Neue Regelung bei Kurzzeitkennzeichen/Kaufvertrag/Datenschutz

Hallo,

Herr X musste heute mittels Kurzzeitkennzeichen ein Fahrzeug überführen und war erstaunt, dass die Dame Y vom StvA einen Kaufvertrag sehen wollte um die „Zuständigkeit zu klären“. Neue Regelung seit dem 01.04.2015. Da HErr X ziemlich in Eile war, hat er den Kaufvertrag vorgelegt und die Zuständigkeit war geklärt.

Als er zum Automaten ging, um die fällige Gebühr zu bezahlen, hatte es den Anschein, dass die Dame Y den Kaufvertrag ins Fax legt. Nun weiss Herr X auch nicht, ob die Dame den Kaufvertrag evtl. kopiert oder eingescant hat, da er mit dem Bezahlvorgang abgelenkt war.

Nun meine Frage: Darf das Straßenverkehrsamt private Kaufverträge sehen, kopieren, evtl. weiterleiten bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen? Was ist mit dem Datenschutzgesetz?

Herzlichen Dank

Hallo,

Herr X musste heute mittels Kurzzeitkennzeichen ein Fahrzeug
überführen und war erstaunt, dass die Dame Y vom StvA einen
Kaufvertrag sehen wollte um die „Zuständigkeit zu klären“.
Neue Regelung seit dem 01.04.2015. Da HErr X ziemlich in Eile
war, hat er den Kaufvertrag vorgelegt und die Zuständigkeit
war geklärt.

Zuständigkeit ? Neu ist ab April, man kann jetzt das Kurzzeitkennzeichen überall in D beschaffen, es hängt nicht am Zulassungsbezirk/Wohnsitz des Käufers. Das bedeutet m.E. aber eben nicht, man kann es nicht in Hamburg bestellen und das Auto damit aus München abholen.
Man darf es auch in München beschaffen und überführen, spart sich so vielleicht sogar einen Weg (was der Sinn dieser kundenfreundlichen Änderung ist).

Als er zum Automaten ging, um die fällige Gebühr zu bezahlen,
hatte es den Anschein, dass die Dame Y den Kaufvertrag ins Fax
legt. Nun weiss Herr X auch nicht, ob die Dame den Kaufvertrag
evtl. kopiert oder eingescant hat, da er mit dem Bezahlvorgang
abgelenkt war.

Behörden halt, Kopien anlegen steckt so im Blut !

Nun meine Frage: Darf das Straßenverkehrsamt private
Kaufverträge sehen, kopieren, evtl. weiterleiten bei der
Beantragung von Kurzzeitkennzeichen? Was ist mit dem
Datenschutzgesetz?

Gute Frage. Weiterleiten, wohin denn ?

Man musste doch schon immer beim Zulassen eines Gebrauchten einen Nachweis vorlegen, man ist entweder der Käufer(also Vertrag) oder Vollmacht des Eigentümers .

MfG
duck313

Hallo,

Man musste doch schon immer beim Zulassen eines Gebrauchten
einen Nachweis vorlegen, man ist entweder der Käufer(also
Vertrag) oder Vollmacht des Eigentümers .

Einen Kaufvertrag hab ich bei PKW-Zulassung noch nie vorlegen müssen. Brief und Schein resp. Zulassungsbescheinigung Teil 1+2 hat bisher immer gereicht.
Nur wenn auf einen anderen Namen zugelassen werden soll brauchte ich Vollmacht und Ausweiskopie des anderen.

Grüßle,
Tinchen

1 Like

Hi, sweit 1.5. gibt´s die Kurzzeitkennz. nur noch wenn das KFZ Noch TÜV hat. Evtl. war das ja der Grund für die Vorlage des Kaufvertrages.
MfG ramses90

Ich bin mit Tinchen einer Meinung. Ich habe auch noch nie einen Vertrag vorlegen müssen zumal Verträge auch mündlich geschlossen werden können. (Bei Fahrzeugen ist schriftlich jedoch die Regel.) Worauf ich hinaus will: StvA ist zur An-, Ab-, Ummeldung von Fahrzeugen da und nicht zur Kontrolle von Kaufverträgen. Das war ein klarer Verstoß gegen Datenschutzgesetze und geschah ohne Herr X Einwilligung.

Fall 1: Die Kurzzeitkennzeichen gibts bei Vorlage eines gültigen TÜV/AU Berichtes ( Es sei denn Fahrzeug ist neu, dann hat es 3 Jahre automatisch TÜV und AU ohne Berichte).
Fall 2: Der Wagen ohne TÜV soll zur nächsten TÜV-Prüfstelle überführt werden. Gilt dann nur im jeweiligen Zulassungsbezirk. So hab ichs verstanden.

@Ramses90 Dass der Wagen TÜV hat, erkennt man anhand eines TÜV bzw. AU Berichtes oder anhand des Kfz-Briefes bzw. KFZ-Scheins, da braucht man nicht zusätzlich einen Kaufvertrag dafür.

Der richtige Ansprechpartner wäre dann der zuständige Datenschutzbeauftragte des betreffenden Bundeslandes.
MfG ramses90

Hallo,
ich gebe zu, dass es nicht mein „Spezialgebiet“ ist, aber in der relativ frisch geänderten Fahrzeugzulassungsverordnung habe ich das hier gefunden:

§ 6 Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben ***und auf Verlangen nachzuweisen***:

  1. bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;

Im §46 findet sich dann das hier:

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts … [eingekürzt] des **Antragstellers oder Betroffenen**

Wenn die freundliche Dame vom Amt so deutlich von der „Prüfung der Zuständigkeit“ gesprochen hat, würde ich mal daraf tippen, dass es irgendwas mit dem Wohnort des neuen Halters zu tun hat.

Aber man möge mich gern eines besseren belehren :smile:

Gruß vom
Schnabel