkehrungen gegen den Missbrauch der Sozialdaten getroffen worden. Es bestehe verfassungswidrige Intransparenz. Er sei nicht hinreichend aufgeklärt worden und erhebe daher Widerspruch und beziehe sich auf den gesamten bisherigen Vortrag.

Sodann erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 27.7.2009 und blieb bei ihrer bereits im Bescheid mitgeteilten Auffassung.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, dass es einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen der eGK bedürfe. Der angefochtene Bescheid müsse aufgehoben werden und die Beklagte müsse verpflichtet werden, ihm die Leistungen des SGB V ohne die eGK zur Verfügung zu stellen.

Er werde seine Einwilligung in die wie auch immer geartete Weitergabe seiner persönlichen Daten, die mit der eGK ermöglicht werden solle, auf keinen Fall erteilen, da die gesetzliche Grundlage der eGK § 291 a SGB V nicht mit seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar sei.

Zu beachten sei, dass das in § 291 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V vorgesehene elektronische Rezept eine Pflichtanwendung darstelle. Auch damit sei er nicht einverstanden.

Er habe das Recht, von der Einführung der eGK befreit zu werden.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 19.6.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2009 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, ihm die Leistungen nach dem SGB V ohne elektronische Gesundheitskarte weiterhin zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre im Verwaltungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor, dass es nicht sicher sei, dass das elektronische Rezept (§ 291 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V) eingeführt werde.

Im laufenden Verfahren ist ein Erörterungstermin durchgeführt worden, indem die Beklagte mitteilte, dass die eGK derzeit auf Eis liege und bei der Beklagten keine elektronischen Gesundheitskarten mehr ausgegeben würden. In der Diskussion sei eine abgespeckte Version der eGK.

Der Kläger erwiderte, dass bei der Entscheidung der Kammer die Gesetzeslage zu berücksichtigen sei, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gelte.

Nach den Angaben der Beklagten sollen bis zum 31.12.2012 70 % der Versicherten mit der eGK versorgt werden. Ob bis zum 31.12.2013 eine Vollversorgung erreicht sei, ließ die Beklagte offen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte und das Eilverfahren mit dem Aktenzeichen S 9 KR 110/09 ER vollinhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 19.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2009 nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.

Denn der Kläger kann nicht beanspruchen, von der Einführung der eGK befreit zu werden. Eine derartige Befreiung ergibt sich weder aus einfachem Gesetz noch aus Verfassungsrecht.

Die bisher gültige Krankenversicherungskarte, die in § 291 SGB V geregelt ist, wird gemäß § 291 Abs. 2 a SGB V zur eGK gemäß § 291 a SGB V erweitert. Gemäß § 291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V hat die eGK die Angaben nach § 291 Abs. 2 SGB V zu enthalten. Aus der Formulierung „hat zu enthalten“ ergibt sich, dass es sich um Informationen handelt, die für die eGK benötigt werden und die vom Kläger anzugeben sind. Zu diesen Angaben zählen das Lichtbild, die Unterschrift des Klägers und die in § 291 Abs. 2 SGB V Nr. 1 bis 10 genannten Informationen:

  1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, 2. Familienname und Vorname des Versicherten, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Krankenversichertennummer, 7. Versichertenstatus, für die Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz in einer verschlüsselten Form, 8. Zuzahlungsstatus, 9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, 10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs

Indem § 291 a Abs. 2 SGB V für die Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK den Bezug zum Wortlaut von § 291 Abs. 2 SGB V herstellt, wird deutlich, dass sich die eGK hinsichtlich der Angaben, die auf der eGK enthalten sein müssen, nicht von der bisher gültigen Krankenversicherungskarte unterscheidet.

Dies gilt auch für die Erweiterung der eGK um das Lichtbild, welches in §§ 291 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich erwähnt wird. Das Lichtbild ist notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass der Inhaber der Karte auch mit dem Versicherten, der auf der Karte genannt ist, identisch ist.

Auch nach Ansicht des Klägers spricht nichts dagegen, ein Bild für die eGK abzugeben.

Bedenken an der Einführung der eGK ergeben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass es in § 291 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V heißt: "Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form "

Insoweit kann offenbleiben, ob diese Anwendungsmöglichkeit der eGK eingeführt wird oder nicht. Denn allein aus der entsprechenden Eignung der eGK kann nicht geschlossen werden, dass es in Zukunft nur noch das sog. „elektronische Rezept“ gibt und alle anderen Verordnungsformen abgeschafft werden.

Um eine Pflichtanwendung, die jeden Versicherten bindet, handelt es sich nicht. Vielmehr wird mit dieser im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, eine neue Verordnungsform geschaffen, die, sollte sie eingeführt werden, auf freiwilliger Basis durch die Versicherten genutzt werden kann.

Sofern § 291 a Abs. 3 SGB V die Möglichkeit eröffnet, dass weitere Daten auf der eGK gespeichert werden können (z.B. Notfalldaten, elektronischer Arztbrief, elektronische Patientenakte etc.), ist das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 gemäß § 291 a Abs. 5 Satz 1 SGB V nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig.

Diese gesetzliche Regelung beschwert den Kläger nicht. Indem das Gesetz darauf abstellt, dass der Versicherte mit der Verwendung der freiwilligen Daten einverstanden sein muss, hat der Kläger es in der Hand, bereits das Erheben seiner Daten zu verhindern.

Sofern der Kläger darauf abstellt, dass die gematik die eGK nicht in der in § 291 a Abs. 3 Satz 4 SGB V vorgesehenen Form einführe, weil es technisch noch nicht möglich sei, dass die Einwilligung bei der 1. Verwendung der Karte auf der Karte dokumentiert werden könne, ergibt sich hieraus kein Ablehnungsrecht. Denn nach dem Vortrag der Beklagten spielten die freiwilligen Daten derzeit keine Rolle, da es in 2013 zunächst erste Testregionen geben solle, in denen im Rahmen der freiwilligen Daten die Möglichkeit eingeräumt werde, von den freiwilligen Daten die Notfalldaten zu erheben.

Entscheidend ist, dass mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten, die in § 291 a Abs. 3 SGB V genannt werden, auch die im Gesetz vorgesehenen technischen Möglichkeiten der eGK gegeben sein müssen.

Ein Anspruch auf die Befreiung von der eGK ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die den Versicherten betreffenden Informationen, die in § 291 a Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 291 Abs. 2 SGB V genannt sind, sind Sozialdaten, die dem Schutz des Sozialgeheimnisses (vgl. hierzu § 35 Abs. 1 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches, § 67 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches) und damit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen. Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht umfasst das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches darauf abstellt, dass sich aus dem Gedanken der Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen ableitet, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Denn wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden (BVerfGE 65,1,42). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65,1, 41; 84, 192, 194).

Hinsichtlich der Daten, die gemäß § 291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V auf der eGK gespeichert werden müssen, muss der Kläger die damit verbundenen Einschränkungen seines informationellen Selbstbestimmungsrechts hinnehmen, da jeder Einzelne als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit ist, die diese Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muss (vgl. hierzu BVerfG vom 13.2.2006 Az.: 1 BvR 1184/04 Rn. 65, juris). Vorliegend kommt es auf das überwiegende Allgemeininteresse an, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, nur funktionieren kann, wenn die in § 15 Abs. 2 SGB V vorgesehene Verfahrensweise auch von allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wird.

§ 15 Abs. 2 SGB V regelt, dass Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen möchten, dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen aushändigen (vgl. hierzu ergänzend auch den Regelungsgehalt von § 291 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Indem die Krankenversicherungskarte zur eGK erweitert wird, führt der Versicherte mit der eGK gegenüber den Leistungserbringern (Ärzten ) den Nachweis, dass er als Inhaber der eGK berechtigt ist, Sachleistungen nach dem SGB V in Anspruch zu nehmen.

Mit der Regelung des § 15 Abs. 2 SGB V wird abweichend von § 19 Viertes Buch des Sozialgesetzbuch - SGB IV – die Inanspruchnahme von Leistungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist, erleichtert, da der Versicherte Leistungen erlangen kann, ohne in jedem Einzelfall vorab einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung stellen zu müssen und die Bewilligung durch die gesetzliche Krankenversicherung abwarten zu müssen. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, bedarf es der Ausgabe der Krankenversicherungskarte, die die in § 291 Abs. 2 SGB V genannten Daten enthalten muss. Bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK ändert sich nichts an dem Umfang der Daten, die zwingend auf der eGK enthalten sein müssen.

Eine Teilnahme aller in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten an der Einführung der eGK ist notwendig, um das Funktionieren der Inanspruchnahme von Sachleistungen im Rahmen der Massenverwaltung gewährleisten zu können.

Über die in § 291 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Daten hinaus wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers durch die Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK nicht eingeschränkt.

Sofern der Kläger mit seiner Klage eine umfassende verfassungsrechtliche Überprüfung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen der eGK fordert, ist es nicht die Aufgabe der Kammer, eine solche Prüfung durchzuführen. Denn für die Prüfung kommt es darauf an, ob der Kläger unmittelbar beschwert ist. Eine unmittelbare Beschwer liegt vor, wenn das angegriffene Gesetz durch einen vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Klägers einwirkt (vgl. hierzu BVerfG aaO, Rn. 63; BVerfG 72,39, 43 m.w.N.).

Kann der Kläger sich – wie dargelegt – mit der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK auf die in § 291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 291 Abs. 2 SGB V normierten Angaben beschränken, wird er durch die zusätzliche Möglichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung freiwilliger Daten – wie § 291 a Abs. 3 SGB V diese vorsieht - hinsichtlich seines informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht unmittelbar beschwert, da der Kläger die Angabe freiwilliger Daten generell ablehnt, so dass es einer umfassenden Überprüfung der Vorschriften, die sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der freiwilligen Daten beschäftigen, durch die Kammer im konkreten Fall des Klägers nicht bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Hallo,
DANKE und für Dich ein Sternchen…
Grüße
Marie

Hallo,

man muss nicht, es gibt keine Sanktion wie ein Bußgeld, wenn
man sich weigert, die Karte zu nutzen (bekommen wird man sie).

Du meinst man bekommt diese Karte einfach und ungefragt zugestellt - und wann/wie bekommt man dann diese PIN…

Nur das Abrechnen der ärztlichen Leistung wird komplizierter
ohne Karte, aber es geht.

DAS wird bestimmt kein Arzt mitmachen, respektive seine Helferinnen *grins*…

Kann man dann eigentlich aus der Krankenkasse „rausgeworfen/gekündigt“ werden, wenn man die Karte nicht will - haben die da Handhabungen?

Grüße
Marie

Hallo,

man muss nicht, es gibt keine Sanktion wie ein Bußgeld, wenn
man sich weigert, die Karte zu nutzen (bekommen wird man sie).

Du meinst man bekommt diese Karte einfach und ungefragt
zugestellt - und wann/wie bekommt man dann diese PIN…

wie bei der Bank mit einfacher Post. Oder auch gar keine PIN.
Aber später, denn zur Zeit gibt es ja noch keine Speicherungen auf der Karte über die bisherigen Daten hinaus.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Elektronische…

Nur das Abrechnen der ärztlichen Leistung wird komplizierter
ohne Karte, aber es geht.

DAS wird bestimmt kein Arzt mitmachen, respektive seine
Helferinnen *grins*…

Kann man dann eigentlich aus der Krankenkasse
„rausgeworfen/gekündigt“ werden, wenn man die Karte nicht will

Nein. Aber man bekommt sie bei vielen Kassen ja, auch wenn man sie nicht will.

VG
EK

Hallo

Hallo,
der Versicherte sollte, bevor er sich so vehement dagegen wehr
erst einmal richtig informieren. Ja, eine Möglichkeit ist auch
dieses Forum, aber eine gewisses Grundwissen sollte schon
vorhanden sein.

nehmen wir mal an, das hat der Versicherte, dabei hat er gelesen, die Karten sind nicht sicher, die Verschlüsslung ist ein Witz und es gibt noch nicht mal Ausfalldatencenter, die einspringen, wenn mal Not am Mann ist, also alles sehr billig, einfach aber dafür Umständlich aufgebaut. Weiterhin sieht er, das sich die Karten frühstens für die Gesetzlichen in 8 Jahren rechnet und für die andern noch viel Später.
Dazu die ganzen Datenschutzbedenken…

wie gesagt, das sind Beispiele - wenn man nicht zu diesen
Ausnahmen gehört und sich weigert ein Bild abzugeben, steht
man irgendwann mal ohne Krankenversicherungskarte da und dann
dann eben ein weit grösseres Problem.

aha, welches Problem den? man ist weiterhin versichert und kann auch weiter zum arzt gehen, jede Krankenkasse die was anderes behaupt hat, ist sehr schnell zurück gerudert.

Auf der egK. ist derzeit neue gegenüber der alten Karte
einmal die
lebenslange Krankenversicherten-Nr., also nicht mehr die
kasseninterne
und eben das Bild - ansonsten steht da nix anderes drauf oder
drinnen, was nicht auch auf der alten Karte stand -
Speicherung von anderen Daten oder gar von Diagnosen und
Krankheitsberichte, die gibt es derzeit nicht und auch
zukünftig wird das nur gespeichert wenn der Versicherte dem
ausdrücklich zustimmt, und es kann auch nicht jedermann dann
das lesen sondern nur der Arzt zusammen mit dem versicherten,
da die Karte dann Pin-Code gesichert ist wie z.B. eine
Bankkarte.

nur halt in unsicher, vorallem da noch nicht geklärt ist, wo die Daten gespeichert werden, ob jetzt auf Servern, der Karte usw…

Wenn es um den genauen § geht,den liefere ich morgen nach.
Mittlerweile sind bei einigen Kassen schon mehr als 70% der
Versicherten mit der neuen Karte ausgestattet. Aus meiner
Praxis heraus kann ich berichten, dass die neue Karte von den
Versicherten insgesamt sehr positiv aufgenommen wurde,
allerdings muss dazu gesagt werden, was die jetzige Form
betrifft, also nur Bild und neue Nummer.

ja, eine Karte die jetzt sinnloserweise ein Bild hat, das kann nur gut aufgenommen werden! Und die Schwächen und der Ratenschwanz wird mal wieder verheimlicht. Die 70% haben übringens die wenigstens, da sie aber die Quote erfüllen müssen, nerven sie jetzt die Versicherten mit dem Zeug

Mein Rat, sich einfach mal bei seiner Krankenkasse erkundigen,
vielleicht
gehört man ja zu den „Ausnahmen“ und die ganze Aufregung war
umsonst.
Klagen deswegen gab es meines Wissens auch schon, allesamt
erfolglos.

wie ek so schön erwähnt hat, es war ein karte und die ging direkt gegen die einführung.
wenn der versicherte kein bild auf der karte will oder keine neue karte, was will die Krankenkasse machen? Klagen und verlieren, das wars dann aber schon… Vorallem da es keine Strafen gibt, die für diese Fälle eingesetzt werden können

hth

ps: aus meiner Erfahrung ( und das ist unter andern die it von ein paar Arztpraxen, ist die Karte nur Geldmacherei und bringt dem Versicherten und der GKK erstmal nur Kosten

Hallo,

Der Versicherte WILL diese elektronische Gesundheitskarte aus
Datenschutzgründen nicht besitzen, er will sichergehen, dass
seine Gesundheitsdaten dort keinesfalls gespeichert werden
-Datenmißbrauch.

der Versicherte sollte sich erst einmal informieren, welche Daten auf der Karte gespeichert werden. Anschließend sollte er sich überlegen, ob er nicht lieber seine ganze Brieftasche (in der er mutmaßlich die Karte aufbewahren wird) in den Shredder werfen sollte. Darin sind nämlich deutlich mehr Informationen enthalten als auf der ominösen Gesundheitskarte.

Gruß
C.

Hallo,
danke.

der Versicherte sollte sich erst einmal informieren, welche
Daten auf der Karte gespeichert werden.

Das weiß vermutlich auch der Krankenversicherer oder der Gesetzgeber ssoo genau, weil es soll ja erst in der Zukunft kommen, dass man auf der Karte Krankengeschichten/berichte/medikamente speichern werden wird und was DANN da alles drauf kommt - wer-weiss-was…

Anschließend sollte er

sich überlegen, ob er nicht lieber seine ganze Brieftasche (in
der er mutmaßlich die Karte aufbewahren wird) in den Shredder
werfen sollte. Darin sind nämlich deutlich mehr Informationen
enthalten als auf der ominösen Gesundheitskarte.

In der (nicht vorhandenen Brieftasche) des Versicherten (also in der Geldbörse in einem kleinen Fach) ist nur die Sparkassen-Card und natürlich der Führerschein und Personalausweis. Da dem Versicherten die Geldbörse bereits einmal entwedet wurde (vor seiner Nase)weiß er sehr genau wieviel Rennerei und Geld (der Entwender der Karte hatte sofort für 500,00 EURO im nächstbesten Markt eingekauft) es kostet wenn Karten usw. gestohlen werden und nimmt deshalb wirklich nur das Notwendigste mit.

Also der Versicherte ist äußerst sensibel und vorsichtig mit seinen Daten u. a. auch im Internet!

Danke
Grüße
Marie

Hallo,
danke für die Antwort.

nehmen wir mal an, das hat der Versicherte, dabei hat er
gelesen, die Karten sind nicht sicher,

…hat er gelesen…

die Verschlüsslung ist

ein Witz und es gibt noch nicht mal Ausfalldatencenter, die
einspringen, wenn mal Not am Mann ist, also alles sehr billig,
einfach aber dafür Umständlich aufgebaut. Weiterhin sieht er,
das sich die Karten frühstens für die Gesetzlichen in 8 Jahren
rechnet und für die andern noch viel Später.
Dazu die ganzen Datenschutzbedenken…

Vor ALLEM die Datenschutzbedenken, natürlich Ausfalldatencenter usw…
Im Prinzip hast DU fast alle Bedenken des Versicherten aufgezählt…

aha, welches Problem den? man ist weiterhin versichert und
kann auch weiter zum arzt gehen, jede Krankenkasse die was
anderes behaupt hat, ist sehr schnell zurück gerudert.

Dem Versicherten geht es einzig und alle um Datenschutzgründe, der Versicherte hat schon SEHR viel darüber gelesen und alle einschlägigen -wirklichen!- Experten sind zum Schluß gekommen, dass letzten Endes die Daten auf dieser Karte NICHT vor unberechtigten Zugriffen geschützt sind.

und es kann auch nicht jedermann dann

das lesen sondern nur der Arzt zusammen mit dem versicherten,
da die Karte dann Pin-Code gesichert ist wie z.B. eine
Bankkarte.

nur halt in unsicher, vorallem da noch nicht geklärt ist, wo
die Daten gespeichert werden

DAS ist ein echtes Ding der Unmöglichkeit!

, ob jetzt auf Servern, der Karte

usw…

ja, eine Karte die jetzt sinnloserweise ein Bild hat, das kann
nur gut aufgenommen werden! Und die Schwächen und der
Ratenschwanz wird mal wieder verheimlicht.

Genau deshalb die schweren -berechtigten- Bedenken der Versicherten. Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit schon solche Massen von un-ausgegorenen Dingen „verordnet“ und beschlossen, von denen im Vorfeld gesagt wurde: Datenschutztechnik keinerlei Bedenken
und dann - na ja, der Rest der unsicheren Daten ist wohl hinlänglich bekannt.

Die 70% haben

übringens die wenigstens, da sie aber die Quote erfüllen
müssen, nerven sie jetzt die Versicherten

  • ja die Versicherte fühlt sich echt von der Kasse genervt, genötigt und unter Druck gesetzt - deshalb hat sie auch hier nachgefragt…

mit dem Zeug

wenn der versicherte kein bild auf der karte will oder keine
neue karte, was will die Krankenkasse machen? Klagen und
verlieren, das wars dann aber schon… Vorallem da es keine
Strafen gibt, die für diese Fälle eingesetzt werden können

Die Versicherte hat nichts gegen ein Bild auf der Karte. Wobei da gerade die Frage aufkommt wie oft denn dieses Bild wohl erneuert wird, damit es stets aktuell ist - z. B. bei Damen: Haare färben, Haarlänge verändern, Permanent-Makeup neu, Brille neu usw.

ps: aus meiner Erfahrung ( und das ist unter andern die it von
ein paar Arztpraxen, ist die Karte nur Geldmacherei und bringt
dem Versicherten und der GKK erstmal nur Kosten

aber vllt. entsprechenden Menschen mit „krimineller“ Energie, die z. B. damit schwunghaften Datenhandel betreiben könnten - wie gesagt, Daten zu Werbezwecken verkaufen - hat man eine bestimmte Erkrankung bekommt ein Hersteller bestimmter Dinge die Daten usw. der MARKT ist das sehr erfinderisch und „springt“ total schnell und flexibel auf neue Züge auf, wenn es nur ausreichend Geld abwirft… aber vllt. nutzt man auch Daten zur Erpressung. Z. B. will jemand in den Öffentliche Dienst und verbeamtet werden, hat aber eine Krankheit die dem entgegenstehen würde… oder der neue potenzielle Arbeitgeber „erkundigt“ sich mal über die vorhandenen Erkrankungen seines neu einzustellenden Personales usw. usw. usw.

Dann fragt man sich wieder einmal, warum der Gesetzgeber solch unnützes Zeugs einführt - zumal das die meisten gar nicht haben wollen…

Danke
Grüße
Marie

Hallo,
noch eine kurze Frage an Dich aus IT - Sicht:

ps: aus meiner Erfahrung ( und das ist unter andern die it von
ein paar Arztpraxen, ist die Karte nur Geldmacherei und bringt
dem Versicherten und der GKK erstmal nur Kosten

WAS passiert eigentlich mit dieser Karte, wenn der Speicherchip zufällig in der Tasche des Versicherten „Schramme“ auf dem Chip (auf dem vermeintlich die Krankengeschichte gespeichert werden wird) bekommt…?
Wird auf dem GLEICHEN Chip auch die reine Organisation (Versicherungs-Nr. usw.) gespeichert oder sind das dann zwei verschiedene Chips…

Grüße
Marie

Hallo,

wenn der chip beschädigt wird, ist er wahrscheinlich für alle Anwendungsgebiete nutzlos. Also ein „Kratzer“ an dr richtigen Stelle wird kaum helfen und nur Anschuldigen erzeugen.

hth

Hallo,

Das weiß vermutlich auch der Krankenversicherer oder der
Gesetzgeber ssoo genau, weil es soll ja erst in der Zukunft
kommen, dass man auf der Karte
Krankengeschichten/berichte/medikamente speichern werden wird
und was DANN da alles drauf kommt - wer-weiss-was…

das ist reine Spekulation. Derzeit ist geregelt, daß Krankengeschichte usw. nur nach Einwilligung des Kunden gespeichert werden dürfen. Insofern muß sich niemand darüber Gedanken machen, welche unheimlichen Geheimnisse dort gespeichert werden. Viel mehr als Versicherung, Name und Anschrift wird dort nicht zu finden sein und all dies findet sich in jedem handelsüblichen Portemonnaie.

Will sagen: man kann sich auch ohne Grund verrückt machen.

Gruß
C.

Hallo,
das es die meisten Bundesbürger nicht haben wollen, das stimmt nicht.
Ich darf mal ausnahmsweise von meinem Arbeitgeber berichten - wir haben 70% aller in Frage kommender Versicherten bereits mit der neuen Karte ausgestattet - die Bildbeschaffung klappte einwandfrei und unsere Versicherten nahmen in sehr großem Umfang von unserem Angebot Gebrauch das Bild bei uns vor Ort kostenlos erstellen zu lassen.
Sicher gab es auch kritische Stimmen, ähnlich wie hier geäußert, aber das waren auf keinen Fall mehr als 10%. Wir haben auch viele Versicherte, bei denen auf das Bild selbst verzichtet werden konnte.
Es ist noch einmal wichtig zu betonen, dass derzeit nur das BILD und
die andere Krankenversichertennummer neu sind - was die Zukunft bringt bleibt abzuwarten und fest steht schon heute, dass gegen den Willen des Versicherten keine anderen Daten gespwichert werden können und das der Zugriff nur mit PIN möglich ist, und das sensible Daten nur vom Arzt in Zusammenarbeit mit dem Patienten gelsen werden können wenn sie mal gespeichert sind.
Gruss
Czauderna

Hallo,
ganz lieben Dank für die ausführliche tolle Antwort.
Werde mich nochmals an meine Krankenkasse wenden.

Grüße
Marie