Neue Gewährleistung nach Austausch

Guten Tag Experten!
Ich habe jetzt nach knapp einer Stunde Google versucht, Licht in mein Dunkel zu bekommen, klappt aber nicht.

Nehmen wir folgendes an:

Kunde X hat vor 4 Jahren eine Waschmaschine gekauft. Nach 2 Jahren erlischt die ausgesprochene GARANTIE. Der Kunde hat aber eine Versicherung abgeschlossen und die Garantie dadurch verlängert. Nach 4 Jahren ist diese Maschine nun defekt. Der Kunde hat eine neue Maschine als Austauschgerät geliefert bekommen, da der Kundendienst-Techniker das Urteil „nicht mehr zu reparieren“ gefällt hat.

Beginnen nun die 24 Monate gesetzlich geregelter Gewährleistungspflicht nach Lieferung wieder neu zu laufen?

Kann mir das jemand beantworten?

Danke und Gruß
Martin

Hallo.

Versteh ich nicht. 5 Sekunden Google, zweiter Treffer:

Hilft dir das weiter?

Gruß,

Kannitverstan

Danke für Deinen Hinweis auf 5 Sekunden Google! Du bist mein Held!

Den Artikel habe ich auch gelesen. Hier wird gesagt - was zu meiner Verwirrung beiträgt - dass auch die Garantie bei einem Austauschgerät neu zu laufen beginnt. Das lese ich zum ersten Mal, bisher war immer nur von der gesetzlichen Gewährleistung die Rede. Und den Gesetzestext bei § 212 IBGB verstehe ich nicht.

Danke und Gruß

Die gesetzliche Sachmangelhaftung ist abgelaufen und wird deshalb auch nicht neu gestartet.

Ob die Garantie neu anfängt möchte ich jetzt einfach mal bezweifeln. In den entsprechenden Bedingungen steht sicher ein genaues Ende-Datum drin. Das musst Du aber selber nachschauen.

Die Garantie wird auf keinen Fall erneuert, das weiß ich schon. Warum wird die Sachmangelhaftung bei einem Austausch nicht neu gestartet? Gibts da eine Rechtsprechung oder so?

Danke und Gruß
Martin

Nein, das steht da eben gerade NICHT. Da steht, dass die Sachmangelhaftung neu gestartet wird, wenn innerhalb der Frist ein Mangel auftritt und dieser vom Schuldner (also dem Verkäufer) anerkannt und beseitigt wird. In Deinem Fall ist aber bereits Verjährung eingetreten, da gibt’s keinen Nachschlag.

Danke für Deinen Hinweis auf 5 Sekunden Google! Du bist mein Held!

Den Artikel habe ich auch gelesen. Hier wird gesagt - was zu meiner Verwirrung beiträgt - dass auch die Garantie bei einem Austauschgerät neu zu laufen beginnt. Das lese ich zum ersten Mal, bisher war immer nur von der gesetzlichen Gewährleistung die Rede. Und den Gesetzestext bei § 212 IBGB verstehe ich nicht.

Danke und Gruß

Weil der Schuldner in Deinem Fall nicht der Verkäufer ist, sondern der Garantiegeber. Also das Versicherungsunternehmen.

Lies mal unten die Ergänzung vom Anwalt:

Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort möchte ich insoweit ergänzen, als bei einem völligen Austausch (das hatte ich bei meiner Beantwortung offenabr anders im Kopf gehabt) des Geräts die Verjährungsfrist gem. § 212 IBGB auch neu zu laufen beginnt.
Da hier keine Reparatur erfolgte, sondern tatsächlich ein kompletter Austausch, läuft in jedem Fall neben der Garantie- auch noch die Gewährleistungsfrist.
Anders wäre es bei einer Reparatur, dort wären meine Ausführungen zutreffend gewesen.

Lies mal unten meine Ergänzungen.

Nein.

ich verstehe auch nicht wie man um diese Frage so einen Bohei machen kann.

In keinem Fall läuft eine Frist neu an, da können 10 Mal Bauteile kostenlos ausgewechselt worden sein oder ein Komplettgerät im Tausch geliefert worden sein. Es läuft die normale Restlaufzeit der Garantie oder Gewährleistung weiter. Man hat dann möglicherweise ein Neugerät aber nur noch z.B. 3 Monate Garantie oder Gewährleistung.

Anders ist es nur, wenn man Reparatur bezahlt hat. Dann, nur dann, hat man auf das Austauschteil, also etwa einen Waschmaschinenmotor oder eine Programmelektronik eine neue Gewährleistung. Aber nur für das Teil.
Nicht für den Rest der Maschine.

MfG
duck313

Das ist schlicht falsch, wie Dir ein kurzer Blick in die Links zeigen könnte.

Na gut, da habe ich mich geirrt.
es ist für mich überraschend, das §212 herangezogen werden kann.

Für mich ganz genauso.

Man beachte aber die Einschränkung (aus dem Link und aus den Urteilen zum §212), dass das nicht bei unwesentlichen Reparaturen gilt, sondern nur bei wesentlichen Nachbesserungen und bei Neulieferung und vor allem: wenn der Nachlieferer die Schuld anerkannt hat. Man achte also ggf. auf das Kleingedruckte (‚ohne Anerkennung einer Schuld‘, ‚aus Kulanz‘ etc.) bei einer Nachbesserung. Das schränkt die Sache doch heftig ein.