Neue Hausverwaltung fordert erneute Kaution

Hallo,

Ab nächsten Monat übernimmt eine neue Hausverwaltung bei mir in der Mietwohnung und im Gebäude.

Heute erhalte ich einen Brief von neuen Verwalter mit einem neuen Kundenstammvertrag und einer Forderung der Kaution wie im Mietvertrag festgelegt.

Durch den Verwalterwechsel wird das Kautionskonto des bisherigen Verwalters laut Schreiben aufgelöst.

Nun ja ich habe noch keine Rückerstattung auf dem Konto sehen können. Die alte Verwaltung hat mich auch telefonisch abgewimmelt,anscheinend sind alle zuständigen verhindert.

Mir kommt dies alles seltsam vor. Ist dies so üblich bei einem wechsel des Verwalters ? Müssen die sich nicht eigenständig darum kümmer bei einem Wechsel ?

Danke :slight_smile:

„Sehr geehrter Verwalter Z, ich habe am tt.mm.jjjj die laut Mietvertrag zu hinterlegende Kaution auf das Konto X der Hausverwaltung Y überwiesen. Für eine nochmalige Zahlung der Kaution sehe ich keinen Anlass. Sollte der Verwalter Y das Kautionskonto auflösen und mir den Betrag zurückzahlen, werde ich selbstverständlich umgehend die Kaution an Sie weiterreichen.“

Normalerweise kümmern sich die Verwaltungen / Vermieter untereinander um die Übertragung der Kautionen. Alles andere birgt Unsicherheiten für den Mieter bzw. den Vermieter (oder dessen Stellvertreter).

7 Like

So würde ich das machen.

5 Like

Hallo,
das sehe ich auch so.
Wenn die neue HV sich schon so ankündigt würde ich mich anstelle des Mieters schleunigst um die Mitgliedschaft in einem Mieterverein kümmern.

2 Like

Hatte ich mir auch erst so überlegt. Aber ein wenig Versöhnliches und Gutwillen-Zeigen kann ja nicht verkehrt sein.

Das Verfahren, was hier angewendet werden soll, ist maximal dämlich.
Käufer und Verkäufer sollen sich gefälligst um ihren Kram kümmern.
Im Fall des Verwalterwechsels gilt das auch.
Wenn der Mieter doppelt bezahlt, kann der nachher seiner ersten Kautionszahlung hinterherlaufen - blöd.
Wenn der alte Verwalter die Kaution an den Mieter zurückzahlt, ist das auch dämlich, denn auch der MIeter kann ja mal die Neueinzahlung der Kaution vergessen oder verzögern.

Wenn die beiden Verwaltungen zu blöd oder zu faul sind, für einen geregelten Übergang der Gelder zu sorgen, dann wäre für mich als Mieter ausschließlich der Weg akzeptabel, der über eine erst zu erfolgende vollständige Rückzahlung und eine sich daran anschließende Einzahlung an den neuen Verwalter geht.

Absolute Zustimmung - da werden wohl zukünftig weitere Merkwürdigkeiten folgen.

1 Like

Danke für eure Posts.

Dann bin ich ja beruhigt dass dies kein Standard (Mietrecht) ist sondern nur dreist. Hab also wegen dieser Dreistigkeit an meinem Verstand gezweifelt.

Wie oben erwähnt wäre es akzeptabel das Geld nach Eingang an den neuen Verwalter mit paar klicks zu überweisen. Alles andere ist zu viel Risiko und dem Geld nachrennen will ich in Zukunft nicht.

Wenn es aufdringlicher wird, wird es wohl mein Rechtsschutz regeln müssen.

oder auch einfach unterlassen, denn er hatte ja vertragsgemäß die Kaution Einbezahlt, wenn der Vermieter die nicht mehr haben möchte , na dann.

Nein Dreist ist das nicht, sondern eine Möglichkeit des Kautionsübergang. Denn Rechtlich ist das immer so eine Sache mit den Kautionen.

Zu einen gilt der Grundsatz kauf bricht nicht Miete, Sprich für den Mieter ändert sich nichts im Vertrag. Zum anderen gibt es den §415 BGB Demnach muss der Schuldner der Kaution (alter Vermieter) und den dritten (neuer Vermieter) den Gläubigen (Mieter) um genehmigung der Schuldübernahme bitten.

Nachtrag, der Eigentümer bleibt der gleiche?

Was steht denn da genau?
Wurde Dir eine Bankverbindung mitgeteilt, auf die Du den Betrag X überweisen sollst?

… wobei der gut beratene Mieter die Schuldübernahme verweigert.

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet (§ 566a BGB).

Sollte es nur um einen Wechsel des Hausverwalters gehen, ändert sich natürlich nichts. Aber ich vermute, das ist im Ursprungsposting nur missverständlich formuliert.

3 Like

Das vermute ich auch.

Meine diesbezügliche Nachfrage wurde von @Paramimik bisher nicht beantwortet.
Erst viel heiße Luft - dann nüscht mehr.

2 Like

ja auch darauf

wurde nciht eingegangen, denke das Thema hat sich erledigt, nachdem der Fragestller erfahren hat, dass das ganze nicht

sondern auf rechtlicher Basis steht um daher es leider zu diesen ungünstigen konstellationen kommen kann.